Kündigungssachverhalt - JuraMagazin

Ist der Kündigungssachverhalt durch ein Geständnis des Dienstverpflichteten so weit geklärt, dass der Kündigungsberechtigte eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses hat, so kann er durch weite­re Ermittlungen den Lauf der Ausschlussfrist des § 626 II BGB im allgemeinen nicht aufhalten.

Zum Sachverhalt: Die Bekl. errichtet auf eigenen oder fremden Grund­stücken X-Tankstellen. Diese, aber auch andere Tankstellen, fit die Ver­waltungs- und Belieferungsverträge bestehen, beliefert sie mit Treib- und Schmierstoffen. Der Kl. ist der Geschäftsführer der GmbH; neben ihm war noch ein anderer Geschäftsführer bestellt. Der Kl. errichtete in Z. zwei und in G. eine Tankstelle, wobei er jedesmal Handwerker der bekl. GmbH einsetzte. Er leistete für diese Arbeiten der GmbH keine Zahlungen. Im Mai/Juni 1971 wurden die Eigengeschäfte des Kl. festgestellt. Zu den darauf beruhenden Vorwürfen wurde der Kl. in einer Gesellschaftsversammlung vom 29. 6. 1971 gehört. Er gab im Wesentlichen die ihm vorgehaltenen Pflichtverstöße zu. Nachdem die Bekl. beschlossen hatte, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, wurde der Kl. am 19. 7. 1971 als Geschäftsführer abberufen und sein Dienstverhältnis fristlos gekündigt.

Der Kl. hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien beste­hende Anstellungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 19. 7. 1971 nicht beendet worden sei. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. war erfolgreich.

Aus den Gründen: Der Senat bejaht unter I in Übereinstimmung mit dem BerGer. das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

II. Nach § 626 II BGB kann ein Dienstverhältnis nur innerhalb von zwei Wochen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Frist be­ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist sieht das BerGer. bei der Kündigungserklärung der Bekl. vom 19. 7. 1971 als gewahrt an. Der Gesellschafterversammlung war am 29. 6. 1971 aufgrund der Anhörung des Kl. bereits bekannt, dass er drei Tankstellen in Z. und G. errichtet hatte, sowie dass er für diese Vorha­ben Handwerker der Bekl. für insgesamt 2073 Stunden ohne Berech­nung eingesetzt hatte. Mit diesen Feststellungen, so meint das BerGer., habe sich die Bekl. jedoch nicht zufriedenzugeben brauchen, zumal in diesem Zeitpunkt nur das noch nicht überprüfte Geständnis des Kl. und bis dahin lediglich vage Verdachtsmomente aufgrund einiger bei der Buchprüfung vorgefundener Urkunden (Grundbuchauszug, Rechnung über Eichgebühren) sowie zweier anonymer Briefe vorgelegen hätten. Vielmehr habe sie noch weiter ermitteln dürfen und dies auch getan, indem sie die Prüfungsgesellschaft mit weiteren Untersuchungen be­auftragt habe. Bis zum Abschluss dieser Ermittlungen habe die Zweiwochenfrist für die Kündigung nicht zu laufen begonnen, selbst wenn sie bei rückblickender Betrachtung kein neues Belastungsmaterial mehr ergeben hätten.

Diese rechtliche Beurteilung ist aufgrund der bisherigen Feststellun­gen nicht haltbar, wie die Revision mit Recht rügt. Das BerGer. stützt sich auf das Urteil BAGE 24, 99 (104f.) = NJW 1972, 1486. Darin heißt es im Hinblick auf eine sog. Verdachtskündigung, die Frist des § 626 II BGB beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte ein solches Stück des Sachverhalts mit Sicherheit kenne, dass er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden und dar­aufhin entscheiden könne, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für ihn noch zumutbar sei. Dabei dürfe es dem Kündigungsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich vor Ausspruch der Kündi­gung durch Anhörung des anderen Teiles oder sonstige, ihm nach pflichtgemäßen Ermessen -notwendig erscheinende Maßnahmen eine möglichst vollständige und zuverlässige Kenntnis zu verschaffen suche. Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dem Verdacht schwerer dienstlicher Verfehlungen gehört, hierdurch aber weder eine Bestätigung noch eine Entkräftigung des Verdachts erreicht und daraufhin erfolglos versucht hatte, auf ande­re Weise Klarheit zugewinnen. Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegenden Sachverhalt, in dem es nicht um einen Verdacht, sondern um zugestandene Pflichtverletzungen geht. Ähnlich verhält es sich mit dem weiteren Urteil BAGE 24, 341 (345 ff.) = NJW 1973, 214, das unter Hinweis auf die vorerwähnte Entscheidung ausführt, die Ausschlussfrist des § 626 II BGB sei jedenfalls so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebote­nen Eile noch Ermittlungen über den Kündigungssachverhalt anstelle und der Kündigungsgegner dies erkennen könne; „maßgebende Tatsa­chen" i. S. des § 626 II 2 BGB seien hierbei sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Bei dieser Entschei­dung handelte es sich darum, dass der Kündigungsberechtigte in ange­messener Zeit dem anderen Teil zunächst Gelegenheit zur Stellungnah­me gegeben hatte; dass er dies ohne Rechtsnachteil tun durfte, leuchtet ohne weiteres ein. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht ver­gleichbar.

Hier hatte die Bekl. nach dem vom BerGer. unterstellten Tatbestand bereits am 29. 7. 1971 durch das Geständnis des Kl., also durch ein in der Regel besonders sicheres Erkenntnismittel, alles erfahren, was ihr nach verständigem Urteil als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses er­scheinen konnte. Dass über wesentliche Umstände damals noch Unklar­heiten verblieben seien, die aufzuhellen die Bekl. aus ihrer Sicht für erforderlich hätte halten dürfen, ist nicht festgestellt. Vielmehr besaß die Bekl. schon am 19. 6. 1971 jene sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, mit der auch nach der Recht­sprechung des BAG die gesetzliche Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Es widerspräche dem Zweck dieser Frist, die Verwirkung des Kündi­gungsrechts zeitlich zu fixieren (BAGE 24, 341 [346] = NJW 1973, 214), wenn der Kündigungsberechtigte ihren Beginn nach seinem Gut­dünken durch weitere Ermittlungen hinausschieben könnte, die er nicht mehr benötigt, um sich ein hinreichend klares Urteil über die Zumut­barkeit einer Vertragsfortsetzung bilden zu können.