Kundenforderungen

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen zugunsten einer Bank, wenn die Über­tragung der Forderungen nach den mit den Kunden getroffe­nen Abreden deren Zustimmung bedarf.
Anmerkung: Die KI. belieferte die Firma B. (Unternehmerin) mit Baustoffen, die diese u. a. zur Ausführung von Straßenbauarbeiten für den Kreis P. verwendet hat. In den zwischen der KI. und der Unter­nehmerin vereinbarten Lieferbedingungen war ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zwischen der Unternehmerin und dem Kreis war vereinbart, dass eine Abtretung der Forderungen der Unterneh­merin an Dritte der Genehmigung des Bauherrn (Kreis) bedarf. Die verklagte Sparkasse ließ sich zur Sicherung eines laufenden Kredits die Forderungen der Unternehmerin gegen den Kreis abtreten. Der Kreis genehmigte diese Abtretung. Später genehmigte er auch die Abtretung der Forderung an die Kl. kraft ihres verlängerten Eigentumsvorbe­halts. Der Kreis zahlte an die Bekl. Die Unternehmerin geriet in Ver­mögensverfall. Sie schuldete der Kl. für geliefertes Material noch 5354,10 DM. Die KI. hält die Abtretung an die Bekl. für sittenwidrig und ver­langte von ihr die Herausgabe von 5354,10 DM. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen. Die (zugelassene) Rev. der KI. hatte Erfolg. Der BGH geht in seiner Entscheidung von dem in ständiger Recht­sprechung entwickelten Grundsatz aus, dass eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an die Bank in der Regel sittenwidrig und deshalb nichtig ist, soweit sie auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner von Lieferanten diesen auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten muss und abtritt, sofern es nicht ausnahmsweise an einer verwerflichen Gesin­nung der Bank fehlt (BGHZ 30, 149 und 32, 361 = vorstehend Nr. 9 und 12; Nsw 1960, 1003 = vorstehend Nr. 10; NYW 1988, 1516 = Nr. 14 zu § 138 [Cb] BGB; NJW 1969, 318 = vorstehend Nr. 21; ferner WM 1962, 13 und 1969, 1072).
Der vorliegende Fall weist nun allerdings die Besonderheit auf, dass sämtliche Abtretungen der Unternehmerin der Genehmigung des Bau­herrn (Kreis) bedurften, der von der verklagten Bank beabsichtigte Rechtserwerb also nicht ohne Mitwirkung des Kreises eintreten konnte. Das vermag aber nach Ansicht des VII. Zivilsenats an der Sittenwid­rigkeit und Nichtigkeit der Globalzession nichts zu ändern. Denn die Beteiligung der Bank an dem Rechtsgeschäft wird von der Zustim­mungserklärung des Kreises nicht unmittelbar berührt und ist deshalb auch einer selbständigen Prüfung auf ihre Wirksamkeit zugänglich. Das wird gerade in einem Fall wie dem vorliegenden klar, in dem der Kreis als Drittschuldner beide Abtretungen, wenn auch hintereinander genehmigt hat, wobei der ersten aber später genehmigten Abtretung an die KI. die Rückwirkung gem. § 184 Abs. 2 BGB zu versagen ist. Die Konfliktslage der Parteien ist also dieselbe, gleichviel ob ein Ab­tretungsverbot vorliegt oder nicht. An der Beurteilung des Verhaltens der Bank wird dadurch nichts geändert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kl. als Lieferantin ein Ab­tretungsverbot gegen sich gelten lassen muss (BGHZ 51, 113 = Nr. 15 zu § 138 [Cb] BGB). Denn es ist ihr in solchen Fällen immer noch mög­lich, ihrem verlängerten Eigentumsvorbehalt durch Einholung der Ge­nehmigung der Abtretung Erfolg zu verschaffen. Diese Möglichkeit entfällt aber, wenn eine von dem Bauherrn genehmigte Globalzession an die Bank vorliegt. Hier ist der Lieferantin die Möglichkeit, ihren Eigentumsvorbehalt zu realisieren, von vornherein verschlossen. Die Interessen des Kreises als Drittschuldner werden dadurch auch nicht berührt. Es steht ihm frei, einer Abtretung der Unternehmerin die Genehmigung zu geben oder zu verweigern. Sein Interesse an einem Abtretungsverbot zielt auf einen anderen Zweck, nämlich auf eine Übersichtlichkeit des Zahlenverkehrs mit der Unternehmerin ab. Von der Zufälligkeit seiner willkürlichen andere Interessen verfolgenden Entscheidung kann dann aber die Wirksamkeit der Abtretung an die Bank nicht abhängig gemacht werden. Der BGH hat für den vorliegenden Fall auch aus tatsächlichen Gründen einen Sittenverstoß der verklagten Sparkasse gern. § 138 BGB bejaht.