Kundenforderungen des Zedenten - JuraMagazin

Der Zessionar, der die Schuldner von im Rahmen eines verlän­gerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht er­mitteln kann, weil der Zedent es entgegen einer vertraglichen Ver­einbarung unterlassen hat, hierüber Aufzeichnungen zu führen, hat gegen den Zedenten einen Schadensersatzanspruch. Er kann nicht beliebige Kundenforderungen des Zedenten als abgetretene Forde­rungen in Anspruch nehmen und dem Zedenten die Beweislast da­für zuschieben, dass diese Forderungen nicht vom verlängerten Ei­gentumsvorbehalt erfasst seien. Das gilt auch, wenn über das Ver­mögen des Zedenten das Vergleichsverfahren eröffnet wird und der Zessionar deshalb mit seiner Schadensersatzforderung auf die Ver­gleichsquote angewiesen bleibt.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen der Bekl. wurde am 9. 8. 1973 das Vergleichsverfahren eröffnet. Am 7. 9. 1973 wurde ein Liquidationsvergleich abgeschlossen und gerichtlich bestätigt, nach welchem die Bekl. ihr gesamtes Geschäftsvermögen auf einen Treuhänder zur Verwertung für ihre Gläubiger übertrug. Unstreitig hat die Bekl. von der KI. unter verlän­gertem Eigentumsvorbehalt gelieferte Messgeräte (bei Weiterveräußerung gehen die Kundenforderungen auf die KI. über) im Werte von 70000 DM zwar in von ihr hergestellte Aggregate eingebaut, die vor Vergleichseröff­nung verkauft worden waren. Es konnte aber infolge unzureichender buchhaltungstechnischer Unterlagen nicht festgestellt werden, an welche Kunden diese Geräte verkauft und ausgeliefert worden sind und ob für diese Geräte Zahlungen erst nach der Vergleichseröffnung bei der Bekl. eingegangen sind.

Die Kl. behauptet, insoweit seien Zahlungen von Kunden erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Masse gelangt. Ihr stehe deshalb gem. § 261 Verg10, §§ 46 S. 2, 59 Nr. 1 und 4 KO ein Anspruch gegen die Bekl. zu. Die Beweislast für diesen Anspruch treffe sie nicht, weil die Bekl. durch die Verletzung der ihr nach den AGB obliegenden vertraglichen Nebenpflicht ihr, der Kl., die Beweisführung, welche weiteren Kunden­forderungen ihr kraft verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten wor­den seien, unmöglich gemacht habe. Jetzt müsse die Bekl. beweisen, dass die Zahlungen der Kunden für die Geräte, um die es sich hier handele, entweder schon vor der Vergleichseröffnung eingegangen seien oder wel­che Zahlung nach Vergleichseröffnung für ein Gerät eingegangen sei, bei dem kein von der KI. unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Teil eingebaut gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die auf 10000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der KI. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. stellt fest, es sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien infolge unterlassener Auf­zeichnungen der Bekl. nicht aufklärbar, in welchen Fällen der Kl. Kun­denforderungen der Bekl. durch deren Weiterverkauf von Geräten, in die von ihr geliefertes Material im Wert von 70000 DM eingebaut war, aufgrund der mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Vorausabtretung zustehen könnten; denn es sei infolge der mangelhaf­ten Materialbuchhaltung der Bekl. nicht einmal feststellbar, an welche Kunden solche Geräte verkauft worden seien. Soweit die Bekl. die von ihr nach den AGB der Kl. vertraglich geschuldeten Aufzeichnungen unterlassen habe, stehe dieser ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Mit diesem Anspruch nehme die Kl. aber am Vergleich teil. Sie könne diese Forderung nicht außerhalb des Ver­gleichs geltend machen

2. Die Revision meint, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sämtliche Geräte, die mit den von der Kl. gelieferten Messgeräten ausgestattet gewesen seien und deren Abnehmer nicht mehr festgestellt werden könnten, an Kunden der Bekl. verkauft und von diesen nach Eröff­nung des Vergleichsverfahrens bezahlt worden seien. Für das Gegenteil sei die Bekl. beweispflichtig. Diese könne sich auch nicht darauf berufen, dass heute die vorausabgetretenen Forderungen nicht mehr bezeichnet werden könnten; denn dies sei eine Folge davon, dass sie vertragswidrig die not­wendigen Aufzeichnungen unterlassen habe.

II. Das Berufungsurteil hält diesem Revisionsangriff stand.

2. Die Kl. hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Veräußerung auch derjenigen Geräte im ordentlichen Geschäftsgang der Bekl. er­folgt ist, bei denen sich die Abnehmer infolge des Unterlassens ent­sprechender Aufzeichnungen bei der Bekl. nicht mehr feststellen las­sen. Demnach hat die Bekl. auch diese Geräte unter Zugrundelegung der von den Parteien für die Lieferungen vereinbarten AGB der Kl. berechtigt an Abnehmer verkauft. Allerdings kann die Bekl. ihre Ver­tragspflicht, der Kl. alle Auskünfte zur Geltendmachung der vorausab­getretenen Forderungen zu geben, nicht erfüllen, weil sie schuldhaft die dazu notwendigen Aufzeichnungen in diesen Fällen unterlassen hat. Daraus folgt für die Kl. nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die Bekl. aus positiver Forderungsver­letzung.

3. Zu Unrecht meint die Kl., der Umstand, dass ihr die Bekl. schuld­haft die Geltendmachung der ihr wirksam vorausabgetretenen Forde­rungen unmöglich gemacht habe, führe zu einer Umkehrung der Be­weislast in dem Sinne, dass alle bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens offenen und später noch an die Bekl. bezahlten Kundenforderungen als an sie abgetreten angesehen werden müssten und die Bekl. jeweils beweisen müsse, dass eine bestimmte Forderung aus der Lieferung eines Geräts herrühre, bei dem keines der von der Kl. gelieferten Teile eingebaut gewesen sei.

a) Eine „Beweislastumkehr" wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn in einem Streit der an sich nicht Beweispflichtige durch sein fahrlässiges Verhalten dem beweispflichtigen Teil die Be­weisführung unmöglich macht (BGHZ 6, 224 [227] = LM § 494 BGB Nr. 1 = NJW 1952, 867; Senat, NJW 1976, 1315 [1316] = WM 1976, 694 [696]). Darum geht es hier jedoch nicht; denn die Bekl. hat nicht etwa für die Kl. zum Nachweis eines ihr zustehenden Anspruchs er­hebliche Beweismittel fahrlässig untergehen lassen (vgl. BGHZ 6, 224 [227] -= NJW 1952, 867; RGZ 105, 255 [259]), sondern eine ihr gegen­über der Kl. obliegende Nebenpflicht aus den Kauf- und Lieferungs­verträgen nicht erfüllt und deshalb einen Schadensersatzanspruch der Kl. ausgelöst. Die Kl. will nun aber an dessen Stelle Ersatzaussonde­rungsrechte (§ 26 I Verg10, § 46 KO) oder einen Bereicherungsan­spruch gegen die Masse (§ 816 BGB, § 59 I Nr. 4 KO) deswegen für sich in Anspruch nehmen, weil sie wegen der Vertragsverletzungen der Bekl. nicht dazu in der Lage ist, die einzelnen, ihr abgetretenen Forderungen zu bezeichnen, für die sie aufgrund des verlängerten Ei­gentumsvorbehalts ein Absonderungsrecht hätte geltend machen kön­nen. Hier sind unstreitig nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens Kundenzahlungen zur Liquidationsmasse geflossen. Darunter haben sich möglicherweise — feststellbar ist das nicht mehr — auch Zahlungen auf Forderungen befunden, die der KI. vorausabgetreten waren und bei denen durch die Zahlung an die Bekl. das Absonderungsrecht der Kl. untergegangen ist und an dessen Stelle ein Ersatzaussonderungsrecht oder ein Bereicherungsanspruch getreten wäre (Senat, LM ,§ 157 [Ga] BGB Nr. 18 = WM 1971, 71 = JZ 1971, 505 = BB 1971, 17).

b) Die KI muss ihr behauptetes Absonderungsrecht an den ihr zur Sicherung im voraus abgetretenen Forderungen als Anspruchsgrund­lage beweisen. Sie muss jede einzelne Forderung genau bezeichnen, die bei ihrer Entstehung unmittelbar kraft der Vorausabtretung auf sie übergegangen ist. Das kann sie unstreitig nicht, weil die Bekl. eine vollständige Lagerbuchhaltung nicht geführt hat und darum vertrags­widrig der Kl. die erforderlichen Auskünfte nicht geben kann. Mit dem deshalb entstandenen Schadensersatzanspruch hätte die Kl., wenn kein Vergleichsverfahren stattgefunden hätte, einen Ausgleich für die ihr vorausabgetretenen Ansprüche, die sie infolge des vertragswidri­gen Verhaltens der Bekl. nicht geltend machen konnte, verlangen kön­nen. Sie hätte aber nicht unter Berufung auf eine Beweislastumkehr — praktisch beliebige — Kundenforderungen der Bekl. als Ersatz auf­grund der Vorausabtretung für sich in Anspruch nehmen können. An dieser Rechtslage hat sich für die Kl. nicht deshalb etwas geändert, weil über das Vermögen der Bekl. das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist und sie für ihren Schadensersatzanspruch nur die Vergleichsquote erhält. Anderenfalls würde nämlich der Kreis der Gläubiger von Son­derrechten, die nicht am Vergleich teilnehmen (§ 26 I Verg10), in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise erweitert.