Landschaftspläne

In NW  sind die Landschaftspläne von der Bauleitplanung abgetrennt; sie werden als Pflichtaufgabe von den Kreisen und Kreisfreien Städten als genehmigungsbedürftige Satzung erlassen und können den Außenbereich und aus dem Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Flächen erfassen, die für die Land- und Forstwirtschaft festgesetzt sind. Dabei sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne und die eingeleiteten planerischen Verfahren anderer Fachplanungsbehörden zu beachten. Der Landschaftsplan muss geändert und neu gefasst werden, wenn sich im wesentlichen Umfang die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben. Damit war das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und Bauleitplanung bisher in den einzelnen Ländern nicht nur sehr verschieden, sondern, abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegenüber der Regelung in NW geäußert worden sind, auch, was die Praktibilität und Effektivität betrifft, unzureichend geregelt: die einschl. Landesgesetze enthalten, soweit sie von einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Integration ausgehen, keine verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Frage der Übernahme der Landschaftspläne in die Bauleitpläne. Dadurch, dass Landschaftspläne in die Bauleitpläne „aufgenommen" werden, in die Bauleitpläne „zu übernehmen" sind, im Bauleitplan „zur Grundlage der gemeindlichen Bauleitplanung gemacht werden", die Inhalte des Landschaftsplans „die im Rahmen der Bauleitpläne notwendigen landschaftspflegerischen Maßnahmen angeben  oder der Landschaftsplan „im Rahmen der Bauleitplanung auf `zustellen ist, liegen, auch wenn man davon ausgeht, dass bzgl. der Aufnahme  die verfahrensrechtlichen Vorschriften des BBauG  anzuwenden sind, immerhin Vorentscheidungen mit eigenem Planungsvorgang vor, die den Anforderungen des plaungsrechtlichen Abwägungsgebotes  nur gerecht werden, soweit sie mit der Rspr. zum sog. Abwägungsdefizit vereinbar sind. Wegen einer darum u. U. nicht auszuschließenden erforderlichen Änderung der Landschaftspläne aus bauplanerischer Sicht  finden letztere, wenn sie inhaltlich entscheidend auch von spezifisch örtlichen Erfordernissen  geprägt sind und auf die „Verwertbarkeit" für die Bauleitplanung „Rücksicht zu nehmen" ist, somit erst nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  ihre endgültige Fassung. Zudem ist es aus den Erfahrungen der Praxis ungemein schwierig, anstatt schon vor oder spätestens zu Beginn der Aufstellung des Flächennutzungsplans — das gleiche gilt entsprechend für die Aufstellung des Bebauungsplans — erst im nachhinein Landschaftspläne in bereits wirksam gewordene Flächennutzungspläne einzubinden. Es ist somit, da gerade dem Flächennutzungsplan nach seiner umfassenden Aufgabenstellung  besondere Bedeutung bei der Integration zukommt, zu begrüßen, dass nunmehr nach Abs. 2 Nr. 10 bereits frühzeitig vor der Landschaftsplanung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans in ihm Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt werden können. Die Gemeinden sind — und das gilt auch aus der Sicht der nw Regelung  — ohnehin bei der Bauleitplanung und der hier gebotenen Abwägung sowie der nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht von der Pflicht entbunden, materielle Landschaftsplanung zu betreiben, wobei es eine Frage der Erforderlichkeit ist, ob und inwieweit Ausgleichsflächen aus Anlass von Eingriffen in die Natur und Landschaft als ausgleichende planerische Schutzvorkehrungen im Ramen der der planerischen Konfliktbewältigung gesetzten Grenzen  dargestellt werden. Der Neuregelung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, da es nach der sich mehr und mehr durchsetzenden Auffassung hinsichtlich der Abgrenzung beider Rechtsmaterien  nicht auf den Regelungsgegenstand sondern deren Zweckrichtung ankommt. Der Landschaftsschutz bezweckt den Schutz, „der freien und besiedelten Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum der Menschen", während für die Bauleitplanung „die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege"  nur eine unter vielen anderen städtebaulichen Zielvorgaben ist. Das BNatSchG ist insoweit gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hin offen und legt einer Zuordnung der Landschaftsplanung  zum Aufgabenkreis der Gemeinden keine bundesrechtlichen Hindernisse in den Weg. Selbst wenn im Einzelfall der Regelungsgegenstand identisch sein sollte, bleibt der unterschiedliche Normzweck des Naturschutz- und des Städtebaurechts von Bedeutung; m. a. W.: enthält ein Bauleitplan Darstellungen  mit naturschützender Tendenz darf eine zusätzliche, spezifisch naturschutzrechtliche Maßnahme diese Darstellungen  dann ergänzen bzw. überlagern, wenn damit  ein zusätzlicher Schutz beabsichtigt und erreich wird und wenn  dieser zusätzliche Schutzzweck von der jeweils maßgebenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Der BR hatte dies bzgl. für die bundesrechtliche Vorschrift eine Subsidiaritätsklausel  gefordert, weil andernfalls die in NW geregelte verbindliche Landschaftsplanung unterlaufen werden könne. Demgegenüber ist eine dahingehende Regelung jedoch nicht in das Gesetz aufgenommen worden, nachdem die BReg zu Recht auf die Möglichkeit der Länder nach § 6 Abs. 4 BNat SchG hingewiesen hat, das Verhältnis der Landschaftsplanung  Bauleitplanung befriedigend regeln zu können.