Leasing Geber - JuraMagazin

Werden zur Beschaffung einer elektronischen Datenverarbei­tungsanlage ein Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Leasing-Geber sowie ein Mietvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Benutzer als Leasing-Nehmer abgeschlossen, so erwirbt der Leasing-Nehmer ohne eine besondere Vereinbarung keine im- mittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Liefe­ranten.

Wesen und typischer Inhalt sogenannter „Finanzierungs-Lea­sing-Geschäfte" rechtfertigen es nicht, dem Leasing-Nehmer ab­weichend von den vertraglichen Vereinbarungen eigene Gewährlei­stungsansprüche gegen den Lieferanten zuzubilligen.

Zum Sachverhalt: Im Jahre 1970 verhandelten die Parteien über die Lieferung und Aufstellung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Im Dezember 1970 schloss die KI. mit der Leasing-Geberin einen Mietver­trag über den von der Vermieterin beim Bekl. noch zu kaufenden Computer. Der Mietvertrag enthält formularmäßige allgemeine Mietbedingungen mit u. a. folgenden Bestimmungen:

Nr. 2: Der Vermieter haftet nicht für nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten und hat, wenn der Lieferant nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine positive Vertragsverletzung begangen hat, nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten gern. Nr. 17 dieses Mietvertrages dem Mieter gegenüber einzustehen.

Nr. 17: Der Vermieter beauftragt den Mieter, alle dem Vermieter zuste­henden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, positi­ver Vertragsverletzung, Verzug usw. gegenüber dem Lieferanten fristge­recht auf Kosten des Mieters geltend zu machen. Die genannten Ansprüche sind also gegenüber dem Lieferanten, nicht gegenüber dem Vermieter zu erheben. Der Vermieter bestimmt, ob die Geltendmachung in seinem oder des Mieters Namen zu erfolgen hat; der Vermieter kann diese Ansprüche auch im Interesse und für Rechnung des Mieters selbst geltend machen. Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung usw. entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen, oder von irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Mietvertrages.

Im Januar 1971 wurde der Computer vom Bkl. bei der Kl. montiert. Drei Wochen später kaufte die Leasing-Geberin den Computer vom Bekl. Und bezahlte den Kaufpreis. Anfang September 1971 machte die Kl. gegen­über dem Bekl. erstmalig geltend, die Anlage habe nicht die vereinbarte Kapazität.

Mit ihrer am 4. 7. 1972 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl. Schadensersatz gefordert. LG und OLG haben die Klage abgewiesen: Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hält die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für, die Leasing-Geberin für zulässig. Die Kl. mache einen Anspruch wegen nicht ausreichender und nicht den Zusicherun­gen des Bekl. entsprechender Kapazität des Computers und damit einen Gewährleistungsanspruch nach § 463 BGB geltend. Dieser stehe an sich der Leasing-Geberin als der Käuferin zu, könne aber von der Kl. als der möglicherweise Geschädigten aufgrund der Ermächtigung der Leasing-Geberin in deren Schreiben vom 21. 6. 1974 im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der Anspruch sei jedoch nach § 477 I BGB oder in gleicher Weise nach §§ 638, 639 BGB — wenn man den Vertrag mit dem Bekl. als gemischten Vertrag ansehen und die Verjährung nach Werkvertragsrecht bemessen wollte — verjährt (wird dargelegt).

II. ... 3. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das BerGer. dem im äußeren Ablauf der Vertragsverhandlung und —vereinbarungen un­streitigen Sachverhalt hinsichtlich des Computers keinen eigenen Ge­währleistungsanspruch der Kl. gegenüber dem Bekl. entnommen habe.

a) Nach den ursprünglichen, in den Schreiben des Bekl. vom 29. 6. und 15. 9. 1970 bestätigten Vereinbarungen sollte zwar die Kl. den Computer kaufen und bezahlen. Im Angebot vom 27. 5. und in der Bestätigung vom 29. 6. 1970 war aber bereits vorgesehen, dass das Geschäft auf Wunsch der Kl. auf Mietbasis über ein Leasing-Unternehmen „finanziert" werden könne. Machte die Kl. von dieser Möglichkeit Gebrauch, so musste sich die Frage, ob und welche Teile des abgeschlossenen Vertrages wirksam wer­den oder bleiben konnten, nach der Ausgestaltung der Leasing-Vereinbarungen richten. Demgemäß hat die Kl. durch den am 22. 12. 1970 geschlos­senen Vertrag den von der Leasing-Geberin noch zu kaufenden Computer ausdrücklich gemietet, den die Leasing-Geberin sodann in der zwischen den jetzigen Parteien vereinbarten 'Ausführung vorn, Bekl. gekauft hat Beide Parteien haben damit ihren Willen erklärt, das Geschäft auf Leasing-Basis unter Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Leasing-Geberin und dem Beld. und eines Mietvertrages zwischen der Kl. und der Lessing- Geberin. durchzuführen. Dass davon abweichende Vereinbarungen über ihre Rechtsstellung getroffen worden wären, hat die IG. nicht behauptet. Inwiefern daher das BerGer. Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 Bel3 ver­letzt und gegen § 286 ZPO 'verstoßen haben soll; wenn es die Kl. nicht als Kaufvertragspartner angesehen hat, ist nicht ersichtlich. '

b) Eigene Gewährleistungsansprüche der Kl. gegen den Bekl. erge­ben sich auch nicht aus dem Inhalt des Leasing-Geschäfts.

aa) Die Revision meint, die Vereinbarungen zwischen den drei Be­teiligten seien — falls man einen unmittelbaren Kaufvertrag zwischen den Prozessparteien verneine — allenfalls als „Vertrag zu dritt" zn wei­ten. Soweit damit gemeint sein sollte, die Kl. habe nach dem Willen der Beteiligten neben der Leasing-Geberin die Stellung eines Käufers haben sollen, ergibt sich die Unhaltbarkeit dieser Ansicht aus dem bereits Erörterten (vgl. o. zu II 3 a). Inwiefern die KI. als „wirtschaftli­cher Eigentümer" angesehen werden müsste — wie die Revision aus­führt — und mit welches Begründung daraus unmittelbare eigene An­sprüche gegen den Beld, herzuleiten wären, ist angesichts der vorlie­genden, klar formulierten Verträge auch dann nicht ersichtlich, wenn die Parteien unmittelbar einen Wartungs- und Betreuungsvertrag ab­geschlossen haben.

Sollte die Revision unter dem „Vertrag zu dritt" einen Vertrag zu­gunsten eines Dritten (§ 328 BGB) verstehen, -auf, den sich die Kl. in den Vorinstanzen gestützt hat, so ließe sich auch eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Weder der Wortlaut des Kaufauftrages vom 28.:1. 1971 noch andere Umstände sprechen dafür, dass die Partner des Kauf­vertrages der KL ein eigenes Recht auf Geltendmachung von Sachmängelansprüchen einräumen wollten. Vielmehr wollte die Leasing- Geberin derartige Ansprüche gerade selbst wahrnehmen oder deren Wahrnehmung durch die Kl. mindestens kontrollieren, wie sich aus Nr. 17 der allgemeinen Mietbedingungen, zum Mietvertrag -vom 22. 12. 1970 und aus Nr. 5 des „Kaufvertrages" der Leasing-Geberin ergibt.

bb) Auch das Wesen und der typische Inhalt des Leasing-Geschäfts zwingen nicht dazu, dem Leasing-Nehmer abweichend von den ge­troffenen Vereinbarungen einen eigenen Gewährleistungsanspruch ge­gen den Lieferanten zuzubilligen. Typisch für das hier vorliegende „Finanzierungs-Leasing" ist das Dreiecksverhältnis zwischen Liefe­rant, Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Da der letztere das von ihm benötigte Wirtschaftsgut nicht sofort bezahlen will oder kann, schaltet er den Leasing-Geber als Zwischenrechtsträger und Käufer (zugleich mittelbar Kreditgeber) ein. Würde man abweichend von den getroffe­nen Kauf- und Mietvereinbarungen dem Leasing-Nehmer einen eigenen unmittelbaren kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch zubilli­gen, würden die abgeschlossenen Verträge wie Scheinverträge behan­delt und zudem die Kaufvertragspartner in eine Rechtsposition ge­drängt, die sie nicht vereinbaren wollten.

Angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ließe sich eine sol­che, die dieser Allgemeinheiten der Literatur nicht vertretene Lösung nur aus zwingenden Rechtsgrundsätzen oder —normen herleiten. Sol­che Normen sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere fordert das schutzwürdige Interesse des Leasing-Nehmers keinen so weitgehenden Eingriff in' privatrechtliche Vereinbarungen. Da der Leasing-Nehmer jedenfalls vorläufig darauf verzichtet, Eigentum an dem Wirtschafts­gut zu erwerben, und er auch den Kapitaleinsatz dafür spart, ist die Abhängigkeit seiner Mängelgewähransprüche von seinem Vertrag mit dem Leasing-Geber keine unzumutbare Beeinträchtigung. Ergeben sich in diesem Verhältnis. unangemessene Zwänge oder unzumutbare Benachteiligungen, bietet sich ein Lösungsweg durch Vertragsausle­gung oder etwa durch Ersetzung nichtiger Einzelbestimmungen in AGB an (vgl. Senat, NJW 1977, 195 = MDR 1976, 216 = WM 1975, 1203).

4. Die Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Bekl. stan­den danach nur der Leasing-Geberin zu. Da diese sie nicht abgetreten hat, konnte die Kl. sie im eigenen Namen nur geltend machen, soweit sie von der Leasing-Geberin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft dazu ermächtigt war. Ohne Rechtsirrtum und von der Revision auch nicht be­anstandet hat das BerGer. die Voraussetzungen für eine gewillkürte Pro­zessstandschaft (vgl. BGHZ 30, 162 = NJW 1959, 1725 = Nr. 7 zu § 683 BGB), bejaht: die Kl. hat schon wegen der Gestaltung des Mietvertrages ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines ihr aus man­gelnder Kapazität des Computers entstehenden Schadens; die Ausübung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs ist grundsätzlich abtret­bar. Spätestens in ihrem Schreiben vom 21..6. 1974 hat die Leasing-Gebe­rin die Kl. auch zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt. Inwie­weit sich daraus rückwirkend eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung ergab — wie das BerGer. annimmt (vgl. dazu aber auch Senat, NJW 1958, 338f. = Nr. 8 zu § 185 BGB = MDR 1958, 231 m. zust. Anm. Bülow, S. 421 = JZ 1958, 245 m. abl. Anm. Baur) — kann auf sich beruhen, weil das BerGer. mit Recht Verjährung der Gewährleistungsrechte ange­nommen hat.

Die gegen die Annahme der Verjährung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.