Lebensversicherungsunternehmen - JuraMagazin

Erteilt ein Lebensversicherungsunternehmen grob fahrlässig eine unrichtige, zur irreführenden Werbung gegenüber einem begrenz­ten Kreis möglicher Darlehensgeber bestimmte Bestätigung über das Bestehen von als Sicherheiten geeigneten Versicherungsverträ­gen, so haftet es geschädigten Darlehensgebern in gleicher Weise wie eine Bank für eine unrichtige Kreditauskunft (Ergänzung zu BGH, LM vorstehend Nr. 19 = NJW 1979, 1595).

Zum Sachverhalt: Der Kl. fordert von der Bekl. Schadensersatz für den Verlust eines Darlehens von 100000 DM, das er im Vertrauen auf eine von der beld. Lebensversicherungsgesellschaft erteilte Bestätigung an die später zahlungsunfähige X-KG gegeben hatte. Die KG wollte ihr Woh­nungsbauunternehmen ausbauen und sich dazu von privaten Darlehensge­bern Kapital beschaffen. Sie wollte Lebensversicherungen in erheblicher Höhe auf das Leben von Gesellschaftern abschließen, Ansprüche aus diesen Versicherungen an eine Bank abtreten und Darlehensgeber mit einer da­durch erhöhten Sicherheit für die Einlagen werben. Zu diesem Zweck erstrebte sie eine dafür geeignete, werbewirksame Bestätigung des Versi­cherers, in der insbesondere das Wort „Kapitalversicherung" verwendet werden sollte. Verhandlungen mit einem anderen Versicherer über den Abschluss solcher Lebensversicherungen hatten wegen des von der KG gewünschten Wortlauts der Bestätigung keinen Erfolg. Die KG wandte sich darauf an die Bekl. mit dem gleichen Ansinnen und wies dabei auf die noch schwebenden Verhandlungen mit dem anderen Versicherer sowie den Grund hin, aus dem sie bis dahin nicht zum Erfolg geführt hatten. Nach längeren Verhandlungen versicherte die Bekl. das Leben des persön­lich haftenden Gesellschafters B und des Kommanditisten H mit Versiche­rungssummen von je 1 000000 DM. Die KG erhielt Anfang Juli 1972 von der Bekl. eine schriftliche Bestätigung, dass für die X-KG unter den Versi­cherungssummen ... Kapitalversicherungen über insgesamt 2 Mio. DM abgeschlossen sind. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus diesen Versicherungen sind unwiderruflich an die Z-Bank zur Sicherung von Darlehensgebern mit der Maßgabe abgetreten, dass die Versicherungslei­stungen auf ein dort eingerichtetes Treuhänderkonto zu überweisen sind. Die KG warb ab Juli 1972 ohne Absprache mit der Bekl. mit einem ge­druckten Prospekt, an dessen Ende obige Erklärung abgedruckt war. Das in der Bestätigung erwähnte Treuhandkonto bei der Z-Bank hat niemals bestanden. Diese >Bank hat auch die vorgesehene Abtretung nicht ange­nommen. Die X-KG zahlte an die Bekl. nur die Prämien für des erste Versicherungsjahr. Darauf kündigte die Bekl. die Versicherungen. Der Kl. macht geltend, er habe das Darlehen nur im Vertrauen auf eine in voller Höhe bestehende Sicherung des Hauptbetrages durch eine Versicherung bei der Bekl. gewährt. Auf die Richtigkeit der Bestätigung der Bekl. habe er vertraut.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr in Höhe von 76500 DM (3/4 der Klageforderung) stattgegeben. Die Revision der Bekl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat die Bekl. nach Ver­tragsgrundsätzen entsprechend dem Urteil des BGH vom 12. 2. 1979 (NJW 1979, 1595 = LM vorstehend Nr. 19) für schadensersatz­pflichtig gehalten.

Es hat festgestellt, die Bekl. - ordnungsgemäß vertreten durch die bei­den Unterzeichner der Bestätigung - habe diese Bestätigung bewusst und gewollt zumindest auch zu dem Zweck verfasst und in den Verkehr ge­bracht, dass sie dem als Darlehensgeber in Betracht kommenden Personen­kreis privater Geldanleger zum Zwecke der Werbung für die Gewährung von Darlehen an die KG vorgelegt würde. Es hat - insoweit von der Revision nicht beanstandet - das unter dem Briefkopf ausgefertigte Schrei­ben der Bekl. zugerechnet, weil es sich bei der im Briefkopf aufgeführten Firma nur um eine unselbständige Zweigniederlassung der Bekl. handele. Die Bestätigung habe sich für eine missbräuchliche Verwendung zur Täu­schung potentieller Darlehensgeber geradezu angeboten. Sie habe ohne weiteres zu der Annahme verleiten können, durch die Versicherung sei das Kapital (also die zu leistenden Einlagen) gesichert; dass nur das Leben zwei­er Gesellschafter versichert, die Rechte aus der Versicherung überdies nicht wirksam abgetreten, die Abtretung ohnehin nur auf fünf Jahre begrenzt und ein Treuhandkonto bei der Bank überhaupt nicht errichtet war, sei aus der Bestätigung nicht ersichtlich gewesen. Die verantwortlichen Mitarbei­ter der Bekl., die als Versicherungsunternehmen überregional hohes Anse­hen und Vertrauen genieße, hätten bei der Ausstellung der Bestätigung in besonders hohem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und somit grob fahrlässig gehandelt. Der Sachverhalt sei dem vom BGH seinerzeit entschiedenen Fall ähnlich. Zwar habe die Bekl. nicht das gleiche eigene Interesse an der Verwertung der Bestätigung wie die kreditgewährende Bank in dem früher entschiedenen Fall gehabt. Ihr er­hebliches Interesse habe aber darin bestanden, mit der KG ins Geschäft zu kommen, das die Bekl. selbst als „Großgeschäft" bewertet habe. Dabei habe sie den konkurrierenden Versicherer, mit dem die KG zunächst ver­handelt hatte und der die gewünschte Bestätigung wegen rechtlicher Be­denken nicht auszustellen bereit war, ausschalten wollen.

II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

1. Zutreffend hat das BerGer. den vorliegenden Sachverhalt als dem vom BGH (NJW 1979, 1595 = LM vorstehend Nr. 19) entschiedenen Fall so ähnlich angesehen, dass er auch rechtlich gleich zu beurteilen ist.

a) Auch hier hat nach den Feststellungen des BerGer. die Bekl. eine Auskunft ohne Anschrift und Datum bewusst und gewollt zu dem Zweck in den Verkehr gebracht, dass sie einem als Darlehensgeber für einen Dritten in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldan­leger vorgelegt würde. Die Auskunft war auch hier - wie die Bekl. wußte - für die Empfänger von erheblicher Bedeutung, denn sie erweckte den Eindruck einer Sicherung der künftigen Einlagen durch mit der Bekl. abgeschlossene Versicherungsverträge.

b) Die Auskunft war, wie das BerGer. rechtlich bedenkenfrei fest­gestellt hat, in mehreren wesentlichen Punkten objektiv falsch. Für die Wohnungsbaugesellschaft KG waren keine Kapitalversicherungen bei der Bekl. abgeschlossen. Versicherungen waren vielmehr nur auf das Leben eines persönlich haftenden Gesellschafters und eines Komman­ditisten dieser Gesellschaft abgeschlossen worden. „Für" eine Han­delsgesellschaft können aber begrifflich keine Lebensversicherungen abgeschlossen sein. Gerade deshalb kommt dem Ausdruck „Kapitalversicherung", der in der Bestätigung auf den nachdrücklichen (und nur wegen der erkennbaren Absicht irreführender Werbung erklärli­chen) Wunsch der KG verwendet worden ist, ein besonderes Gewicht zu. Unter einer Kapitalversicherung (im Gegensatz zur Rentenversi­cherung) wird allerdings vom Gesetz und in der Versicherungspraxis eine der beiden möglichen Formen einer Lebensversicherung verstan­den (vgl. §§ 165 11, 166 bis 168, 17411, 176 VVG). Das BerGer. hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, die Bekl. habe nicht erwarten können, dass diese Bedeutung des Begriffs dem anzusprechenden Per­sonenkreis bekannt sei. Der Wortlaut der Bestätigung schloss zudem gerade die Annahme aus, es könne sich um Lebensversicherungen handeln, zumal nach dem zweiten Absatz die Sicherung von Darle­hensgebern — also ihrer Einlagen — bezweckt war. Wenn es sich aber nicht um eine Kapital-Lebensversicherung handeln konnte, eine ei­gentliche Kapitalversicherung (also eine Kreditversicherung) aber tat­sächlich nicht bestand, war die Bestätigung auch insoweit objektiv falsch. Kenntnisse darüber, ob eigentliche Kapitalversicherungen, also Kreditversicherungen, von der Bekl. überhaupt abgeschlossen wer­den, können bei mit Versicherungsfragen nicht genau vertrauten Per­sonen nicht vorausgesetzt werden.

Falsch war auch die Bestätigung, die Ansprüche auf Versicherungs­leistungen seien an die Bank abgetreten, denn nach den Feststellungen des BerGer. war der vorgesehene Abtretungsvertrag von der Bank nicht angenommen worden. Das erwähnte „Treuhänderkonto" war ebenfalls nicht eingerichtet.

c) Ebenso wie in dem vom BGH (NJW 1979, 1595 = LM vorste­hend Nr. 19) entschiedenen Fall hat auch hier die Bekl. in ihrer Bestäti­gung wesentliche Umstände verschwiegen, die sie hätte mitteilen müssen. Die Bestätigung erweckt unzweifelhaft den Eindruck, für die Einlagen von Darlehensgebern beständen durch Versicherungsverträ­ge wesentliche Sicherheiten. Sie lässt auch nicht andeutungsweise er­kennen, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die als Sicherheit hätten dienen können, nur im Falle des Todes eines der beiden Gesell­schafter bestanden, deren Leben versichert war, und dass die angebli­che Abtretung an die Bank auf fünf Jahre befristet war. Unter diesen Umständen waren die abgeschlossenen Versicherungsverträge als Si­cherungen für Darlehensgeber praktisch wertlos. Wenn die Bekl. schon eine derartige Bestätigung erteilte, hätte sie die genannten Um­stände, aus denen sich die Wertlosigkeit der Versicherungsverträge als Sicherung von Einlagen ergab, nicht unerwähnt lassen dürfen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das BerGer. in diesem Zu­sammenhang der Bekl. den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei der , Abgabe der Erklärung gemacht hat.

d) Zu Unrecht meint die Revision, die Bestätigung der Bekl. habe sich nicht an einen ebenso umgrenzten, überschaubaren Interessentenkreis von potentiellen Investoren gerichtet wie die Auskunft der Bank in dem früher entschiedenen Fall. Vielmehr bestehen keine rechtlichen Bedenken dage­gen, dass das BerGer. den hier in Betracht kommenden Interessentenkreis nicht anders bewertet hat als jenen in dem früher entschiedenen Fall. Zwi­schen dem Kreis derjenigen, die sich an der Finanzierung eines Hotelbaus mit einem insgesamt zu deckenden Kapitalbedarf von 3,5 Mio. DM betei­ligt haben und denjenigen, die sich über das „12% Konto" der KG an verschiedenen Bauvorhaben dieses Unternehmens mit einem Gesamtkapi­talbedarf von 2 Mio. DM beteiligen wollten, besteht unter dem Gesichts­punkt der Konkretisierung des angesprochenen Personenkreises kein we­sentlicher Unterschied. Die Art der angesprochenen Investoren ist gleich, der gesamte Kapitalbedarf liegt in der gleichen Größenordnung, und Kleinstbeteiligung weiterer Kreise, also eine „Masse von Sparern", wie die Revision meint, kamen in keinem der beiden Fälle in Betracht.

e) Dass die Bestätigung im vorliegenden Fall von einer Lebensversi­cherung, in dem früher entschiedenen Fall dagegen von einer Bank erteilt wurde, begründet keinen Unterschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte. Für Lebensversicherer und Banken gelten die hier entscheidenden Kriterien gleichermaßen: Beide Unternehmensformen sind Kapitalsammelstellen von großer wirtschaftlicher Bedeutung und erheblichem Einfluss. Private Versi­cherer stehen ebenso wie Banken unter besonderer staatlicher Aufsicht und genießen gerade deshalb ein sehr hohes Maß an Vertrauen in der Öffentlichkeit. Nicht nur Banken, sondern auch Versicherer — insbe­sondere Lebensversicherer — legen das bei ihnen angesammelte erhebli­che Kapital gegen Sicherheiten gewinnbringend an. Sie verfügen des­halb bei der Beurteilung der Sicherheiten für Kapitalanlagen über be­sonders große Erfahrungen. Soweit es sich um eine Beurteilung von bestehenden Versicherungsverträgen als Sicherheiten handelt, steht die Vertrauenswürdigkeit einer darüber erteilten Bestätigung der Aus­kunft einer Bank über die Kreditwürdigkeit der Kunden jedenfalls nicht nach. Erteilt ein Versicherer — was erfahrungsgemäß nur ganz ausnahmsweise geschieht — Dritten eine Auskunft über bestehende Versicherungsverträge und ihre Eignung als Sicherheit für von diesen Dritten zu gewährende Darlehen, so dürfen diese davon ausgehen, dass der Versicherer sich über die Tatsachen, auf die sich die Auskunft bezieht, und über alle offensichtlich im Zusammenhang mit der Siche­rung der Darlehen durch die Versicherungen bedeutsamen Tatsachen vollständig informiert hat und keine erkennbar wesentlichen Tatsa­chen verschweigt. Nach all diesen Erwägungen hat das BerGer. mit Recht die bekl. Lebensversicherung hinsichtlich der Haftung für die Bestätigung einer Bank gleichgestellt, die eine Auskunft über die Kre­ditwürdigkeit eines Kunden erteilt. Ein irgendwie ins Gewicht fallender Unterschied zu dem vom BGH früher entschiedenen Fall besteht auch insoweit nicht.

Das BerGer. hat nicht verkannt, dass das eigene wirtschaftliche Interesse der Bekl. hier anderer Art ist, als es das Interesse der Bank in dem früher entschiedenen Fall war. Die Bank hatte in jenem Fall ein unmittelbares Interesse daran, dass Dritte ihrem Kunden Darlehen ge­währten. Hier dagegen ging das Interesse der Bekl. dahin, die für sie lukrativen Großlebensversicherungen mit den Gesellschaftern der KG abzuschließen und diese Geschäfte nicht einem konkurrierendem Ver­sicherer zu überlassen. Mit Recht hat das BerGer. diesem Unterschied aber keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Es kommt in der Tat nicht darauf an, welcher Art das eigene Interesse des Auskunftsgebers ist, sondern allein darauf, dass dieser ein erhebliches eigenes Interesse an der mit der Auskunft bezweckten Werbung hat und die irreführen­de Auskunft deshalb erteilt. Insoweit liegen aber die Fälle wiederum gleich. Dass die Bekl. ihr Interesse an dem Abschluss der beiden Le­bensversicherungsverträge selbst sehr hoch einschätzte und dabei den konkurrierenden Versicherer aus dem Felde schlagen wollte, hat das BerGer. rechtsbedenkenfrei festgestellt.

g) Rechtlich zutreffend hat das BerGer. dem Umstand, dass die Bestäti­gung dem Kl. nicht von der Bekl. selbst, sondern von der KG als bösgläu­bigem Übermittler vorgelegt wurde, keine entscheidende Bedeutung bei­gemessen und darauf hingewiesen, dass erst die von der Bekl. mit irreführendem Inhalt ausgestellte Bestätigung die Täuschungshandlungen der KG ermöglichte.

2. In der rechtlichen Beurteilung folgt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BerGer. der erwähnten Entscheidung des //. Zivilsenats vom 12. 2. 1979 (NJW 1979, 1595 = LM vorstehend Nr. 19) in jenem - wie ausgeführt - in allen wesentlichen Punkten dem vorliegenden Sachverhalt gleichartigen Fall. Das BerGer. hat zu. Recht die Bekl. - unter Berücksichtigung der in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Mithaftung des Kl. gem. § 254 BGB - wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht zur Erteilung einer objektiv richtigen Auskunft gern. §§ 276, 278 BGB zum Ersatz von fl des dem Kl. entstandenen Schadens verurteilt.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch dagegen, dass das BerGer. den Einwendungen und Abmahnungen, welche die Bekl. nach dem 1. 8. 1972 gegenüber der KG wegen deren Prospektwerbung erhob, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung beigemessen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl. der KG das Darlehen bereits gewährt; die Bekl. hat auch nichts dafür vorgetragen, dass der Kl. von ihren gegenüber der KG einge­leiteten Schritten so rechtzeitig Kenntnis erhalten hätte, dass er etwa den ihm drohenden Schaden daraufhin noch hätte abwenden oder mindern können.

3. Es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob die Entscheidung des BerGer. sich auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem vom Kl. im Revisionsverfahren herangezogenen Gesichtspunkt einer (Vertrauens-) Haftung der Bekl. wegen verantwortlicher Mitwirkung an dem von der KG herausgegebenen Emmissionsprospekt ... als richtig erweist.