Lehrkräfte an Ersatzschulen - JuraMagazin

Für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Falle ihrer Versetzung in den einstweili­gen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kul­tusminister zum Träger dieser Versorgungslasten bestimmt.

Zum Sachverhalt: Die Kl. war an einer als Ersatzschule anerkannten privaten Gymnastikschule, als Planstelleninhaberin für das Fach Musik auf Lebenszeit angestellt. In dem „aufgrund des Schulordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der 3. Ausführungsverordnung zu die­sem Gesetz und des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes" geschlossenen An­stellungsvertrag war u. a. bestimmt:

„§ 1 . . . Für das Anstellungsverhältnis gelten alle derzeitig gültigen und künftigen Bestimmungen für Beamte im vergleichbaren Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 3 ... Die Lehrkraft hat — wie ein auf Lebenszeit angestellter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen — Anspruch auf Versorgungsbezüge bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei vor­zeitiger Zurruhesetzung. Für beide Fälle gelten die jeweils für Beamte gül­tigen landesrechtlichen Bestimmungen. Bei Auflösung der Schule wird die Lehrkraft durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einer anderen Ersatzschule des Landes zu vergleichbarer Beschäftigung zugewiesen."

Zum 1. 4. 1966 wurde die Schule aufgelöst und mit Wirkung vom selben Tag die Kl. durch Verfügung des Regierungspräsidenten in A. v. 12. 12. 1966 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, nachdem der Kultusminister bei der von dem Bekl. betriebenen privaten Berufsfachschule eine Planstel­le zur Zahlung des Ruhegehalts eingerichtet hatte. Der Bekl. zahlte von diesem Zeitpunkt ab an sie Ruhegehaltsbezüge.

In den folgenden Jahren bemühte sich der Regierungspräsident mehr­fach, die Kl. an anderen Lehranstalten weiter zu beschäftigen. Als sie u. a. deswegen zum 17. 5. 1973 zu einer Besprechung bestellt wurde, teilte sie mit, sie sei seit dem 2. 3. 1973 verheiratet und wohne in Baden-Württem­berg. Es sei ihr nicht möglich, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 13. 8. 1973 fragte der Regierungspräsident bei der Kl. nach, ob sie an einer weiteren Beschäftigung im Schuldienst des Landes Nordrhein-West­falen interessiert sei. Die Kl. gab hierauf keine Antwort. Darauf teilte der Regierungspräsident ihr mit, er habe den Bekl. gebeten, die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des Monats Oktober 1973 einzustellen. Sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Be­schäftigung im Schuldienst abgelehnt habe. Der Bekl. verfuhr entspre­chend.

Durch Urt. v. 7. 5. 1975 hob das VG Arnsberg die Verfügung des Regie­rungspräsidenten auf. Gleichwohl hielt dieser an seiner Weisung an den Bekl., die Ruhegehaltszahlung einzustellen, fest. Eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage der Kl. gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, dieses zu verurteilen, dem Bekl. ihre Versorgungsbezüge zu erstatten und die Einstellungsverfügung des Regierungspräsidenten auf­zuheben, blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verlangt die Kl. von dem Bekl. Zahlung von Ruhegehalt über den 31. 10. 1973 hinaus, und zwar ab 1. 5. 1978 monatlich 940,54 DM sowie bis zu diesem Zeitpunkt von 51580,08 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen, das dem Bekl. als Streithelfer beigetreten ist, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; sie blieb indes oh­ne Erfolg.

Aus den Gründen: ... 1. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des BerGer., der Bekl. habe mit der Kl. eine Fortsetzung des ehemals mit dem Träger der H.-W.-Schule bestehenden Dienst­verhältnisses — wenn auch in „modifizierter Form" — vertraglich ver­einbart.

Demgegenüber ist bereits im Ansatz klarzustellen, dass die Bezie­hungen zwischen den Parteien keineswegs mehr auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses — sei es auch nur „in modifizierter Form" — gerich­tet sein konnten. Das ergibt sich schon aus dem Anstellungsvertrag der KI. mit der H.-W.-Schule, der ihr durch Verweisung auf die Vor­schriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in vergleichba­rem Dienst einen der Rechtsstellung einer auf Lebenszeit beamteten Lehrkraft vergleichbaren Rechtsstatus verschaffen sollte (§§ 1, 3). Ebenso wie das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt des Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach Auflösung seiner Behörde (§§ 30 Nr. 2, 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen — NRWBG — in der seit dem 1. 6. 1962 — NRWGVB11962, 271 — gelten­den Fassung) endet, so endete das Dienstverhältnis der Kl. mit ihrer einstweiligen Zurruhesetzung wegen Auflösung ihrer Schule mit Wir­kung vom 1. 4. 1966. Ein Anstellungsverhältnis an der Schule des Bekl. ist mit der Kl. unstreitig nicht begründet worden. Vielmehr ist an die Stelle des Dienstverhältnisses ein Versorgungsverhältnis getre­ten, aufgrund dessen die Kl. — wie dies in § 2 II ihres Anstellungsver­trags vorgesehen worden war — versorgungsrechtlich grundsätzlich so zu stellen war, wie eine beamtete Lehrkraft bei vorzeitiger Zurruhesetzung. Dafür Sorge zu tragen war aufgrund des Anstellungsvertrages zunächst nur der frühere Inhaber der H.-W.-Schule als ehemaliger Dienstherr der Kl. verpflichtet. Mit dem BerGer. anzunehmen, dass der Bekl. in diese Verpflichtung nach rechtsgeschäftlichen Regeln im Wege einer Vertragsübernahme eingetreten sei, würde der gegebenen Sachlage, insbesondere dem Willen des Bekl., Zwang antun. Ein eige­nes Interesse daran, zu der KI. in Rechtsbeziehungen zu treten, hatte der Bekl. nicht. Zwar hat er zunächst Versorgungsbezüge an die Kl. gezahlt; dies aber ersichtlich allein deshalb, weil seine Schule vom Kultusminister nach Maßgabe von § 11 I des Gesetzes über die Finan­zierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) vom 27. 6. 1961 (NRWGVB1, 230) haushaltsrechtlich zum Träger dieser Versor­gungslasten bestimmt und ihr entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt worden waren. Dagegen hat der Bekl. durch die Aufnahme dieser Zahlungen gegenüber der Kl. einen rechtsgeschäftlichen Ver­pflichtungswillen, wie er zu der von dem BerGer. angesprochenen Vertragsübernahme erforderlich gewesen wäre, nicht zum Ausdruck gebracht.

2. Gleichwohl ist zu dem Bekl. ein Versorgungsverhältnis begrün­det worden, aus dem die Kl. von ihm die von dem BerGer. ihr zuge­sprochenen Versorgungsbezüge beanspruchen kann. Dieses (bürgerlich rechtliche) Schuldverhältnis ist durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem dieser die Schule des Bekl. zum Versorgungsträger nach Maßgabe von § 11 I EFG bestimmt hat, begründet worden.

a) Allerdings entspricht es dem durch Art. 7 IV GG, Art. 8 NRW Verf. gewährleisteten Status der Privatschulen, dass das Land Nordrhein-Westfa­len grundsätzlich keinen unmittelbar gestaltenden Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der „Freien Schule" zu ihren Lehrern nimmt. Das gilt auch für die H.-W.-Schule und die Schule des Bekl. als staatlich anerkannte Ersatzschulen. Dass die anerkannte Ersatzschule hinsichtlich ihrer Lehrkräf­te nicht hinter den staatlichen Schulen zurückbleibt, gewährleistet das Land durchweg nur mittelbar über Anforderungen an die Erteilung bzw. Entzie­hung der Anerkennung als Ersatzschule. Deshalb muss die Ersatzschule, wenn sie als solche genehmigt werden will, u. a. nach § 37 IIIb des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. 4. 1952 — NRWGVBI S. 61 — sicherstellen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrer der Stellung von Lehrern an vergleich­baren staatlichen Schulen entspricht. Das bedeutet nach § 8 II Nr. 3 der im Anstellungsvertrag der Kl. ausdrücklich genannten Dritten Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes v. 10. 7. 1959 — NRWGVBI. S. 125 —, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptamtlichen Leh­rer entsprechend der für die Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Be­stimmungen geregelt sein muss. Deshalb räumte der Anstellungsvertrag der Kl. in seinem § 3 ausdrücklich den versorgungsrechtlichen Status eines auf Lebenszeit angestellten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der jeweils für diese geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ein. Rechtlich blieb das Anstellungs- und Versorgungsverhältnis auf bür­gerlich-rechtlicher Grundlage eine Angelegenheit allein zwischen den Ver­tragspartnern. Das Land Nordrhein-Westfalen war daran unmittelbar nicht beteiligt. Abgesehen von seiner nur mittelbaren Einflussnahme durch Ertei­lung oder Entziehung der Genehmigung und von Aufgaben der Schulauf­sicht beschränkt sich die Teilhabe des Landes weithin auf die Subventionie­rung der Ersatzschulen, auf die diese einen durch Art. 8 IV 3 NRW Verf. gewährleisteten Anspruch haben. Auch das genannte Ersatzschulfinanzge­setz ist deshalb ganz darauf ausgerichtet, diesen Anspruch auf finanzielle Ausstattung durch den Staat zu konkretisieren (vgl. die amtliche Begrün­dung LT-Dr. 4/360 S. 9).

b) Dieser Aufgabenverteilung zwischen der Privatschule und dem Land Nordrhein-Westfalen steht jedoch nicht entgegen, dass der Vor­schrift des § 11 I EFG über seine Bedeutung für die Subventionierung von Versorgungslasten einer aufgelösten Schule hinaus unmittelbare Bedeutung für die Versorgungsverhältnisse selbst zukommt, die mit diesen Mitteln, welche der vom Kultusminister hierfür bestimmten Ersatzschule zugewiesen werden, finanziert werden sollen: dahin näm­lich, dass die Zuweisung dieser Mittel durch den Kultusminister an die von ihm bestimmte Ersatzschule nicht nur Subventionierungsansprü­che gegenüber dem Staat, sondern gleichzeitig auch eine Verpflichtung jener Schule gegenüber dem Versorgungsempfänger zur Zahlung des Ruhegehalts begründet, dessen Deckung die Subvention dienen soll. Nur eine Auslegung, die in § 11 I EFG zugleich eine Ermächtigungsnorm für den Kultusminister zur Neuorientierung des durch die Auf­lösung der Schule als des zuständigen Versorgungsträgers notleidend gewordenen Versorgungsverhältnisses sieht, wird dem Sinn der Vor­schrift im System der für die Ersatzschule bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend gerecht. Sie entspricht der Rechtslage, die einerseits — wie oben ausgeführt — die dienst- und versorgungsrechtli­chen Verhältnisse in der Vertragsautonomie von Ersatzschule und Lehrkräften belässt und es als Bruch mit diesem Grundsatz empfinden müsste, wenn bei Auflösung der Schule der Staat unmittelbar in das Versorgungsverhältnis selbst eintreten würde; andererseits aber die Bereitstellung eines dem Versorgungsempfänger verpflichteten sol­venten Versorgungsträgers in diesem Fall verlangt, ohne die die wirt­schaftliche Gleichstellung der Lehrkräfte von Ersatzschulen mit den Lehrern an staatlichen Schulen als unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung als Ersatzschule nicht möglich wäre. Durch die Be­stimmung einer anderen, zugleich mit den erforderlichen Mitteln aus­gestatteten Ersatzschule durch den Kultusminister zum Versorgungs­träger wird das Versorgungsverhältnis zwischen diesem und dem Ver­sorgungsberechtigten auf der „Privatschulebene" belassen und dieses zugleich von den Solvenzrisiken befreit, denen andernfalls der Ersatz­schullehrer in weit höherem Maß als der Lehrer an öffentlichen Schu­len ausgesetzt wäre. Dass auf diese Weise dem Versorgungsberechtig­ten ein anderer Versorgungsträger, der Ersatzschule die zusätzliche Versorgung von nicht bei ihr angestellten Lehrkräften von Staats we­gen „oktroyiert" wird, fordert den Beteiligten nichts Unzumutbares ab und verletzt die verfassungsrechtlichen Garantien der Privatschul­freiheit nicht. Die rechtlichen Einwirkungen gehen nicht über Bindun­gen hinaus, mit denen das Ersatzschulwesen seinem Wesen nach bela­stet sein muss, wenn es die für einen Vergleich mit der staatlichen Schule nötigen Mindestgarantien erfüllen soll. Diese verlangen auch der zum neuen Versorgungsträger bestimmten Ersatzschule die Ge­währ dafür ab, dass auch für den Fall ihrer Schließung die Versorgung ihrer anderweit nicht unterzubringenden Lehrkräfte wirtschaftlich ge­sichert ist. Deshalb verschafft die besprochene Regelung auch der Schule des Bekl. erst die Grundlage dafür, als Ersatzschule tätig zu werden.

Daher ist durch die Bestimmung des Kultusministers nach Maßgabe von § 11 I EFG die Schule des Bekl. entgegen der Auffassung der Revision für die Kl. nicht bloße „Zahlstelle" für die Auszahlung ihres Ruhegehalts geworden. D.as würde voraussetzen, dass das Land Nord­rhein-Westfalen die Verpflichtung der H.-W.-Schule zur Versorgung der Kl. übernommen hätte; von solchem Eintritt des Staats in die Beziehungen der Kl. zu ihrer aufgelösten Schule ist indes nach dem zuvor Gesagten gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist der Bekl. als Träger der dazu bestimmten Schule neuer Versorgungsträger der Kl.geworden und dieser als solcher für die Dauer ihres einstweiligen Ru­hestands zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Versorgungsregeln für vergleichbare Beamte verpflichtet. Selbstver­ständlich hat er seinerseits Ansprüche gegen das Land, von den Ver­sorgungslasten befreit zu werden. Das ist in § 11 I3 EFG auch aus­drücklich so bestimmt. Die Ansicht der Revision, dass in dem von der IC1. gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Prozess im Verwaltungsrechts weg zu ihrem Nachteil bereits über dieses Subven­tionsverhältnis zwischen dem Bekl. und dem Land entschieden worden sei, trifft nicht zu. In diesem Verfahren ist nur rechtskräftig festgestellt worden, dass die Kl. Ansprüche aus ihrem Versorgungsverhältnis nicht unmittelbar gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten kann, weil dieses für diese Ansprüche nicht passiv legitimiert ist.

3. Der Anspruch der Kl. ist nicht dadurch berührt worden. Dass der Regierungspräsident erklärt hat, sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe, und den Bekl. veranlasst hat, die Zahlungen von Ver­sorgungsbezügen an sie einzustellen. In Frage kommt hierfür die Regelung in § 172 NRWBG i. d. F. vom 1. 6. 1962 = § 60 des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. 8. 1976 — BGB11, 2485 —, die den Verlust der Versorgungsansprüche anordnet, wenn der Ruhestandsbeamte einer erneuten „Berufung in das Beamtenverhält­nis" schuldhaft nicht nachkommt. Dem entspricht die schuldhafte Weigerung des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Privatschul­lehrers, ein neues Anstellungsverhältnis zu begründen. Jedoch müssen für einen Verlust der Versorgungsbezüge nicht nur die besonderen materiellen Voraussetzungen erfüllt sein; sondern erforderlich ist auch die Einhaltung des für die Feststellung des Verlustes vorgesehenen Verfahrens, das wegen der schwerwiegenden Folgen eines solchen Entzugs zum Schutz des Betroffenen besondere Anforderungen stellt. Danach tritt der Verlust der Versorgungsbezüge nur bei schuldhafter Verletzung der in § 42 NRWBG näher umschriebenen Verpflichtun­gen des Ruheständlers zur Aufnahme eines gleichen oder gleichwerti­gen Amtes und nur ein, wenn er auf die Folgen eines solchen Verhal­tens schriftlich hingewiesen worden ist. Außerdem ist der Verlust durch die dafür zuständige Behörde festzustellen und der Feststel­lungsbescheid an den Betroffenen mitzuteilen.

Ob der Kl. vorgeworfen werden kann, die Angebote des Regierungs­präsidenten abgelehnt zu haben, kann mit dem BerGer dahingestellt blei­ben. Denn schon die formellen Voraussetzungen für den Verlust der Ver­sorgungsbezüge nach § 172 NRWBG 1962 = 60 BeamtVG sind im Streitfall nicht erfüllt. Nicht nur besteht kein Anhalt dafür, dass die Kl. rechtzeitig und formgerecht auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinge­wiesen worden ist. Der allgemeine Hinweis in der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 12. 12. 1966, mit der die Kl. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, genügte hierfür ebenso wenig wie dessen Wiederholung in seiner Mitteilung v. 29. 9. 1973; auch fehlte es an der klaren Aufforderung, ein genau bezeichnetes Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzutreten. Darüber hinaus fehlt es bisher an einem Feststellungsbescheid durch die dafür zuständige Behörde. Nach § 172 S. 2 NRWBG 1962 = § 60 S. 2 BeamtVG ist die Feststellung Sache der obersten Dienstbehörde des Beamten; eine entsprechende Übertragung der Regelung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden weist weder den Bekl. noch den Regierungspräsidenten in A., sondern den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als für diese Entscheidung zuständige Stelle aus. Freilich ist der Kultusminister nicht oberster Dienstvorgesetzter der Kl.; wie gesagt setzt nach Auflösung der Ersatzschule nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen das Versorgungsverhältnis mit den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lehrern fort. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Bekl. nicht nur die versorgungsmäßige Betreu­ung der Kl., sondern auch die Überwachung ihrer nach § 42 NRWBG bestehenden Pflichten sowie die Feststellung von Pflichtversäumnissen und deren Folgen übertragen worden ist. Solche Unterstellung des Versor­gungsverhältnisses auch seinen Grundlagen nach unter die (privatrechtliche) Entscheidungszuständigkeit einer anderen Schule wäre kaum zu vereinba­ren mit dem Bestreben, den versorgungsrechtlichen Status der Kl. vor­nehmlich auch in den wirtschaftlichen Garantien für sie denjenigen eines Landesbeamten anzupassen und würde zudem auch den Bekl. Belastungen aussetzen, die wesentlich über das hinausgehen, was von ihm im Interesse einer praktikablen Lösung der mit der Auflösung einer Ersatzschule ver­bundenen Versorgungsprobleme hingenommen werden muss. Vielmehr hat sich die Kl. aufgrund der im Anstellungsvertrag vereinbarten Verwei­sung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Grundlagen ihres Versorgungsverhältnisses unter die (öffentlich rechtliche) Entschei­dungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt. Sie kommt grundsätzlich hier dem Kultusminister, nicht dem Regierungspräsidenten zu. Dafür spricht, dass für vergleichbare Lehrkräfte des Landes der Kultus­minister als oberste Dienstbehörde den Feststellungsbescheid nach § 172 S. 2 NRWBG 1962 = § 60 S. 2 BeamtVG zu erlassen hat, dass er das Bestimmungsrecht nach § 11 I EFG über das Versorgungsverhältnis hat und dass im Anstellungsvertrag ausdrücklich ihm als der obersten Schulauf­sichtsbehörde (§ 15 I SchulVerwG vom 3. 6. 1958— NRWGVB1 S. 241) die Vermittlung eines neuen Anstellungsverhältnisses bei Auflösung der Schu­le übertragen worden ist. Dass der Regierungspräsident als obere Schulauf­sichtsbehörde u. a. die Anstellungsverträge zu genehmigen hat (§ 8 VI der Dritten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ordnung des Schul­wesens im Lande Nordrhein-Westfalen), fällt dagegen nicht ins Gewicht. Ein Feststellungsbescheid des Kultusministers über den Verlust der Versor­gungsbezüge ist bisher nicht ergangen. Die Mitteilung des Regierungsprä­sidenten in A. v. 29. 9. 1973 hat den Bescheid nicht ersetzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kultusminister die Zuständig­keit der Feststellung nach § 172 NRWBG 1962 = § 60 BeamtVG an den Regierungspräsidenten delegieren kann, da es an jeder Grundlage dafür fehlt, dass dies hier geschehen ist. Im Ergebnis zu Recht hat deshalb auch das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 7. 5. 1975 dem Bescheid des Regie­rungspräsidenten die Rechtsgrundlage für eine Einwirkung auf das Versor­gungsverhältnis abgesprochen. Im übrigen ist der Bescheid ersichtlich erst auf die im Jahre 1973 von der Kl. erklärte Ablehnung ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber in entsprechender Anwendung von § 42 NRWBG grundsätzlich berechtigt, einer Weiterbeschäftigung auch in einer gleichen oder gleichwertigen Anstellung ihre Zustimmung zu versagen, da die 5-Jahresfrist bereits Ende 1971 abgelaufen war.

Daraus ergibt sich, dass der Kl. ihre Versorgungsansprüche bisher nicht entsprechend § 172 NRWBG 1962 = § 60 BeamtVG wirksam aberkannt worden sind. Ebenso wenig ist der Bekl. von seiner Verpflichtung zur versorgungsmäßigen Betreuung der Kl. deshalb befreit, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Mittel dazu gestrichen hat. Selbstverständlich darf die Bestimmung des Bekl. zum Versorgungsträger der Kl. keineswegs dazu führen, dass er mit dem Versorgungsaufwand belastet bleibt . .