Leiharbeitsverhältnis - JuraMagazin

Bei einem echten Leiharbeitsverhältnis hat der verleihende Unternehmer nicht dafür einzustehen, dass seine Arbeiter die ihnen gegenüber dem entleihenden Unternehmen obliegenden Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dagegen haftet er dafür, dass die von ihm gestellten Arbeiter für die in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistung geeignet sind.

Aus den Gründen: . . . . . . 1. Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass grundsätzlich bei einem echten Leiharbeitsver­hältnis, bei dem der verliehene Arbeiter mit seiner Zustim­mung vorübergehend in den Betrieb des entleihenden Unter­nehmers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen zu arbeiten hat, der Verleiher nicht dafür einzustehen braucht, dass der Arbeiter, der zwar „sein" Arbeiter, aber dem anderen Unternehmer „verliehen" ist, die ihm diesem gegenüber ob­liegenden Dienstvertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt (THeschmann in Beil. 16 zu Betr. 57 unter III 1 c; Maurer in Arbeitsrechtsblattei, Arbeitsrecht D, Leiharbeitsverhältnis, G II 3). Denn da die Kl., wie ausgeführt, nicht (etwa im Rah­men eines Werkvertrages) versprochen hatte, die Fenster zu montieren, waren die Monteure, soweit sie diese Arbeiten aus­führten, nicht ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Das gilt nicht nur für Dienf3tverschaffun.gsverträge (BGHZ 20, 102, 104 Nr. 3 zu § 839 (Fh) BGB --= NJW 56, 745; RGZ 82, 427, 429; 98, 327, 328; 170, 216, 217), sondern ebenso für die im moder­nen Arbeitsleben häufig vorkommenden Leiharbeitsverträge (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., § 24 V).

2. Wohl gehört es auch bei diesen Verträgen zu den Vertragspflichten des verleihenden. Unternehmers, dem entleihenden Unternehmer solche Arbeiter zu stellen, die für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind. Fällt ihm bei der Auswahl des von ihm gestellten Leiharbeiters ein Ver­schulden zur Last, so haftet er hierfür wegen positiver Vertrags­verletzung (Senatsuri. v. 14. 7. 1970 — VI ZR 203/68 — VersR 70, 934; BGH, Urt. v. 22. 5. 1968 — VIII ZR 21/66 — Nr. 40 zu § 535 BGB).

Dies hat das BerGer. nicht verkannt, ist indes zu dem Er­gebnis gelangt, die Bekl. habe zu beweisen, jedoch nicht hin­reichend dargetan, dass der Kl. ein Verschulden bei der Aus­wahl der Monteuere vorzuwerfen sei. Die hiergegen von der Rev. erhobenen Rügen greifen nicht durch.

b) (Zur Frage der Beweislast führt der Senat aus): ...

... Im übrigen war es, auch soweit die Zulässigkeit und das allge­meine Pflichtbewusstsein der Monteure in Frage steht, entgegen der Meinung der Rev. nicht Sache der Kl„ darzutun und nachzuweisen, dass sie qualifizierte Fachkräfte ausgewählt habe. Die Beweislastregel des § 282 BGB ist bei Ersatzansprüchen aus positiver Vertragsver­letzung, wie sie die Bekl. zu haben glaubt, nicht ohne weiteres anwend­bar. Ihre Anwendung setzt jedenfalls den vom Gläubiger zu erbringen­den Nachweis voraus, dass der Schuldner objektiv seine Pflicht verletzt hat (so für Werkverträge BGHZ 23, 288, 290 = Nr. 2 zu § 635 BGB = NJW 57, 746 und für Dienstverträge BGHZ 28, 251, 253 = vorstehend Nr. 16 = NJW 59, 34; vgl. auch BGHZ 48, 310, 312 = Nr. 19/20 zu § 282 ZPO (Beweislast) = NJW 68, 43; BGH, Urt. v. 13. 2. 1969 — VII ZR 14/67 — Nr. 18 zu § 282 BGB). Dass sich hier dieser Schluss schon aus der Sachlage rechtfertige (vgl. BGHZ 23, 290 = Nr. 2 zu § 635 BGB = NJW 57, 746; BGHZ 27, 236, 238 = NJW 58, 1629), behauptet zwar die Rev. Ohne Rechtsfehler ist jedoch das BerGer. der Ansicht der Bekl. nicht gefolgt, hier, müsse schon aus dem den Monteuren vorgeworfenen Verhalten deren mangelhafte Ausbildung, daher schlechte Auswahl durch die Kl., gefolgert werden. Diesen Schluss drängen die von der Bekl. behaupteten Vorgänge keineswegs auf, vielmehr lässt sich das Verhalten der Monteure durchaus so auch erklären, wie es das BerGer. getan hat. Dass die bisherige Arbeitsweise der Monteure der KI. hätte Grund geben können, an deren Gewissen­haftigkeit Zweifel zu hegen, hat die Bekl. nicht vorgetragen.

Es mag sein, dass, wie die Rev. ausführt, die Kl. der Bekl. „quali­fizierte Fachkräfte" versprochen hatte und dass, auch deren Erwar­tung, „dass ihre Monteure pünktlich und zuverlässig ihren Verpflich­tungen auf der Baustelle nachkommen", Vertragsinhalt geworden war, so dass dadurch die Auswahlverpflichtung der Kl. näher bestimmt wurde. Dass aber das BerGer. dies bei seiner Würdigung übersehen hätte, kann der Rev. nicht zugegeben werden. Die von ihr erwähnten, soeben wiedergegebenen beiden Sätze aus dem Schreiben der Parteien sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich angeführt. Wenn das BerGer. auf sie in den Entscheidungsgründen nicht noch­mals ausdrücklich eingegangen ist, so lässt das nicht schon darauf schließen, dass es den so näher beschriebenen Auswahl-Maßstab, nach dem die Kl. verfahren musste, aus den Augen verloren hätte, als es das ihr vorgeworfene Verschulden für nicht bewiesen ansah.