Leistung

Leistung — 1. Jede Tätigkeit, Unterlassung oder Duldung, zu der Partner rechtlich, vor allem aus zivil- und wirtschaftsrechtlichen Verträgen ver­pflichtet sind (Hauptleistungen 1., Neben­leistungen 2. und die ihrer Bezahlung dienenden Gegenleistungen aus Leistungsverträgen). Be­stimmte Leistungen werden auch gegenüber übergeord­neten Organen erbracht (z. B. wissenschaftlich- technische Leistung, soweit zu ihnen ein Leitungsorgan Auftraggeber eines ihm unterstellten Auftragneh­mers ist). Geldzahlungen werden unabhängig vom Verhältnis der Beteiligten als Leistung bezeichnet. Leistung Betriebe sind gegenüber dem je­weils Berechtigten zu erbringen und dienen zugleich der Erfüllung der ihnen erteilten staat­lichen Planauflagen. Schadenersatzleistungen und andere Sanktionen korrigieren ihr Be­triebsergebnis nach Maßgabe ihrer Fehlleistungen und gleichen es bei den betroffenen Partnern ent­sprechend aus. — Die Leistung besteht in der Erarbeitung eines Ergebnisses und in seiner Übertragung an den Berechtigten (z. B. bei der wissenschaftlich- technischen Leistung), in der Übertragung eines bereits erarbeiteten Ergebnisses (z. B. bei der Lieferung von Erzeugnissen und bei der Zahlung), oder das Ergebnis tritt als Folge der Leistung bei dem Berechtig­ten oder mit Wirkung für ihn ein (z. B. bei der Lagerung von Erzeugnissen für einen anderen, bei Duldungs- und Unterlassungspflichten). Gehört die Erarbeitung des Ergebnisses zur Leistung, so werden das Ergebnis als Endleistung und die Arbeitsstufen (bei den wissenschaftlich-technischen Leistung) bzw. -abschnitte (bei Investitionen) als Zwischenleistun­gen bezeichnet. Leistung und Gegenleistung beim Ware ­Geld-Austausch sind gegenseitige Leistung; die ent­sprechenden Pflichten entstehen und bestehen nur in gegenseitiger Abhängigkeit und sind ebenso, unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht, zu erfüllen.