Leistungsgegenstand

Leistungsgegenstand — i. allg. das, worauf sich eine Tätigkeit, Unterlassung oder Duldung, nach einer entsprechenden Pflicht bezieht (z. B. die zu liefern, zu lagern oder zu transpor­tieren sind, der Betrag, der als Preis oder Scha­denersatz zu zahlen, als Kredit zu gewähren oder für dessen Tilgung zurückzuzahlen ist, jedes andere Objekt der Leistung (1.), i.e. S. bei Leistungsverträgen das Objekt der Hauptlei­stung (1) des Auftragnehmers; i. w. S. auch die jeweilige Leistung selbst (z. B. die Lieferung, die Zahlung usw.). Der Leistungsgegenstand von Leistungsverträgen wird auf der Grundlage staatlicher Planentschei­dungen durch Vereinbarung der Partner und durch Rechtsvorschriften über den Leistungsumfang entsprechend dem volkswirtschaftlich begründe­ten Bedarf bestimmt und durch Angaben z. B. über Menge, Sorte, Abmessung, Farbe, Ausführung, technisch-ökonomische Kennziffern, Zubehör u. a. konkretisiert. Der Leistungsgegenstand wissenschaftlich-tech­nischer Leistungen wird durch die Abreden über das zu erzielende Ergebnis, den Lösungsweg und die Form, in der das erzielte Ergebnis zu ver­körpern ist (z. B. Dokumentationen, Erzeugnis­muster), bestimmt und meist nach Verteidigung von Zwischenergebnissen konkretisiert. Die Währung konkretisiert den Leistungsgegenstand von Zahlungspflich­ten.