Leistungsumfang

Leistungsumfang — 1. Bestimmung der Leistung des Auftragnehmers nach Menge und Bestand­teilen. Die Partner von Leistungsverträgen haben den Leistungsumfang nach den Erfordernissen einer wirtschaft­lich selbständigen Verwendung des Leistungs­gegenstandes entsprechend dem Bedarf zu ver­einbaren. Festlegungen in staatlichen Gütevor­schriften zum Leistungsumfang sind kraft Gesetzes Vertragsin­halt. Der Leistungsumfang ergibt sich auch aus dem vereinbarten Preis und den Festlegungen im Preiskarteiblatt über den Umfang der Leistung, die mit diesem Preis abgegolten wird. Der Leistungsumfang kann einschließen a) Ausrüstungen oder andere Erzeugnisse als Hauptsachen und Zubehör, Ersatzteile, Bedienungs- und Wartungsvorschriften u. a. tech­nische Dokumentationen; b) die Hauptleistung (1.) und Nebenleistungen (2.); c) die Endleistung und Zwischenleistungen. Eine Leistung, die nicht vollständig erbracht wird, ist eine Teilleistung oder eine unvollständige Leistung (Leistung, unvollständige). Wird der vereinbarte Leistungsumfang über­schritten, liegt eine Mehrleistung vor, die der Auftraggeber nicht abzunehmen braucht. — 2. Produktions- oder sonstiges Leistungsprofil eines Betriebes. Der Leistungsumfang ergibt sich vor allem aus der betrieblichen Ausrüstung und dem bestätigten Liefer- und Leistungskatalog. Der Leistungsumfang der Ge­neralauftragnehmer und Hauptauftragnehmer wird durch bes. staatliche Festlegungen be­stimmt.