Leistungsvertrag

Leistungsvertrag - Wirtschaftsvertrag über einen planmäßigen Austausch von Leistung und Gegenleistung zw. sozialistischen Partnern; recht­liche Form der. Gestaltung und Verwirklichung planmäßiger Ware-Geld-Beziehungen. Der Leistungsvertrag wird auf der Grundlage, d. h. zur Vorbereitung, Kon­kretisierung und Durchführung der staatlichen Planauflagen seiner Partner mit dem Ziel geschlos­sen, den volkswirtschaftlich begründeten Bedarf des Auftraggebers möglichst effektiv zu decken. Der Leistungsvertrag ist ein wichtiges Instrument, die Einheit von staatlicher und betrieblicher Planung, wirt­schaftlicher Rechnungsführung und materieller Stimulierung zu sichern sowie die innerbetriebliche Kontrolle der Plandurchführung mit der zwischen­betrieblichen Vertragskontrolle zu verbinden. Die Einheit von Plan und Vertrag wird durch plange­rechte Vertragsabschlüsse gewährleistet. Wider­spricht ein Leistungsvertrag der staatlichen Planauflage eines Partners oder Bilanzentscheidungen, so ist er entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Plan- und Bilanzentscheidungen sollen abweichend von Leistungsvertrag nur getroffen werden, wenn dies staatlich er­forderlich ist, insbes. wenn damit trotz der Vor­teile aus stabilen Vertragsbeziehungen höhere volkswirtschaftliche Effekte erzielt werden. Der Begriff des Leistungsvertrag beruht auf der Hauptleistung (1.) a) des Auftragnehmers, die er gegenüber dem Auftraggeber erbringt und die zugleich Leistung für die sozialistische Gesellschaft im ganzen ist; des Auftraggebers in Gestalt der Zahlung des Preises aus Mitteln, die, er grundsätzlich durch eigene Leistungen erwirtschaftet. Zum typischen Vertragsinhalt gehören ferner Pflichten des Auf­tragnehmers zu Nebenleistungen (2.), die Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme sowie Mit­wirkungspflichten beider Partner. Arten des Leistungsvertrags, die sich in weitere Unterarten gliedern, sind z. B. der Liefervertrag, der Vertrag über wis­senschaftlich-technische Leistungen, der In­vestitionsleistungsvertrag und der Kreditver­trag.