Leistungsverweigerung

Leistungsverweigerung — Unterlassung der Lei­stung (1.) durch den Verpflichteten (Schuldner) auf Grund eines entsprechenden Rechts (Leistungs­verweigerungsrecht, auch Zurückbehaltungsrecht gen.). Unterschieden werden die vorübergehende oder die dauernde Leistungsverweigerung sowie gesetzlich oder ver­traglich festgelegte Leistungsverweigerungsrechte. I. allg. ist das Recht zur Leistungsverweigerung als Folge der Verant­wortlichkeit des anderen Partners für eine Pflicht­verletzung (Verantwortlichkeit, materielle) vorgesehen. So kann der Verpflichtete die Leistung verweigern, solange sein Partner mit der Gegenleistung in Verzug ist und keine spezielle Regelung besteht (z. B. tritt bei der Wohnungs­miete das Recht der Mietpreisminderung an die Stelle der Leistungsverweigerung hinsichtlich der Mietpreiszahlung, wenn der Vermieter mit der Erfüllung der Instand­haltungspflicht in Verzug ist). Der Auftragnehmer kann die Leistung bis zur Eröffnung des Ak­kreditivs durch den Auftraggeber verweigern, wenn das Akkreditivverlangen berechtigt war. Ist die Durchsetzung von Forderungen mit staatlicher Hilfe bei der Verjährung kraft Gesetzes aus­geschlossen (i.. allg. im Geltungsbereich des Zivil­gesetzbuches und des Vertragsgesetzes), so kann der Verpflichtete die Leistung ohne bes. Lei­stungsverweigerungsrecht dauernd verweigern; ist ein bes. Leistungsverweigerungsrecht für den Verjährungsfall geregelt (z. B. durch das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge), so wird die Verjährung vom Gericht oder Schiedsgericht nur beachtet, wenn der Verpflichtete das Lei­stungsverweigerungsrecht durch die Einrede der Verjährung wahrnimmt. Die Leistungsverweigerung ist von der Unter­lassung einer Leistung bei Nichtbestehen oder Bestreiten einer Leistungspflicht zu unterschei­den. Unterbleibt die Leistung unberechtigt, tritt Verzug oder Nichterfüllung ein.