Leistungszeit, Erfüllungszeit

Leistungszeit, ErfüllungszeitZeitpunkt, Tag (Leistungstermin) oder längerer Zeitraum (Lei­stungsfrist), zu bzw. in dem die Leistung (1.) zu erbringen ist. Die Regelungen über die Leistungszeit oder Erfüllungszeit im Leistungsvertrag beziehen sich auf die Haupt­leistung (1.) des Auftragnehmers. Bei Über­schreitung der Termine oder Fristen tritt auch für andere Leistungen der Partner Verzug ein. Im Liefervertrag heißt der Leistungstermin Lieferter­min und die Leistungsfrist Lieferzeitraum. Im Leistungsvertrag ist die Leistungszeit bzw. Erfüllungszeit so zu vereinbaren, dass der volkswirtschaftlich begründete Bedarf ge­deckt, eine rationelle Produktion ermöglicht und die bestätigten Vorratsnormen der Partner ein­gehalten werden. Wurde keine Leistungszeit vereinbart und ergibt sie sich auch nicht aus dem Zweck der Leistung oder aus Rechtsvorschriften, so ist die Vereinbarung im Leistungsvertrag nachzuholen. In anderen Vertragsverhältnissen kann die Leistung dann sofort erbracht werden bzw. innerhalb einer angemessenen Frist gefordert werden. Für Lei­stungen in Unterstellungsverhältnissen wird die Leistungszeit und Erfüllungszeit durch Rechtsvorschrift oder Einzelentscheidung des übergeordneten Organs festgelegt. Die Leistungszeit, Erfüllungszeit ist eingehalten, wenn die Leistung mit ihr über­einstimmend am Leistungsort erbracht wird; bei Lieferverträgen muss der Tag der Auslieferung (z. B. der Übergabe der Erzeugnisse an das Transportunternehmen) mit dem Liefertermin über­einstimmen bzw. innerhalb des Lieferzeitraumes liegen. Geldbeträge sind bei bargeldloser Zahlung spätestens am Tag der Fälligkeit vom Konto des Verpflichteten abzubuchen.