Leistungszuschlag

Leistungszuschlag — zum Grundgehalt innerhalb einer Gehaltsspanne zusätzlich gezahlter Geldbetrags zur besseren Durchsetzung einer leistungs­gerechten Entlohnung solcher Tätigkeiten. bei denen auf Grund der technisch-ökonomischen Bedingungen keine direkt messbaren Leistungs­faktoren vorhanden sind. Die Bedingungen für die Gewährung von Leistungszuschlag für überdurchschnittliche Leistungen sind in den entsprechenden Rah­menkollektivverträgen vereinbart. Gewährung, Minderung oder Entzug von Leistungszuschlag werden nach Be­ratungen im Arbeitskollektiv durch den Betriebs­leiter im Einvernehmen mit der Betriebsgewerk­schaftsleitung entschieden. Die Berechnungs- und Verwendungsgrundlage für den Leistungszuschlag ist der be­stätigte Stellenplan und der disponible Lohnfonds. Die Höhe der Leistungszuschlag kann außerdem bei der Planung des Lohnfonds limitiert werden (z. B. 5 % der Gesamtlohnsumme des Betriebes). Der Leistungszuschlag wird häufig auch als Leistungsstufe bezeichnet.