Leitungsrechte
Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 21 können festgesetzt werden:
- Flächen für Geh- und Fahrrechte,
- Flächen für Leitungsrechte.
Die Festsetzung erfolgt in der Regel, um die Erschließung von Grundstücken zu sichern, die nicht unmittelbar an öffentlichen Straßen liegen. Sie ist Voraussetzung für Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr. 13, wenn die Versorgungsanlagen und -leitungen über Grundstücke in fremdem Eigentum geführt werden sollen. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen selbständig festsetzbaren Flächen überlagern. Der Inhalt der Festsetzung muss genau bestimmt sein; Dies gilt sowohl für die Art der Belastung als auch für das Ausmaß und Lage der betreffenden Flächen. Bei Leitungen muss angegeben werden, ob sie ober- oder unterirdisch geführt werden sollen. Die Festsetzungen kann erforderlichenfalls mit solchen kombiniert werden. Die Festsetzung ist subsidiär gegenüber der Festsetzung von Verkehrsflächen. Die Festsetzung eines für die Leitungsführung erforderlichen Schutzstreifens gehört nicht zur Festsetzung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Die Festsetzung ist möglich zugunsten
- der Allgemeinheit,
- eines Erschließungsträgers, eines beschränkten Personenkreises.
Der Begünstigte ist bei der Festsetzung zu nennen. Eine namentliche Benennung ist nicht erforderlich; Begünstigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks sein. Im Bebauungsplan muss nicht festgesetzt werden, ob die Nutzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts öffentlich oder privat erfolgen soll. Auch soweit es um die öffentliche Nutzung geht, kann es geboten sein, eine Festsetzung nach § 9 Abs. 11 zu treffen. Da nach § 32 Verkehrsflächen nur im Wege der Befreiung überbaubar sind, kann ein Arkadenweg nicht als Verkehrsfläche festgesetzt werden. Hier ist für ein und dieselbe Ebene nur die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche möglich. Die Festsetzung für eine öffentliche Nutzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme der betreffenden Fläche dem Eigentümer außer seiner formalen Rechtsposition als Eigentümer keine Nutzungs- oder. Verwertungsmöglichkeiten belässt.Durch die Festsetzung werden lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen geschaffen. Die Flächen werden auch vor widersprechenden Nutzungen geschützt; die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise zu nutzen (z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts behindern oder unmöglich machen würden. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen begründet. Die Begründung von Nutzungsrechten erfolgt in der Regel durch Vertrag, durch Bestellung von dinglichen Rechten, durch Baulast nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Länder oder im Wege der Enteignung gegen Entschädigung. Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten kann Entschädigungsansprüche nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.5 der Anlage zur PlanzeichenVO.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 22 eröffnet die Möglichkeit, im Bebauungsplan
- Flächen für Gemeinschaftsanlagen festzusetzen und
- den Kreis der an der Gemeinschaft beteiligten Grundstücke durch Festsetzung bestimmter räumlicher Bereiche zu bestimmen.
Gemeinschaftsanlagen können auch im Umlegungsverfahren festgelegt und die hieran bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 nicht enthält, es kommt lediglich auf die Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans an. Vorschriften über Gemeinschaftsanlagen, ihre Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung finden sich auch im Landesrecht, vornehmlich in den Bauordnungen, für Spielplätze auch in Spielplatzgesetzen. Diese Vorschriften sind durch §9 Abs. 1 Nr. 22 unberührt geblieben. Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 dienen vielmehr dazu, die landesrechtlich gebotenen Gemeinschaftsanlagen planungsrechtlich abzusichern. Insoweit werden sowohl der Gegenstand der Flächenfestsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 22 sowie die Voraussetzungen und Grenzen hierfür in erster Linie durch das jeweils maßgebende Landesrecht bestimmt. § 9 Abs. 1 Nr. 22 ermöglicht eine Angebotsplanung für die Durchführung anderweitig rechtlich festgelegter Zwecke.