Lieferparität, Lieferbasis

Lieferparität, LieferbasisVereinbarung zw. den Partnern eines Außenhandelsvertrages, die fest­legt, bis zu welchem Ort bzw. Zeitpunkt des Trans­portprozesses der Verkäufer und von wo bzw. ab wann der Käufer die Kosten sowie das Risiko des Transports trägt und die Beförderung durchzufüh­ren oder zu veranlassen hat. Zusätzlich kann in der Lieferparität oder Lieferbasis die Verteilung von Nebenpflichten, wie Do­kumentenbeschaffung, Zahlung von Gebühren u. a., geregelt sein. Kosten- und Risikoübergang brauchen nicht an einem Ort zusammenzufallen (Einpunktklausel, Zweipunktklausel). Die Lieferparität bzw. Lieferbasis wird in Form der Lieferklausel formuliert. Beim Warenaustausch zw. den sozialistischen Ländern, insbes. den RGW-Mitgliedsländern, regeln die Allg. Bedingungen des RGW oder andere, zwei­seitige Verträge die zulässigen Lieferparität und Lieferbasis sowie ihre in­haltlich einheitliche Auslegung. Hier wird im Gegensatz zum Handel mit nichtsozialistischen Ländern — mit der Lieferbasis zugleich der Ort des Eigen­tumsübergangs an der Ware vereinbart. Die zugelassenen Lieferparität unterscheiden sich je nach Ver­kehrsmittel. Vorgesehen sind z. B. beim Seetrans­port free an board (fob), cost, insurance, freight (cif) und cost and freight (c & f), bei Eisenbahntransporten franko Waggon Grenze Verkäuferland. Diese Vorgabe und inhaltliche Vereinheitlichung erleichtern die handelstech­nische Arbeit. In der kapitalistischen Außen­handelspraxis hat sich eine Vielzahl von Lieferparität oder Lieferbasis her­ausgebildet, die häufig in einzelnen Fragen der Lieferparität, Lieferbasis unterschiedlich ausgelegt werden. Eine einheit­liche Auslegung lässt sich nur bei Vereinbarung der Incoterms erreichen.