Liefervertrag

Liefervertrag — Leistungsvertrag über die, wechselseitigen Beziehungen der Betriebe zur planmäßigen Versorgung mit den für die Durch­führung ihrer Aufgaben notwendigen Produkten und zur Organisierung des Absatzes ihrer Er­zeugnisse; rechtliche Gestaltungs- und Verwirk­lichungsform des planmäßigen Ware-Geld-Aus­tausches zw. sozialistischen Partnern (Lieferer und Besteller), soweit die Waren Erzeugnisse (keine Tätigkeiten wie z. B. bei Transportleistun­gen) sind. Die Verpflichtung zur Lieferung (Liefer­pflicht) umfasst i. w. S. die Verpflichtungen, dem Besteller die vereinbarten Erzeugnisse am Leistungsort vertragsgemäß zu übergeben (Über­gabepflicht) und ihm die Fondsinhaberschaft (Verwaltung, operative) bzw. das Eigentumsrecht an den Erzeugnissen zu verschaffen (Lieferpflicht und Lieferung i.e. S.). Beim Streckengeschäft erfolgt die Übergabe an den Abnehmer des Be­stellers. Gegebenenfalls ist dem Lieferer die Versandpflicht übertragen. Stets hat er die Er­zeugnisse ordnungsgemäß zu verpacken und zu verladen. Der Besteller ist zur Entgegennahme, Abnahme und Bezahlung der vereinbarten Erzeugnisse sowie vereinbarungsgemäß zur Mit­wirkung an der Vertragserfüllung durch den Lie­ferer verpflichtet (z. B. zur Erteilung einer Versanddisposition). Zu den speziell geregelten Arten des Liefervertrag gehören z. B. die Aus- und Einfuhr­verträge, soweit sie Lieferungen zum Gegenstand haben. Über bewegliche Grundmittel, die einem Investitionsauftraggeber geliefert werden, sind Investitionsleistungsverträge zu schließen, auf die die Bestimmungen über Liefervertrag ergänzend an­gewendet werden.