Liquidation-Erwerbsaussicht

Zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Schadens braucht bei dem hier festgestellten Sachverhalt jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn es ist schon nicht festgestellt, dass der Erblasser den von der Kläger behaupteten Schaden erlitten hat; es bestehen aber auch durchgreifende Bedenken gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, dass es sich um einen selbständigen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden im Rechtssinne handelt.

Das Berufsgericht sieht den Schaden in der Differenz zwischen dem „wahren Gegenwert und dem von der Klägerin erzielten Erlös von 4100 DM. Den wahren Gegenwert bemisst es nach dem Zeitwert des Lkw, den der von der Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige im Februar 1967 auf 8600 DM geschätzt hatte.

Gegen diese Schadensberechnung beständen keine Bedenken, wenn das Berufsgericht mit dem wahren Wert den objektiven Verkehrswert des Lkw meinte, also den Wert, in welchem sich auch der Nutzwert, den solch ein Kraftfahrzeug für Interessenten hat, niederschlägt. Dem angef. Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Berufsgericht feststellen wollte, der objektive Verkehrswert des Lkw habe im Zeitpunkt der Schätzung noch 8 600 DM betragen. Dass dies der auf dem Markt an sich erzielbare Preis gewesen sein sollte, ist um so zweifelhafter, als keine besonderen, etwa örtlich bedingten Umstände festgestellt worden sind, die zu erklären vermöchten, dass und warum der Lkw nicht annähernd den normalen, marktgerechten Verkaufspreis von angeblich 8600 DM erzielen konnte. Insoweit weist das Berufsgericht vielmehr selbst auf den Einfluss der damaligen Rezession hin, also auf einen Umstand, der allgemein, auch ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Erblassers, den Verkehrswert beeinflusst hat. Infolgedessen steht schon nicht fest, dass der Lkw mehr als 4100 DM erbracht hätte, wenn ihn noch der Erblasser selbst veräußert hätte.

Sollte aber das Berufsgericht gemeint haben, der objektive Verkehrswert habe im Zeitpunkt der Schätzung in der Tat noch 8600 DM betragen, so mangelte es jedenfalls an der Feststellung, dass der Verkehrswert des Lkw unmittelbar vor dem Unfall höher als der schließlich erzielte Preis gewesen und in den Stunden bis zum Tode des Ehemannes der Kläger infolge des nach außen nicht bekannt gewordenen Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit gesunken sei. Mangels entsprechenden Vorbringens lässt sich somit auch nicht sagen, dass der Verkehrswert im Zeitpunkt des Unfalls noch 8600 DM betragen habe und dass die Kl, den notwendig gewordenen Verkauf ohne Eigenverschulden, etwa in irriger Erwartung des Wiederanziehens gesunkener Gebrauchtwagenpreise, schließlich zu einem wesentlich ungünstigeren Preis habe durchführen müssen.

Nicht gefolgt werden kann aber vor allem dem Standpunkt der Kläger, bei der Berechnung des Vermögensschadens, der bei der Liquidation einer Sache eingetreten sei, könne von dem Wert ausgegangen werden, den die Sache gerade für den Geschädigten gehabt habe, also von einem höheren Wert als dem objektiven Verkehrswert. Das würde bei Sachen, die - wie der hier fragliche Lkw einen objektiven Verkehrswert heben, bedeuten, dass bei ihnen, sofern sie als Betriebsmittel innerhalb eines Erwerbsgeschäfts benutzt werden, mit Rücksicht auf die durch sie gerade ihrem Eigentümer gebotene Erwerbsmöglichkeit ein Aufschlag auf den objektiven Wert gerechtfertigt wäre; dadurch würde also, wenn einzelne Betriebsmittel liquidiert würden, die durch sie vermittelte Erwerbsaussicht in die Schadensberechnung einbezogen. Das aber wäre schadensrechtlich nicht zulässig:

Nach § 249 BGB ist der Geschädigte in seinem Vermögen so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht verletzt worden wäre. BGB stellt klar, dass der Verletzte damit auch Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der aus der Minderung oder Aufhebung seiner Erwerbstätigkeit entsteht. Diese Ersatzpflicht umfasst auch den Fall, dass der Verletzte infolge des Unfalls seinen Betrieb vollständig oder teilweise einstellt - sei es unter Veräußerung des Betriebes im Ganzen, sei es durch Liquidation, also Veräußerung der einzelnen Betriebsmittel. Nun sind aber Betriebsmittel bis zur. tatsächlichen Stilllegung des Betriebes an den Betriebszweck gebunden, andererseits hört mit ihrer Lösung aus dem Unternehmensverband zwecks Liquidation ihr Nutzungszweck in diesem Unternehmen auf. Dies zeigt, dass die Zubilligung eines Nutzungsaufschlags zum Verkehrswert eines zwecks Liquidation ausgeschiedenen Betriebsmittels, wie dies die Kläger begehrt, von einer Sachlage ausgehen würde, die weder in der Wirklichkeit besteht noch der hypothetischen Lage. entspricht, die der Regelung des Erwerbsschadens in §§ 842, 843 BGB zugrunde liegt. Ein körperlich Verletzter, der unfallbedingt seinen Betrieb durch Verkauf einzelner Betriebsmittel aufgeben muss, kann nicht einen aus dem einzelnen Betriebsmittel hergeleiteten Nutzungsaufschlag ohne Rücksicht darauf als Schaden geltend machen, ob überhaupt sein Betrieb im ganzen einen Gewinn abgeworfen haben würde.

Zudem stehen - abgesehen von der mit einer Aufteilung des Betriebsergebnisses auf die einzelnen Betriebsmittel ersichtlich verbundenen Schwierigkeiten - einer derartigen abstrakten Berücksichtigung des Wertes der Nutzungs-Möglichkeit als solcher Bedenken grundsätzlicher Art entgegen. Der Ersatz eines derartigen Mehrwerts würde im Ergebnis den Ersatz eines vom Erblasser erst erhofften Ersatzes bedeuten und damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Erbe den Nachlass nur so erhält, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Auch der nach § 252 Satz 2 BGB zu ersetzende Gewinnentgang entsteht erst, sobald die Voraussetzungen des erwarteten Gewinns im Übrigen eingetreten sind. Dabei sind zwar diejenigen Voraussetzungen hinzuzudenken, deren Eintritt das haftungsbegründende Ereignis verhindert hat. Das kann im Einzelfall zur Bejahung eines bereits in der Person des Erblassers entstandenen Erwerbsschadens führen, wenn die Gewinnerwartung sich zu seinen Lebzeiten hinreichend konkretisiert hatte. Die Entstehung eines Erwerbsschadens kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Erblasser ohne das haftungsbegründende Ereignis weiter gelebt hätte.

Wollte man im Rahmen des bei der Liquidation von Betriebsmitteln eintretenden sog. Entwertungsschadens dem Verletzten außerdem einen höheren Nutzungswert zubilligen, so ließe sich solche Schadensberechnung gerade in den hier zu beurteilenden Fällen des zwischenzeitlichen Ablebens des Verletzten ferner nicht in den Zusammenhang der den Umfang der Haftung bestimmenden Vorschriften einordnen. Das zeigt sich deutlich dann, wenn die unterhaltsersatzberechtigten Hinterbliebenen nicht zugleich die Erben des Verletzten sind. Sie könnten Ersatz für den ihnen entzogenen Unterhalt unter Zugrundelegung der Annahme fordern, dass der Verletzte, dann aber Gestorbene ohne den Unfall seinen Betrieb voll weitergeführt, also die Betriebsmittel weiter als Verdienstquelle genutzt haben würde. Soll aber der Schädiger nicht doppelt belastet werden, so darf dem Erben nicht erlaubt sein, den dem Erblasser noch erwachsenen Liquidationsschaden in einer Weise zu berechnen, bei der er bei den Betriebsmitteln nun doch von einem durch die Erwerbsaussicht des Erblassers gesteigerten Wert, nämlich einem Aufschlag zum Verkehrswert ausgeht. Ist aber der Erbe zugleich Hinterbliebener, so zeigt sich erst recht, dass solche Schadensberechnung nicht zulässig ist, weil sonst der Ersatzberechtigte zu einem bestimmten Teil doppelt entschädigt werden würde.

Das muss sich auch die Kläger, die über ihren Unterhaltsschaden bereits einen Vergleich geschlossen hat, entgegenhalten lassen. Nach der gesetzlichen Regelung haftet, wer den Tod des von ihm körperlich Verletzten zu verantworten hat, grundsätzlich nur dessen Hinterbliebenen und auch diesen nur auf Ersatz des ihnen entzogenen gesetzlichen Unterhalts, nicht aber schon deshalb dem Erben, weil das auf ihn übergangene Vermögen des Erblassers infolge dessen Tötung weniger wert ist als noch in der Hand des Erblassers. Nur dann haftet der Schädiger auch dem Erben, wenn schon dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Schadensersatzanspruch erwachsen war. Soweit es dabei um einen Ersatzanspruch wegen der Aufhebung der Arbeitskraft geht, ist dieser um so geringer, je kürzer die Zeit zwischen Verletzung und Tod gewesen ist. Dass dadurch der Schädiger begünstigt wird, hat der Gesetzgeber indes bewusst hingenommen.

Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu dem vom NG in RGZ 148, 154 entschiedenen Fall der Verminderung des Fassonwertes eines Unternehmers. Dort konnte dieser Wert durch die in jenem Fall geschehene Kreditschädigung, die zugleich den nach zwei Wochen eingetretenen Tod des Geschäftsinhabers verursacht hatte, nach den Umständen sofort und unmittelbar herabgesetzt sein. Das RO führt denn auch aus, der Verletzte selber habe infolge der kreditschädigenden Veröffentlichung sofort einen geringeren Vermögenswert in Händen gehabt, als er vordem besessen habe. Dass damit aber das BG einen über den objektiven Verkehrswert des Unternehmens hinausgehenden Nutzungswert gemeint habe, ist nicht ersichtlich.

Nach alledem kann neben einem Unterhaltsschaden nur dann ein gesonderter Schaden wegen der Liquidation von Betriebsmitteln in Betracht kommen, wenn diese Liquidation des einzelnen Betriebsmittels auch bei Weiterführung des Erwerbsgeschäfts zu erwarten und hierbei ein höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung könnte insbesondere dann ein solcher Schaden in Betracht zu ziehen sein, wenn der für den voraussichtlich künftigen Zeitpunkt des normalen Endes der Erwerbsfähigkeit erzielbare Erlös auf einen höheren Betrag geschätzt werden kann, als der alsbald nach dem Unfall zur Unzeit oder in notgedrungener Eile erzielbare Liquidationserlös. Für einen derartigen Schaden sind jedoch im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Infolgedessen war auf die Rev. des Beklagten das BerUrt. insoweit, als es der Kläger einen Mindererlös zugesprochen hat, aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.