Lohndrittel

Lohndrittel — Verdienst, der bei Invalidität noch, erzielt bzw. nicht überschritten werden darf, wenn eine Invalidenrente von der Sozialversiche­rung in bezogen wird. Invalidität liegt nur dann vor, wenn neben der medizinisch zu be­gründenden Leistungsminderung zugleich eine Verdienstminderung eintritt, und zwar um minde­stens zwei Drittel. Daraus ergibt sich die Not­wendigkeit, ausgehend vom Bruttoverdienst, der vor der Invalidität erzielt wurde, das Lohndrittel individuell zu ermitteln. Bis zur Höhe dieses Lohndrittel kann der Rentner hinzuverdienen, ohne dass es Einfluss auf die Zahlung der Invalidenrente hat. Verbessert sich der Gesundheitszustand des Invalidenrentners derart, dass er wieder mehr als das Lohndrittel verdient, geht der Anspruch auf Invalidenrente verloren. Das Lohndrittel gilt nach den rentenrechtlichen Regelungen in nicht als überschritten, wenn monatlich nicht mehr als der Mindestbruttolohn erzielt wird.