Lottoscheine

Wer in einer Lottospielgemeinschaft die Lottoscheine aus­füllt und einreicht, übernimmt mit insoweit keine rechtsgeschäftliche Verdichtung. Urt. v. 16. 5. 1974 — II ZR 12/73 (Hamm)
Die drei Kl., 0. L. und der .Bekl. hatten sich zu einer Lottospielegemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen „tippte". Die Beiträge — pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM — wurden beim Bekl. eingezahlt. Dieser hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben. Vor der Ausspielung am 23. 10. 1971 versäumte es der Bekl., die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt 10550' DM. Die KI. verlangen deswegen vom Bekl. anteiligen Schadensersatz, jeder Kl. 2110 DM nebst Zinsen. Der Bekl. ist der Auffassung, dass ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen wurden könne. Er sei, so behauptet er, am letzten Tag, an dem die Lottoscheine abgegeben werden konnten, aus beruf­lichen Gründen nicht In der Lage gewesen, die Lottozettel wie verab­redet auszufüllen.' Wider Erwarten habe er an diesem Tage seine Ar­beitsstelle erst um 17.49 verlassen können. Da die Lottoannahmestellen bereits um 18.30 geschlossen hätten und das Ausfüllen der Lottoscheine jeweils etwa eine Stunde in Anspruch genommen habe, habe er statt die Lottozettel in der bisherigen Form auszufüllen, andere Wettscheine für Rechnung der Tippgemeinschaft eingereicht, einen Toto-System‑schein A und einen Lotto-Systemschein B mit einem Einsatz von ins­gesamt 45 DM.
LG und OLG haben die Schadensersatzklage abgewiesen. Die zuge­lassene Rev. der Kl. hatte keinen Erfolg. AUS den Gründen: I. Das BerGer. hat die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, dass § 762 BGB, wo­nach Spiel- und Wettschulden nicht eingeklagt werden können, auch im vorl. Fall Anwendung finde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Übernahme des Spieleinsatzes für eine Lottospielgemeinschaft ist nicht selbst Spiel, sondern ein Nebengeschäft, das der Durchführung des Spieles dient. Freilich ist § 762 BGB nach ständiger Rechtsprechung entsprechend anwendbar, wenn jemand einen anderen beauftragt, bei einem staatlich nicht ge­nehmigten Spiel mitzuspielen (RGZ 51, 156; Gruchot 47, 932 50, 957 = JW 06, 228; JW 36, 2067 a. E.); denn den Auf­traggeber treffen im Ergebnis die gleichen Verbindlichkeiten, wie wenn er selbst spielen würde, und er soll daher, soweit ein unmittelbar Spielbeteiligter nicht verpflichtet werden kann, ebenfalls nicht verpflichtet werden. Das trifft aber auf einen Auftrag, der sich auf eine staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielung bezieht, nicht zu. Die Gleichstellung von unmittel­bar und mittelbar Spielbeteiligtem muss hier gerade dazu füh­ren, dass der Auftraggeber — ebenso wie gemäß § 763 BGB der Spieler — rechtswirksam verpflichtet werden kann (vgl. RGZ 93, 348; OLG Hamburg, SeuffA 76 Nr. 83). Die entsprechende Anwendung des § 762 BGB ist auch nicht etwa deswegen gerechtfertigt, weil — wie das BerGer. meint — der Spielbeauftragte bei einer staatlich genehmigten Lotterie oder Ausspielung wegen der möglichen Schadensersatzpflicht ein ebenso gefährliches „Spielrisiko" eingehe wie der Spieler bei einem staatlich nicht genehmigten Spiel und daher wie dieser schutzbedürftig sei. Beide Fälle lassen sich nicht mit­einander vergleichen. Der Spieler geht das Risiko des Verlusts seines Einsatzes ein, um als Gegenleistung dafür die Chance eines Spielgewinns zu erlangen. Demgegenüber würde der Spielbeauftragte, wenn das im Einzelfall gewollt ist, das mit jedem Auftrag verbundene Haftpflichtrisiko auf sich nehmen, ohne dass ihm hierfür als Gegenleistung die Chance des Spielgewinns zufallen würde. II. Ist damit § 762 BGB im vorl. Fall nicht anwendbar, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die vom Bekl. übernommene Aufgabe, die Lottoscheine auszu­füllen und einzureichen, die als Verpflichtung rechtlich bin­dend hätte vereinbart werden können, auch als solche verein­bart worden ist. 1. Dass zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabrede­ten Lotto- oder Totospielgemeinschaft überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen — wobei im vorl. Fall unerheblich ist, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und ob die Stellung des beauftragten Mitspielers derjenigen eines Geschäftsführers gemäß § 710 BGB gleichzustellen ist --, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Entfällt bei­spielsweise auf die 8i:fielgemeinschaft oder auf denjenigen der in ihrem Auftrag an der Ausspielung teilgenommen hat-, ein Spielgewinn, so besteht die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu ver­teilen (BGH, Urt. v. 14. 10. 1954 — 4 StR 229/54, Nr. 19 zu § 266 StGB; die Urt. des Sen. — II ZR 111 und 112/63 v. 28. 10. 1965 Abschn. 3b; für den Fall der Teilnahme an einer Klassenlotterie BG, Gruch. 48, 797). Eine solche Verpflich­tung kann sich selbst dann ergeben, wenn einzelne Mit­spieler ihren Beitrag im Zeitpunkt der Ausspielung noch nicht, geleistet hatten (vgl. Urt. des Sen. v. 21. 12. 1967 — II ZR 149/66, WM 68, 376). Weiterhin können die Mit­spieler auch zur Leistung der versprochenen Spieleinsätze rechtlich verpflichtet sein; dies ist insbesondere dann anzu­nehmen, wenn einer von ihnen in Vorlage getreten ist und den verabredeten Einsatz bereits bei der Lotto- oder Totoannahmestelle einbezahlt hat.
2. Aus diesen zwischen den Mitspielern bestehenden Rechtsbeziehungen ergibt sich indes nicht ohne weiteres, dass eine rechtliche Bindung auch insoweit besteht, als einer der Mit­spieler es übernommen hat, den Wettabschluss für Rechnung der Spielgemeinschaft vorzunehmen, d. h. die Spielscheine in der verabredeten Weise auszufüllen und bei der Lotto- Annahmestelle einzureichen. Die Frage, ob und inwieweit ein unentgeltlich übernom­mener Auftrag rechtsgeschäftlich bindend oder nur unverbindlich ist, kann im allgemeinen — da insoweit ein aus­drücklich oder stillschweigend erklärter Wille der Beteiligten in der Regel nicht feststellbar ist — nur unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geprüft werden (BGHZ 21, 102, 106f. NJW 56, 1313; BGHZ 56, 204, 210 Nr. 11 zu § 662 BGB NJW 71, 1404). Dabei kommt es einerseits darauf an, ob für den "Auftraggeber" wesentliche Inter­essen — insbesondere Interessen wirtschaftlicher Art — auf dem Spiele stehen, er also, wenn die versprochene Leistung nicht öder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, erhebliche, mit Wahrscheinlichkeit eintretende Schäden zu erwarten hat. Andererseits ist darauf abzustellen, ob die Annahme einer Rechtspflicht und das sich daraus ergebende Schadensersatz­risiko auch für den „Beauftragten" unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der übernommenen Geschäftsbesorgung zumutbar ist (vgl. zum letzteren BGH, Urt. v. 22. 5. 1967 — VII ZR 309/64). Für Fälle der vorliegenden Art führt diese Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine rechtsgeschäft­liche Verpflichtung des beauftragten Mitspielers, die Wett­scheine wie verabredet auszufüllen und einzureichen, im all­gemeinen zu verneinen ist. Würde man eine rechtliche Verbindlichkeit des beauf­tragten Mitspielers annehmen, so würde dies für ihn ein außerordentliches Schadensersatzrisiko mit sich bringen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist die Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die von den Mitspielern ge­troffene Abrede verstößt, verhältnismäßig groß. Es kann leicht vorkommen, dass er das Ausfüllen der Wettscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen unterlässt, es vergisst oder versehentlich andere Zahlen ankreuzt als vereinbart. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwächst — ebenso wie die Chance eines hohen Gewinns — sehr klein (vgl. die Wahrscheinlichkeitsangaben bei Schlund, Das Zahlenlotto, S. 54 Fußn. 128). Wenn aber ein Schaden eintritt, kann dieser eine außergewöhnliche Höhe erreichen, insbesondere bei Gewinnen der I. und II. Gewinnklasse. Die Ersatzpflicht hätte in diesen Fällen für den beauftragten Spieler vielfach eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge; jedenfalls würde sie ihn ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten, versagt wird. Im Allgemeinen ist allerdings ein entgangener Gewinn nicht weniger schadensersatzwürdig als der Verlust bereits vorhandener Vermögenswerte. Doch handelt es sich in den Fällen der vorliegenden Art nicht um einen normalen Gewinn, der — wie etwa ein entgangener Arbeitsverdienst oder der entgangene Gewinn eines Gewerbetreibenden — durch einen in etwa gleichwertigen Einsatz „verdient" war und mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Sondern zu ersetzen wäre ein Spielgewinn, der, soweit es die höheren Gewinnklassen betrifft, nur einen unverhältnismäßig geringen Einsatz gekostet hat und für den Gewinner, wenn er eingetreten wäre, einen ganz außer­ordentlichen — zwar erhofften, aber gar nicht zu erwartenden — Glücksfall bedeutet hätte.
Im allgemeinen würde es auch dem Gedanken des ge­meinsamen Spiels widersprechen, den beauftragten Spieler, der das Ausfüllen der Wettscheine ohne Entgelt übernimmt, für etwaige Fehler nach Rechts- und Schadensersatzgrund­sätzen haftbar zu machen Eine Spielgemeinschaft wird — abgesehen von dem Motiv, Spannung und Erfolg oder Misserfolg des Spiels gemeinsam zu erleben — meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinn­chance etwas zu erweitern. Dagegen liegt es völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluss für einen von ihnen eine — unter Umständen exi­stenzvernichtende — Schadensersatzpflicht ergeben könnte. Keiner der Spieler würde, falls die Frage im voraus bedacht und ausdrücklich erörtert würde, ein solches Risiko über­nehmen oder es den Mitspielern zumuten. Denn auch das Glücksspiel, bei dem hohe Gewinne in Aussicht stehen, bleibt im Regelfall Spiel, d. h. freies, außerhalb wirtschaftlicher Zwecke und Notwendigkeiten stehendes Handeln, womit ein rechtlicher Zwang und Schadensersatz, wie er sonst zum Schutz wesentlicher Interessen und Güter notwendig ist, nicht vereinbar wäre. Anders ist es nur dort, wo das Glücks­spiel von geschäftlichen Zwecken überlagert ist, etwa bei einem Spielbeauftragten, der — wie insbesondere die Lotto­annahmestellen — für die Durchführung des Spieleinsatzes ein Entgelt bekommt (vgl. die Fälle RGZ 93, 348 und OLG Hamburg, SeuffA 76 Nr. 83), oder wenn beispielsweise mehrere Kaufleute sich aufgrund planmäßig spekulativer Überlegungen zusammengetan haben und mit besonders hohen Einsätzen spielen. Liegen aber, wie hier, solche Umstände nicht vor, so widerspricht eine rechtliche Verpflichtung in der Regel der Intention der Parteien, und es bedarf, wenn sie aus­nahmsweise doch gewollt ist, einer besonderen Vereinba­rung. Eine solche ist im vorl. Fall nicht getroffen worden, so dass die Schadenersatzklage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden ist.