Mängelanzeige, Mängelrüge

Mängelanzeige, Mängelrüge — Mitteilung des Auftraggebers, Käufers oder gleichgestellten Ver­tragspartners an den anderen, dass dessen Leistung einen Mangel aufweist. Die Mängelanzeige oder Mängelrüge ist Vorausset­zung von Mängelansprüchen. Nach dem Ver­tragsgesetz soll die Mängelanzeige bzw. Mängelrüge schriftlich innerhalb eines Monats nach Feststellung des Mangels erfolgen, um dem Leistenden Hinweise zur Verbesserung seiner Arbeit zu geben. Sie ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Garantiezeit und in der weiteren Kooperationskette jeweils innerhalb eines weiteren Monats vor­zunehmen. Mängel, die in einem festgelegten bes. Prüfverfahren festgestellt werden können, sind spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Prüffrist anzuzeigen. Der Bürger soll Ansprüche aus dem Kaufvertrag wegen eines Mangels un­verzüglich gegenüber dem Verkäufer, Hersteller oder der Vertragswerkstatt erheben. Die Geltend­machung seiner Garantieansprüche ist zwei Wo­chen nach Ablauf der Garantiezeit ausgeschlossen. Vor allem für Mängelanzeige in zwischenbetrieblichen Be­ziehungen sind weitere Einzelheiten festgelegt. An Mängelanzeige in internationalen Wirtschaftsbeziehungen werden bes. Anforderungen gestellt.