Mandantengeld

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossenen Vertrages über die „Anlage" von Mandantengeldern, die der Anwalt veruntreut hat. Zum Sachverhalt: Der ehemalige Rechtsanwalt S und der Bekl. betrieben eine Anwaltspraxis. S war der Inhaber der Praxis; der Bekl. war sein Angestellter. Nach außen traten beide Anwälte entsprechend ihren Briefbögen und Praxisstempeln als Rechtsanwaltssozietät auf. Der Kl. erteilte der Anwaltspraxis den Auftrag, seine Interessen in einer Erbschaftssache wahrzunehmen. Die Angelegenheit wurde vom Bekl. wegen seiner speziellen Kenntnisse im Erbrecht bearbeitet. Unstreitig leitete der Nachlassverwalter Ende Juni 1979 den Rechtsanwälten einen Verrechnungsscheck über 100000 DM als Abschlagszahlung zu, die auf dem Konto der Anwaltspraxis am 26. 6. 1979 gutgeschrieben wurden; am 29. 11. 1979 überwies der Nachlassverwalter restliche 13806,64 DM. Am 17. 9. 1979 wandte sich der Kl. telefonisch an den Bekl. und fragte nach einem Geldeingang in seiner Sache. Der Bekl. unterrichtete den Kl. über den Eingang der 100000 DM zum 17. B. 1979 und verwies ihn bezüglich der Auszahlung an S mit der Bemerkung, dieser sei für die Geldangelegenheiten in der Praxis zuständig. Da der Kl. in den nächsten Tagen keinen Geldeingang verzeichnete, wandte er sich am 19. 9. 1979 an S und forderte diesen zur Auszahlung auf. Noch am selben Abend kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kl. und S. Mit einem an den Kl. gerichteten Schreiben v. 20. 9. 1979 führte S als Besprechungsergebnis aus, dem Kl. werde die Abschlagszahlung seitens des Nachlassverwalters zuzüglich einer Rendite in Höhe von 7,5 Prozent bis spätestens zum 5. 10. 1979 zugehen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage an den Kl. zeigte S diesen zwei sehr günstigen Anlagemöglichkeiten für den zurückzuzahlenden Betrag auf und bat um Antwort bis zum 5. 10. 1979. Am 25. 9. 1979 kam es zu einer erneuten Besprechung zwischen dem Kl. und S. Am 2. 10. 1979 fand eine weitere Besprechung statt, wobei S dem Kl. einen Vertragsentwurf aushändigte, den dieser am nächsten Tag unterzeichnet zurücksandte. Danach schloss der Kl. unter dem  Datum des 17. B. 1979 mit Rechtsanwalt S als Inhaber der Praxis Rechtsanwälte S und F einen „Garantievertrag", wonach der Kl. mit Wirkung v. 17. B. 1979 S einen mit 17% p. M. zu verzinsenden Betrag von 100000 DM „zur treuhänderischen Verwahrung in einem Großdepot" übergab. Dieser Vertrag war für beide Teile bis zum 17. 2. 1980 unkündbar. Am 5. 10. 1979 schloss der Kl. mit S einen weiteren Vertrag über die Anlage eines Betrages von 40000 DM, den er S aushändigte. S zahlte an den Kl. Ende 1979/ Anfang 1980 in mehreren Teilbeträgen insgesamt 23000 DM aus. Diesen Betrag verrechnete der Kl. auf die mit Überweisung v. 29. 11. 1979 auf dem Anwaltskonto eingegangene Zahlung in Höhe von 13806,64DM in voller Höhe und mit dem darüber hinausgehenden Anteil auf die am 26. 6. 1979 dem Konto gutgeschriebenen 100000 DM. Den Restbetrag von 90806,64 DM hat der Kl. trotz eines entsprechenden Versäumnisurteils gegen S von diesem bisher nicht erlangen können. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kl. den Bekl.  auf Zahlung dieses Restbetrages in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Rechtsbedenkenfrei geht das BerGer. davon aus, dass der Kl. in seiner Erbschaftsangelegenheit nicht nur mit S, sondern auch mit dem Bekl. einen Anwaltsvertrag geschlossen hat. Der Bekl. haftete auf Grund des  ihm erteilten Mandats ebenfalls dafür, dass S in der Erbschaftssache des Kl. empfangenes Mandantengeld ordnungsgemäß an diesen weiterleitete, wie das BerGer. mit Recht angenommen hat. Nach der Ansicht des BerGer. ist die Haftung des Bekl. auf Grund des zwischen dem Kl. und S geschlossenen Vertrages v. 2./ 3. 10. 1979 wieder erloschen. Es führt dazu im Wesentlichen aus: Der Vertrag enthalte eine rechtswirksame Schuldumschaffung. Der ursprüngliche Anspruch des Kl. gegen S und den Bekl. als in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte auf Herausgabe des Betrages von 90 806,64 DM sei durch die Rechte des Kl. gegen S aus dem Vertrag v. 2./3. 10. 1979 ersetzt worden. Durch diese Vereinbarung sei der Bekl. als Gesamtschuldner aus dem Anwaltsvertrag entlassen worden, soweit es um den Anspruch des Kl. auf Auszahlung des genannten Betrages gehe. Der Vertrag sei rechtswirksam; er sei weder nach § 134 BGB nichtig noch nach § 123 I BGB wirksam angefochten. Die Auffassung des BerGer. ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Verpflichtung des Bekl. aus dem Anwaltsvertrag, die für den Kl. eingegangenen Gelder an ihn abzuführen, ist nur erloschen, wenn das neue Schuldverhältnis v. 2./3. 10. 1979 wirksam entstanden ist. Denn die Ersetzungsabrede ist für den aufhebenden Teil des Schuldumschaffungsvertrages begriffswesentlich. Das BerGer. hat daher mit Recht geprüft, ob der  angefochtene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot  nichtig ist. Das hat das BerGer. im Ergebnis zutreffend verneint. Ein Verstoß gegen Nr. 47 I, II der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts stellt keinen Gesetzesverstoß i. S. des § 134 BGB dar. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177II Nr. 2 BRAO herausgegebenen Richtlinien haben nicht den Charakter von Rechtsnormen. Der Vertrag v. 2./3. 10. 1979 selbst verstößt auch nicht gegen ein strafrechtliches Verbotsgesetz, auch wenn S mit dem Vertrag das Ziel verfolgt haben mag, eine vorangegangene Veruntreuung der Gelder des Kl. zu verdecken. Das BerGer. hat jedoch die gebotene Prüfung unterlassen, ob der Vertrag sittenwidrig  und damit nichtig ist. Es lässt ausdrücklich offen, ob Rechtsanwalt S im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den am 26. 6. 1979 auf dem Konto der Anwaltspraxis gutgeschriebenen Betrag von 100000 DM bereits veruntreut hatte. Daher ist für die Revisionsinstanz zugunsten des Kl. eine Veruntreuung des Betrages zu unterstellen. Die unberechtigte Verfügung über fremde Gelder und erst recht die strafbare Untreue stellen grobe Verletzungen der einem Rechtsanwalt obliegenden Standespflichten dar.