Mangelhafte Werkleistung

Zur Frage, inwieweit eine mangelhafte Werkleistung zu­gleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen kann.
Aus den Gründen: II. 1. Die Schadenshaftung des Bekl. zu 2) begründet das BerGer. allein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 831 BGB. Es führt hierzu aus, die Monteure des Bekl. zu 2) hätten durch die mangelhaften Schweiß arbeiten anlässlich des Einbaus der LAS-Geräte an der dem Kl. gehörenden Heizungsanlage dem Kl. widerrecht­lich Schaden zugefügt.
2. Zu Unrecht bemängelt die Rev. des Bekl. zu 2), damit habe das,/BerGer. keine widerrechtliche Eigentumsverletzung festgestellt, wie sie nach § 823 Abs. 1 BGB auch für die hier bejahte Haftung gemäß § 831 BGB notwendig sei. Dass die Entlüftungsrohre von den Tanks erst einmal ge­trennt werden mussten, um die LASGeräte anschließen zu können, ist ohne Belang. Darin liegt die den Arbeitern des Bekl. zu 2) vorzuwerfende Eigentumsverletzung nicht. Der Vorgang ist vielmehr als Ganzes zu betrachten. Die Entlüf­tungsleitung oder besser der Tank mit dem Entlüftungsrohr war vor dem Einbau der LAS-Geräte einwandfrei. Nach der Montage hatte die Leitung ein Leck, das sie vorher nicht hatte und das auch nicht zwangsläufig mit dem Anschluss der Ge­räte verbunden war. Damit ist eine Verletzung des Eigentums des Kl. (eine Beschädigung) gegeben. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner näheren Unter­suchung der Frage, inwieweit der Unternehmer bei der In­standsetzung einer Sache durch mangelhafte Werkleistung überhaupt den Tatbestand einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erfüllen kann. Denn um eine Re­paratur ging es im vorliegenden Falle nicht. Die Bekl. hatten vielmehr an den durchaus nicht schadhaften Tanks lediglich eine weitere Vorrichtung, di LAS-Geräte, anzubringen. War es dazu erforderlich, in die Werkleistung auch Teile der Öl­behälter mit einzubeziehen, die an sich mit der einzubauen­den Sicherungsanlage unmittelbar gar nichts zu tun hatten, so stellt die fehlerhafte Ausführung des Werkes jedenfalls dann zugleich eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn sich — wie hier — der Mangel gerade auf die schon vorhandenen, bis dahin unversehrt gewesenen Teile des zu behandelnden Gegenstands ausgewirkt hat und diese da­durch beschädigt worden sind (vgl. auch BGHZ 55, 392, 394/395 = Nr. 17 zu § 638 BGB). Der Kl. war zwar mit der Einwirkung der Arbeiter des Bekl. zu 2) auf den Tank bzw. das Entlüftungsrohr einverstanden, soweit das zur Durchführung des erteilenden Auftrags er­forderlich war. Ein Einverständnis deckte aber nur vertrags­gemäße, also mangelfreie Einwirkungen. Für unsachgemäße, mangelhafte Eingriffe hatte er dagegen seine Einwilligung nicht gegeben. Sie sind deshalb auch rechtskräftig. Im Übrigen läge eine rechtskräftige Einwirkung auf das Eigentum des Kl. entgegen der Ansicht der Rev. des Bekl. zu 2) auch in der Verseuchung des Erdreichs und des Schlossteichs durch das aus der fehlerhaften Schweißnaht aussickernde Öl. Diese Folge ist unmittelbar auf die mangelhaften Arbeiten der Leute des Bekl. zu 2) zurückzuführen. 3. Das Berufungsgericht hält in eingehenden Ausführungen den dem Bekl. zu 2) nach § 831 BGB obliegenden Entla­stungsbeweis nicht für geführt. Das greift die Rev. des Beld. zu 2) nicht an. Die Würdigung des BerGer. lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.