Marken- und Typenbezeichnung - JuraMagazin

Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ent­haltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: BMW 1602) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen — typengerechten — Motor ausge­stattet ist.

Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Zum Sachverhalt: Aufgrund eines von der Bekl. zu 1 vermittelten formularmäßig gestalteten Kaufvertrages erwarb der Kl. am 21. 11. 1978 vom Zweitbekl. einen Pkw zum Preise von 3900 DM „gebraucht, unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Das Fahrzeug ist in der Vertragsurkun­de als „BMW 1602" bezeichnet. Der Kl. erhielt einen Ersatz-Fahrzeugbrief für den — mit M (dem Zweitbekl.) als letztem Halter — vollgeschriebenen Originalbrief. Darin sind in einzelnen Rubriken u. a. die Fahrgestell-Nr., Antriebsart und Hubraum eingetragen. Als Tag der Zulassung des Fahr­zeugs für den Kl. ist der 23. 11. 1978 angegeben. Bei der Untersuchung durch den TÜV im Februar 1979 blieb das Fahrzeug unbeanstandet. Anlässlich einer Reparatur Ende März 1979 wurde festgestellt, dass es mit einem 2-Liter-Motor ausgestattet war. Das führte zur Stilllegung des Fahr­zeugs. Daraufhin ließ der Kl. den Kaufvertrag gegenüber beiden Bekl. anfechten. Gleichzeitig verlangte er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Darauf ließen sich die Bekl. nicht ein. Sie bestritten u. a., dass das Fahrzeug bereits beim Verkauf mit einer 2-Li­ter-Maschine ausgerüstet gewesen sei. Der Kl. ist der Meinung, die Bekl. müssten ihm Zug um Zug gegen Rückgabe von Fahrzeug und Papieren den Kaufpreis zurückzahlen und ihm außerdem die Kosten für die Um- und Abmeldung des Fahrzeugs, für die Begutachtung durch einen Sachverstän­digen sowie für Reparaturen und Inspektionen ersetzen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revi­sion führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: . . . 1. Die Ersatzpflicht des Bekl. zu 2.

1. Aus der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des BerGer., arglistiges Verhalten des Zweitbekl. habe nicht festgestellt werden können, folgt, dass die vom Kl. erklärte Anfechtung des Kauf­vertrages gern. § 123 BGB wirkungslos geblieben ist, und ferner, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Eine Ersatzpflicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 S. 1 BGB) hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, der Kl. habe keine Zusicherung erhalten, der Pkw sei bei Vertragsschluss — und Gefahrübertragung — mit einer 1,6 Liter-Maschine ausgerüstet gewesen. Eine Er­klärung des Zweitbekl., er wolle für die Ausrüstung mit einem 1,6 Liter- Motor unter Übernahme von Ersatzpflichten einstehen, enthalte der Kauf­vertrag weder ausdrücklich noch sinngemäß. Die Marken- und Typenbe­zeichnung diene in der Regel nur der Kennzeichnung des Kaufgegenstan­des. Sonstige Gewährleistungsansprüche seien wirksam abbedungen.

2. Das BerGer. hat darin recht, dass die Parteien in dem Formularvertrag vom 21. 11. 1978 einen umfassenden Gewährleistungsaus­schluss wirksam vereinbart haben (BGHZ 74, 383 = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 = NJW 1979, 1886; BGHZ 79, 281 = LM § 463 BGB Nr. 39 = NJW 1981, 922; ferner Senat, NJW 1981, 1441 = LM § 476 BGB Nr. 13 = WM 1981, 560 m. w. Nachw.). Ebenso wie in dem vom erkennenden Senat am 21. 1. 1981 entschiedenen Fall (NJW 1981, 928 = LM § 528 ZPO Nr. 18 = WM 1981, 323) ist es hier dem als Verkäufer im Rechtssinne auftretenden Zweitbekl. nicht verwehrt, sich auf die umfassende Freizeichnung zu berufen, denn er war der letzte einer ganzen Reihe von Voreigentümern, mit dem Schicksal des Fahrzeugs aus eigener Anschauung mithin nicht stärker vertraut als ein Gebrauchtwagenhändler. Den danach allein in Betracht zu ziehenden Ersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft hat die Vorinstanz indessen zu Unrecht verneint.

a) Für den Gebrauchtwagenkäufer ist die umfassende Freizeichnungsbe­fugnis des Verkäufers, die auch Betriebssicherheit und Fahrtüchtigkeit nicht ausnimmt, u. a. deshalb als tragbar angesehen worden, weil er die Möglichkeit hat, sich bestimmte Eigenschaften zusichern zu lassen, die damit der formularmäßigen Haftungsfreizeichnung entzogen sind.

b) Ob der Zweitbekl. mit der Angabe „BMW 1602" eine bestimm­te Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hk, ist eine Frage der Ver­tragsauslegung. Das BerGer. hat seine Wertung zur Nachprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt. Zur Annahme einer Zusicherung genügt zwar nicht die bloße Warenbezeichnung als vertragliche Festle­gung der Kaufsache. Die Zusicherung erfordert vielmehr, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vor­handensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzu­stehen. Hierbei gibt indessen nicht in erster Linie der Wille des Ver­käufers den Ausschlag, vielmehr kommt es darauf an, wie der Käufer die Äußerung des Verkäufers auffassen darf. Das entspricht der ständi­gen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, NJW 1980, 2127 = LM vorstehend Nr. 55 = WM 1980, 1068 m. w. Nachw.). Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Prüfung sind das Gewicht und die Bedeutung, die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraft­fahrzeugen im Verkehr haben, maßgeblich. Sie gehen über die bloße Festlegung des Kaufgegenstandes hinaus. Die in Rede stehende Anga­be „BMW 1602" greift die im Kfz-Brief und Kfz-Schein enthaltene Eintragung „Typ- und Ausführung" auf. Auf diese Eintragung aber bezieht sich die dem Fahrzeughersteller — hier den Bayerischen Moto­renwerken — gern. § 20 StVZO erteilte allgemeine Betriebserlaubnis, die die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf (§ 18 I StVZO). Die Typenbe­zeichnung „BMW 1602" besagt u. a., dass das Fahrzeug von einem Otto-Motor mit 1563 ccm Hubraum und einer Leistung von 85/ 5700 KW bei min' angetrieben wird. Der Einbau eines Motors mit größerem Hubraum und höherer Leistung führt zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 19 II 1 StVZO), worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat. Das Erlöschen der allgemeinen Betriebser­laubnis hat zur Folge, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht gefahren werden darf. Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 69a II Nr. 3 StVZO. Nach dem Hubraum und nach der Leistung eines Motors werden außerdem Kfz-Steuer und Versicherungsprämien berechnet.

Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, dass der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs vorn Verkäufer erkennbar erwartet, dass jeden­falls diejenigen mit der Typenbezeichnung charakterisierten Merkmale tatsächlich vorhanden sind, von denen der Fortbestand der allgemei­nen Betriebserlaubnis abhängig ist. Das kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, dass er, wie auch im vorliegenden Falle, den Wagen so­gleich und ohne weiteres im Straßenverkehr benutzt. Bereits in dem am 5. 7. 1978 entschiedenen (Reifen-)Fall hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer von einem Vertragshändler einer bestimmten Herstellerfirma einen Gebrauchtwagen gerade dieses Fabrikats erwer­be, lege vor allem Wert darauf, dass der Wagen zumindest den amtli­chen Zulassungsvorschriften entspreche (§§ 18ff. StVZO) und damit bedenkenfrei in Betrieb genommen werden könne (NJW 1978, 2241 = LM § 477 BGB Nr. 28 = WM 1978, 1172). Das gilt auch für den vorliegenden Sachverhalt. Im Urteil vom 18. 2. 1981 (NJW 1981, 1268 = LM § 463 BGB Nr. 40 = WM 1981, 380) hat der erkennende Senat Hubraum- und PS-Zahlatigaben auf einem Verkehrsschild als Zusi­cherung durch den Händler gewertet. Nichts anderes kann gelten, wenn derartige Angaben im Kaufvertrag gemacht werden. Die Be­zeichnung BMW 1602 weist auf einen Motor mit einem Hubraum von 1,61 hin.

Ist der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis als Vorausset­zung für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr von aus­schlaggebender Bedeutung für den Erwerb, dann ist die Marken- und Typenbezeichnung nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass der Autoverkäufer sich dafür stark machen und eine entsprechende Zusicherung abgeben will. Die Angabe „BMW 1602" im Kaufvertrag vom 21. 11. 1978 enthielt danach die Zusicherung des Bekl., das Fahr­zeug sei mit einem serienmäßigen vom Hersteller vorgesehenen und damit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausge­rüstet (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, VersR 1978, 828). Das damit verbundene Haftungsrisiko ist dem Verkäufer zumutbar. Zwar ist der Einbau eines stärkeren Motors nicht wie die Ausrüstung eines Fahr­zeugs mit nicht zugelassenen Reifen auf einen Blick beim Vergleich mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren zu erkennen, aber jedenfalls beim Betrieb des Fahrzeugs feststellbar. Dass der BMW im vorliegen­den Falle möglicherweise ohne eigenes Verschulden des Zweitbekl. die zugesicherte Eigenschaft nicht hatte, steht der Haftung aus § 463 S, 1 BGB nicht entgegen.

3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es, soweit der Zweit­bekl. in Anspruch genommen wird, mithin darauf an, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den KI. bereits mit einem 2-Liter-Motor ausgestattet war. Der KI. behauptet das. Die Bekl. stellen es in Abrede. Den Kl. trifft die Beweislast für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Er hat Zeu­genbeweis für die Richtigkeit seiner Darstellung angetreten. Dieser Beweis muss erhoben werden.

II. Die Ersatzpflicht der Bekl. zu 1.

1. Das BerGer. ist davon ausgegangen, die Bekl. zu 1 habe bei der Ver­mittlung des Kaufvertrages als Fachhändlerin die Stellung eines Sachwal­ters eingenommen, dem der Kl. besonderes Vertrauen entgegengebracht habe. Ein Verschulden bei Vertragsschluss könne ihr indessen nicht angela­stet werden. Die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einer typengerechten 1,6 Liter-Maschine habe die Bekl. nicht (schuldhaft) zugesichert. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie vom Einbau der 2 Liter-Maschine gewusst habe. Der Kl. habe zwar behauptet, die Bekl. zu 1 habe das Fahrzeug untersucht und dabei den Einbau bemerkt, dafür habe er aber keinen Be­weis angetreten. Der Angestellte D der Bekl. habe dagegen deren Behaup­tung bestätigt, dem Kl. sei deutlich gesagt worden, eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Das BerGer. hat schließlich gemeint, im Unter­lassen der Untersuchung liege kein pflichtwidriges Verhalten. Eine allge­meine Untersuchungspflicht bestehe nicht, konkrete Anhaltspunkte, die sie hätten angezeigt erscheinen lassen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Haftung der Erstbekl. aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen etwaigen fahrlässigen Verhaltens scheide schon deshalb aus, weil ihre Haftung als Vermittlerin nicht schärfer sein dürfe als die des Zweit­bekl.

2. Auch diese Erwägungen halten den Revisionsangriffen nicht stand.

a) Die die eigene Haftung der Erstbekl. begründende Annahme, sie habe als Vermittlerin des Kaufvertrages und als Abschlussvertreterin eine Sachwalterstellung innegehabt und das besondere Vertrauen des Kl. in An­spruch genommen, lässt die Revision als ihr günstig gelten. Sie ist als tatrichterliche Feststellung auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Eine Haftung der Beld. zu 1 kommt, auch wenn die Inanspruch­nahme ihren Grund im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat, nicht unmittelbar aus dem Recht der Gewährleistung, sondern aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. Auch das hat das BerGer. richtig gesehen. Zutreffend ist schließlich, dass die Haftung des Ver­mittlers aus enttäuschtem Verhandlungsvertrauen nicht weitergeht, als die gewährleistungsrechtliche Haftung des vertretenen Verkäufers im Rechtssinne (BGHZ 79, 281 = LM § 463 BGB Nr. 39 = NJW 1981, 922). Das bedeutet aber nicht, wie das BerGer. irrtümlich gemeint hat, fahrlässiges Verhalten der Erstbekl. bei den Vertragsverhandlungen reiche zur Begründung einer Ersatzpflicht nicht aus. Haftet der Vertre­tene, wie hier der Zweitbekl., wegen Fehlens einer zugesicherten Ei­genschaft ohne Rücksicht auf Verschulden, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vermittler als Sachwalter ersatzpflichtig ist, sofern er fahrlässig das Verhandlungsvertrauen enttäuscht. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob den Kraftfahr­zeughändler im Gebrauchtwagengeschäft eine allgemeine Untersu­chungspflicht trifft, verneint und den Standpunkt vertreten, sie könne nur aus konkreten Umständen hergeleitet werden (BGHZ 74, 383 = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 = NJW 1979, 1886 = WM 1979, 807; Senat, NJW 1981, 928 = LM § 528 ZPO Nr. 18 = WM 1981, 323 m. w. Nachw.). Dass im vorliegenden Falle derartige Umstände vorgelegen hätten, hat das BerGer. nicht festgestellt. Gleichwohl durfte eine Un­tersuchungspflicht der Erstbekl. nicht verneint werden. Es ist schon dargelegt worden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens für den Händler erkennbar entscheidenden Wert darauf legt, dass das Fahrzeug den amtlichen Zulassungsvorschriften entspricht und nicht solche Ver­änderungen erfahren hat, die die allgemeine Betriebserlaubnis für den Kraftfahrzeugtyp zum Erlöschen bringen (s. o. I 2b). Dieser Gesichts­punkt verpflichtet den Händler, den Gebrauchtwagen auf derartige Veränderungen — etwa der Bereifung oder des Motors — jedenfalls insoweit in Augenschein zu nehmen, als sie ihm als Fachmann ohne weiteres, d. h. ohne besonderen technischen Aufwand, wie den Ein­satz von 'technischem Gerät oder eine Demontage in Betracht kom­mender Aggregate, erkennbar sind.

c) Ob die Beld. zu 1 in diesem Sinne eine Untersuchungspflicht fahrläs­sig verletzt hat, hat die Vorinstanz nicht geprüft, weil sie, wie ausgeführt, rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, Fahrlässigkeit könne eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht begründen. Die in die­sem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen müssen nachgeholt werden, falls sich zuvor ergibt, dass der BMW bei Gefahrübergang mit einem 2-Liter-Motor ausgerüstet war.