Marktrecht

Marktrecht — 1. feudales Recht, einen Markt anzulegen, urspr. das Vorrecht der Könige (Regalien), später an Privilegierte verliehen. Das Marktrecht wurde bis ins 12. Jh. zunächst vor allem der Geist­lichkeit (Klöstern) gewährt; später war es wich­tigstes Privileg der Stadt (Stadt als Bereich dauernden Marktfriedens). Stadtwirtschaft — 2. das am Marktort geltende, bes. für die Bedürf­nisse des Handels und Gewerbes berechnete Recht.