Masseschuld
Steht dem Geschäftsführer ohne Auftrag aus der Übernahme eines Geschäfts für einen Konkursverwalter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, so handelt es sich um eine Masseschuld.
Aus den Gründen: 2. bb) Das Berufungsgericht konnte von seinem Standpunkt aus offenlassen, ob § 59 Abs. 1 KO auch dann Anwendung findet, wenn ein Geschäftsführer ohne Auftrag für den Konkursverwalter handelt und dein Geschäftsführer hierdurch Aufwendungen entstehen, die er aus der Konkursmasse ersetzt verlangt. Diese Frage bedarf nunmehr der Entscheidung. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich bei der aus § 683 BGB hergeleiteten Verpflichtung des Konkursverwalters zum Ersatz der Aufwendungen des auftraglosen Geschäftsführers um eine Masseschuld gemäß § 59 Nr. 1 KO handelt. Dem tritt der erkennende Senat bei. Sicherlich ist § 59 Nr. 1 KO nicht unmittelbar anwendbar, denn es handelt sich hier nicht um einen Anspruch; der aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstanden ist. Jedoch ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten. Der Geschäftsführer wird für den Konkursverwalter tätig und führt dessen Geschäft. Durch § 683 BGB wird der Geschäftsführer hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen einem Beauftragten gleichgestellt. Der Konkursverwalter muss sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst das Geschäft durch einen Beauftragten als Vertreter geführt hätte und diesem durch ein solches Geschäft Aufwendungen entstanden wären. In einem solchen Falle wäre § 59 Nr. 1 KO unmittelbar anwendbar. Da aber der Geschäftsführer Auftrag hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen einem Beauftragten gleichgestellt ist, kann er nicht anders behandelt werden. Daraus ergibt sich, dass es sich beidem Anspruch des Geschäftsführers Auftrag aus § 683 BGB auf Aufwendungsersatz um eine Masseschuld handelt.