Materialfonds

Materialfonds — Anteil aus dem verfügbaren Auf­kommen an einem Erzeugnis bzw. einer Erzeug­nisgruppe, den die Betriebe und Ein­richtungen auf der Grundlage der staatlichen Bi­lanzierung des Aufkommens aus Produktion und Import und seiner Verwendung zur Deckung ihres produktiven bzw. sonstigen Bedarfs von den Lieferbetrieben beziehen. Die Fondsträger, d. h. die Staats- und Wirtschaftsorgane (z. B. Wirt­schaftsrat des Bezirkes), führen auf Grund ge­setzlicher Bestimmungen die Anleitung, die Kon­trolle und Koordinierung der Planung der Materialfonds der ihnen nachgeordneten Bedarfsträgergruppen bzw. Bedarfsträger durch. Die betriebliche Pla­nung der Materialfonds erfolgt in Übereinstimmung mit der Planung von Wissenschaft und Technik, der Pro­duktions- und Absatzplanung und unter Zugrundelegung technisch und ökonomisch be­gründeter Normen und Kennziffern der ökono­mischen Materialverwendung und Vorratshaltung. Bei der eigenverantwortlichen Planung der Materialfonds durch die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sind insbes. folgende staatliche Plankennziffern entsprechend der zentralen staatlichen Planung anzuwenden: Bilanzanteile zum Bezug volkswirt­schaftlich wichtiger Rohstoffe, Materialien und Erzeugnisse sowie von Energie als maximale Be­zugsgröße entsprechend dem durch Normen und Kennziffern begründeten Bedarf (früher als Kon­tingent bzw. Materialkontingent bezeichnet), spezifischer Einsatz volkswirtschaftlich wichti­ger Roh- und Werkstoffe bzw. ihre Ausnutzung (Materialeinsatzschlüssel bzw. Materialausnut­zungskoeffizienten), Normative des Material- und Energieverbrauchs, Normative der Vorratshaltung (liefer- und verbraucherseitig für ausge­wählte Rohstoffe, Materialen und Zulieferteile), Energieintensität. Dabei ist auch das Verhältnis der Zuwachsrate des festgelegten materiellen Umlaufs mittel zur Zuwachsrate der industriellen Waren­produktion zu beachten. Auf der Grundlage der staatlichen Pläne und Bi­lanzen werden die Fonds an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen zur materiellen Sicherung der geplanten volkswirtschaftlichen Proportionen bei Gewährleistung einer hohen Materialökonomie für die verschiedenen volkswirtschaftlichen Verwen­dungszwecke und Verantwortungsbereiche ge­steuert. Mit der in der Hand des sozialistischen Staates konzentrierten Bilanzierung volkswirt­schaftlich wichtiger Erzeugnisse wird die zentrale staatliche Leitung und Planung in die Lage ver­setzt, die Verwendung der Fonds an volkswirt­schaftlich wichtigen Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen im volkswirt­schaftlichen Interesse zu steuern. Diese staatliche Distribution kann sich in den jeweiligen Etappen des sozialistischen Aufbaus in ihren Formen und Methoden ändern. Das dargelegte Grundprinzip bleibt jedoch bestehen. Mit der weiteren Gestal­tung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wird bei der Festlegung der Elemente zur Steue­rung der Fonds an Rohstoffen; Materialien, Zu­lieferteilen und Ausrüstungen die Wirkungsweise ökonomischer und administrativer Einflussfaktoren beachtet, indem ausgegangen wird von der Kon­zentration der zentralen staatlichen Planung und Bilanzierung auf volkswirtschaftlich entscheidende Kennziffern und Nomenklaturpositionen und von der Entwicklung der Ware-Geld-Bezie­hungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unter Ausnutzung des sozialistischen Wirtschaftsrechts. Für die auf der Grundlage der Volkswirtschafts­pläne durchzuführende Steuerung von Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen mit vorwiegend ökonomischen Mitteln oder in Ver­bindung mit ökonomischen Maßnahmen werden vor allem folgende Maßnahmen angewandt: a) Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen, Kooperationsverträgen u. a. Wirtschaftsverträgen zur Gestaltung ökonomischer Absatz- und Ver­sorgungsbeziehungen und zur Realisierung der in den Bilanzen festgelegten materiellen Fonds, b) Festlegung der Industriepreise entsprechend den sich verändernden Reproduktionsbedingungen. Die Steuerung von Rohstoffen, Materialien, Zu­lieferteilen und Ausrüstungen mit zusätzlichen administrativen Mitteln konzentriert sich auf fol­gende differenziert festzulegende und anzuwen­dende Elemente: a) Die Übergabe von Bilanzantei­len (als staatliche Plankennziffer) für die Aus­arbeitung und Durchführung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne zur Durch­setzung der in den jeweiligen Bilanzen festgelegten Materialfonds durch die bilanzierenden Organe an die Organe der Abnehmer (im Rahmen einer vom Ministerrat bestätigten Nomenklatur), b) der Erlass von staat­lichen Verwendungsverboten und -geboten durch die jeweils zuständigen Minister zur Steuerung des volkswirtschaftlich richtigen Einsatzes von Werkstoffen, insbes. von Import- u. a. Engpassmaterialien.