Materiell-Rechtlich

Materiell-rechtliche Voraussetzungen - Nach § 13 Abs. 2 ist ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans materiell-rechtlich zulässig, wenn

- die Änderung oder Ergänzung in ihrem Umfang geringfügig ist oder

- die Änderung oder Ergänzung von geringer Bedeutung ist.

Da der Flächennutzungsplan nach §5 Abs. I die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in den Grundzügen darstellt, musste hier auf andere Kriterien als beim Bebauungsplan abgestellt werden. Beide Voraussetzungen für eine vereinfachte Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans stehen dem Wortlaut des Gesetzes nach selbständig nebeneinander. Dem Sinngehalt nach ist jedoch der zuerst genannte Tatbestand als ein Unterfall des zweiten anzusehen. Ist eine Änderung oder Ergänzung in ihrem Umfang geringfügig, doch von nicht geringer Bedeutung, so ist das vereinfachte Verfahren nicht zulässig. Dagegen darf eine Änderung oder Ergänzung auch dann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn sie von geringer Bedeutung ist, sich aber umfangmäßig auf einen größeren Bereich erstreckt. Allerdings kann in diesem Falle die vereinfachte Änderung oder Ergänzung an praktischen Gründen scheitern, weil der Kreis der betroffenen Grundeigentümer und Träger öffentlicher Belange zu groß ist, so dass die individuelle Beteiligung aufwendiger ist als die Verfahren nach § 3 bzw. § 4.

Der Begriff geringe Bedeutung ist in zweifacher Hinsicht abzugrenzen: Zum einen muss sie für die Ebene des Flächennutzungsplans relevant sein. Dies ist nur der Fall, wenn die beabsichtigte Änderung oder Ergänzung zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellten Grundzüge der Planung berührt. Da der Flächennutzungsplan nur solche Grundzüge enthält, ist auch eine vereinfachte Änderung oder Ergänzung ohne Einfluss auf die Grundzüge nicht möglich. Auf das Entwicklungsgebot nach §8 Abs. 2 Satz I kann allerdings in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Liegt die Änderung oder Ergänzung innerhalb des Bereichs, der für Abweichungen beim Entwickeln eines Bebauungsplan offen ist, so fehlt in der Regel das Erfordernis nach § I Abs. 3 für eine Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans. Auch die nach §13 Abs.2 zulässige vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans muss so weitreichend sein, dass sich im Ergebnis der Spielraum für das Entwickeln nach §8 Abs. 2 Satz 1 verändert. Auf der anderen Seite dürfen die im Flächennutzungsplan dargestellten Grundzüge der Planung nur in einem nicht gravierenden Umfange verändert oder ergänzt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn flächenmäßig nur ein kleiner räumlicher Bereich betroffen wird, z.B. bei der Verschiebung der Grenzen von Bauflächen.

Wahl des vereinfachten Verfahrens - Sind die Voraussetzungen des §13 Abs. 2 gegeben, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans durchführen. Sie kann stattdessen aber auch das umfassende Verfahren wählen. Die Wahl der Verfahrensart liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie erfolgt im Wege einer gemeindlichen Entscheidung, mit der u. a. auf die Durchführung des Auslegungsverfahrens verzichtet wird.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten - Im Verfahren zur vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplan ist - wie bei der vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans - einem eingeschränkten Kreis von Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Nach §13 Abs. 2 Satz 2 gilt §13 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend; auf § 13 Abs. 1 Sätze 4 und 6 wird verwiesen. Anders als bei der vereinfachten Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans ist hier in jedem Falle das aufsichtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Verkennt die Gemeinde die materiellen Voraussetzungen des § 13 und führt deshalb rechtsirrtümlich ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans durch, so ist dies ein Verfahrensfehler, der aber nach §214 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 unbeachtlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde §13 bewusst falsch anwendet; hier werden die Voraussetzungen des §13 nicht verkannt. Vorschriften hätten angewendet werden müssen. Dieser Fehler wird von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit erfasst, da sonst diese Regelung keinen Sinn hätte.

Wird unzulässigerweise das vereinfachte Verfahren für die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplan gewählt, so liegt hierin zugleich ein Verstoß gegen die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht nach § 11. Die Frage, ob dieser Fehler unbeachtlich ist, muss differenziert beantwortet werden: Liegt kein Widerspruch eines Beteiligten vor, so hat die Verletzung von § 11 ihre Hauptursache darin, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens falsch beurteilt worden sind. Wären sie gegeben, wäre die betreffende Planänderung bzw. Planergänzung von der Aufsicht freigestellt gewesen. Daher ist § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anwendbar. Hat sich die Gemeinde dagegen über einen vorliegenden Widerspruch hinweggesetzt, so ist der Fehler beachtlich. §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst diesen Fall nicht. Hier wurden nicht die Voraussetzungen für die Wahl des vereinfachten Verfahrens verkannt, sondern die Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs. Daher ist dieser Fall so zu beurteilen, als ob ein erforderliches aufsichtliches Verfahren nicht durchgeführt worden wäre. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Nr.3 stets beachtlich.

Ist ein betroffener Eigentümer nicht beteiligt worden, so ist dieser Fehler nur unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres gemäß § 215 Abs. 1 Nr.1 geltend gemacht worden ist. Die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange ist dagegen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von vornherein unbeachtlich. Ist keinem betroffenen Grundeigentümer und keinem Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so ist diese Verletzung von § 13 stets beachtlich.