Meistbegünstigung

Meistbegünstigung - vertragliche Verpflichtung von Staaten, gegenseitig den natürlichen und ju­ristischen Personen auf dem vereinbarten An­wendungsbereich die gleichen Rechte, Vorteile, Privilegien und Vergünstigungen zu gewähren, die natürlichen und juristischen Personen eines be­liebigen dritten Staates bereits oder erst in Zukunft eingeräumt werden. Die Meistbegünstigung wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart. Ihr Ziel besteht darin, die günstigsten Bedingungen zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen und jegliche Diskriminierung zu vermeiden. Die Meistbegünstigung schließt somit die rechtliche Gleichstellung der Partner ein und ist ein Instrument, um das Prinzip der Gleichberechtigung in den internationalen Beziehungen durchzusetzen. Dieses Ziel wird am ehesten erreicht, wenn die Meistbegünstigung in ihrer unbedingten und uneingeschränkten Form vereinbart wird. Die unbedingte Form garantiert dem Partnerstaat alle Vorteile, die dritten Staaten gewährt werden, bedingungslos. In Fällen, wo z. B. Vorteile und Vergünstigungen, die mit Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzhandels oder im Rahmen von Zollunionen und Freihandelszonen vereinbart wurden oder werden, aus der Meistbegünstigung ausgenommen sind, ist diese eingeschränkt. Bei der Meistbegünstigung kommt es darauf an, dass sich die beiden Staaten gegenseitig: auf dem jeweiligen Territorium die gleichen Ver­günstigungen einräumen wie allen anderen Part­nern, mit denen sie die Meistbegünstigung vereinbart haben. Es geht also allen Partnern darum, dieselben Vorteile und Vergünstigungen zu gewähren, ohne sich zu ver­pflichten, dass die wechselseitig zugestandenen Vor­teile die gleichen oder von gleicher Art sind. Darum ist die Vereinbarung der Meistbegünstigung bes. geeignet, die wirt­schaftliche Zusammenarbeit zw. Staaten unter­schiedlicher sozialökonomischer Systeme zu för­dern, die aus objektiven Gründen im allg. nicht in der Lage sind, sich gegenseitig Vorteile gleicher Art einzuräumen. Die Meistbegünstigungsklausel wird überwiegend in Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie in Handelsabkommen aufgenommen, und zwar entweder als allg. oder als spezialisierte Klausel unter Aufzählung aller Fälle, auf die sie bezogen wird. Unter Meistbegünstigung fallen hauptsächlich Zollbehand­lungen, Gebühren und Abgaben beim Export, Import und Transit von Waren und andere Fragen, die mit dem Handel, der Industrie, der Schifffahrt, der Niederlassung natürlicher oder juristischer Personen in Ausübung einer Handels- oder indu­striellen Tätigkeit, dem Erwerb von Gütern, dem Rechtsschutz sowie der Besteuerung in Zusam­menhang stehen. In den Außenwirtschaftsbezie­hungen, ist in der Regel die allgemeine Klausel gebräuchlich, verbunden mit einer Auf­zählung der Gebiete, auf die die Meistbegünstigung angewendet werden soll.