Mietpreis des Ersatzwagens

Hat derjenige, der ein Kraftfahrzeug beschädigt, dann wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen mietet, auch für die Zuschläge zum HieClireis aufzukommen, mit denen sich der TVIieter dem Vermieter gegenüber von der Haitirag für Beschädigung des Mietfahrzeugs freikauft

Anmerkung: Auch dieses Urteil gehört in die Reihe der vom BGH am selben Tage verkündeten Urteile, in denen der jeweilige Kläger vom Beklagten, der ihm seinen Kraftwagen beschädigt hatte, Ersatz all der Unkosten verlangte, die ihm bei, der Inanspruchnahme eines Unfallhelfers erwachsen waren - vor allem der Finanzierungskosten und der von ihm bewilligten Zuschläge zum Mietpreis des Ersatzwagens, durch die er sich von der Haftung für Beschädigungen des Ersatzwagens frei kauft. Zur Anwendung des Rechtsberatungsmissbrauchgesetzes auf die sog. Unfallhelferringe s. BGHZ 61, 317 = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG und zur Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten s. BGHZ 61, 346 = Nr. 11 zu § 249 BGB. Hinsichtlich der letzteren Frage wiederholt das hier zu besprechende Urteil das, was: dazu BGHZ 61, 346 ausgeführt hat. Der Leitsatz obigen Urteils befasst; sich nur mit den Kosten für die Haftungsfreistellung Was hierzu der BGH sagt ist nicht davon beeinflusst, dass der Geschädigte den Mietwagen gerade bei jenem Kfz-Schnelldienst genommen hatte, mit dem sich die beiden anderen Urteile zu befassen hatten. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten vielmehr allgemein.

Der EGH ist der vielfach von den Versicherern und im Schrifttum vertretenen Meinung nicht gefolgt, der Geschädigte kenne Im Allgemeinen die Erstattung seiner Aufwendungen bei Haftungsfreistellung nicht fordern. Nach seiner Ansicht lässt sich diese Frage weder eindeutig mit Ja noch. mit Nein beantworten. Solch eindeutige Antwort wäre, was der BGH sieht, für die Regulierungspraxis gewiss erwünscht gewesen; indes erschien ihm die unbeschränkte Zubilligung dieser Aufwendungen ebenso wenig sachgerecht wie deren durchgehende Ablehnung. Das hat der BGH in umfassender Abwägung des Für und Wider in dem Urteil näher begründet. Haftpflichtversicherer und Instanzgerichte werden nach den im Urteil näher beschriebenen Grundsätzen zu verfahren haben.

Diese Aufwendungen sind dem Kläger dann sicherlich zu erstatten, wenn er, bei Einhaltung der ihm zuzumutenden Suche und Sorgfalt, keinen Wagenvermieter hätte finden können, der ihm auch ohne solche Zuschläge einen Wagen geliehen hätte. Indes wird er das wohl nur selten dartun können. Zweifelsfrei ist auch, dass ihm der Zuschlag, den er für die Freistellung von seiner Kasko-Haftung gezahlt hat, dann zu erstatten ist, wenn er schon sein eigenes Fahrzeug kaskoversichert hatte. Auch kann dann eine volle Erstattung in Betracht kommen, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen Anlass zu der Befürchtung haben dürfte, er werde mit diesem Fahrzeug weitaus mehr Gefahr laufen, einen Unfall zu erleiden, als mit seinem eigenen Wagen.

Von solchen Sonderfällen abgesehen trennt der BGH zwischen den Aufwendungen für die Freistellung von der Haftung für Sachschäden und für die Freistellung von der Haftung für Verdienstausfall.

Der Geschädigte, der einen Mietwagen benutzt, trägt zu einem gewissen, rechtlich zu beachtenden Teil ein höheres wirtschaftliches Risiko, als er es, könnte er seinen eigenen Wagen weiter benutzen, tragen würde. Erleidet er mit seinem eigenen Wagen Totalschaden, so büßt er nur den meist schon erheblich gesunkenen Zeitwert seines Wagens ein. Verschuldet er dagegen die Beschädigung oder den Verlust des Mietwagens, so trifft ihn erfahrungsgemäß eine weit höhere Ersatzpflicht. Denn die Mietwagen sind verhältnismäßig neu und nicht allzu stark abgenutzt; erfahrungsgemäß nimmt andernfalls der Vermieter sie schon aus Werbegründen aus seinem Wagenpark heraus. Ins Gewicht fallen kann auch, dass derjenige, der mit seinem eigenen Wagen einen Unfall erleidet, mit der Neubeschaffung oder der Reparatur bis zu einem Zeitpunkt warten kann, in welchem ihn der dazu erforderliche finanzielle Aufwand am geringsten belastet. Gleiches gilt für den Umstand, dass manche Kraftfahrer Schäden an ihrem eigenen Wagen selbst beheben oder durch Bekannte ohne große Kosten beheben lassen; vor allem lässt er manche Schäden überhaupt nicht beseitigen. Demgegenüber ist ein gewerblicher Wagenvermieter nicht bereit, das unrepariert hinzunehmen. Die darin liegende erhöhte Risiko-Belastung des Geschädigten hält der BGH doch für so deutlich und wirtschaftlich messbar, dass es auch ein verständiger Geschädigter als erforderlich ansehen kann, sich durch einen Zuschlag von solcher Haftung freizukaufen.

Ähnliches gilt, wenn sich der Geschädigte von seiner möglicher- weise eintretenden Haftung für den Verdienstausfall des Wagenvermieters freikauft. Das Risiko, bei einem Unfall seinen eigenen Wagen nicht benutzen zu können, bleibt in aller Regel deutlich hinter dem Risiko, dem Vermieter für seinen - in den Mietbedingungen oft gar noch pauschaliert berechneten - Verdienstausfall Ersatz leisten zu müssen, zurück. Dem Geschädigten ist, nachdem ihm die Rechtsprechung bei Ausfall seines Wagens eine Nutzungsentschädigung zuerkannt hat, die Benutzbarkeit seines eigenen Wagens Geld wert, mag sie auch im Verhältnis zu dem Verdienstausfall eines Kfz-Vermieters geringfügiger sein. In aller Regel, so meint der BGH, sollte der Tatrichter bei seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO die drohende Haftung für den Verdienstausfall höchstens zur Hälfte als unfallbedingt und damit ersatzfähig anerkennen.

Diese Zusammenfassung der Kernsätze des Urteils mag hier genügen. Kann der Geschädigte besondere Umstände dartun, die es rechtfertigen, ihm ausnahmsweise einen höheren Anteil der von ihm gezahlten Preiszuschläge zuzubilligen, so wird dem, wie im Urteil ausgeführt ist, der Tatrichter nachzugehen haben. Jedoch will ihn auch das neue Urteil keineswegs nötigen penibel jedem Vorbringen und jedem Beweisantritt des einen oder des anderen Teils nachzugehen; das bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Der BGH wollte dem Tatrichter in dieser Hinsicht lediglich bestimmte Schätzungs-Grundlagen an die Hand geben.

In drei weiteren Urteilen vom selben Tage hat der Senat die soeben erörterten Rechtssätze auf drei voneinander verschiedene Einzelfälle angewandt. Dabei hat er in dem letzteren Urteil, bei dem der Lastkraftwagen eines gewerblichen Frachtführers beschädigt worden war, auf den Unterschied solcher Nutzung des Unfallfahrzeugs zur bloßen privaten Nutzung eines Pkw hingewiesen.