Mietpreisbindung - JuraMagazin

Beim Kauf eines Hausgrundstücks ist der Mietertrag eine zusiche­rungsfähige Eigenschaft auch dann, wenn es der Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt. Der Mietertrag kann jedoch keinen Sachmangel darstellen.

Zum Sachverhalt: Die Bekl. verkaufte den Kl. durch notariellen Ver­trag vom 19. 3. 1974 ein mit einem Miethaus bebautes Grundstück zum Preise von 305 000 DM. Die Wohnungen dieses im Jahre 1959 fertiggestell­ten Hauses unterliegen der Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbin­dungsgesetz. Nach § 2 des Vertrages erfolgte der Verkauf „im augen­scheinlichen Zustand und ohne Gewähr für bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit sowie ohne Gewähr für das Nichtvorhandensein offener Mängel". Nach § 4 war den KI. bekannt, dass es sich um einen öffentlich geförderten Bau handelte und der von den Mietern zu entrichtende Miet­zins jeweils die Kostenmiete darstellte. Weiter heißt es in dieser Klausel: "Die Verkäuferin erklärt, dass die Mieteinnahmen zur Zeit jährlich 25 809 DM betragen und die Betriebskosten bisher jährlich 3310 DM ausmachen, wie schon im Angebot der Firma W und L gesagt." Die Kl. haben Scha­densersatz gern. § 463 BGB in Höhe von 25 349,73 DM mit der Begrün­dung verlangt, die jährlichen Mieteinnahmen hätten entgegen der ver­traglichen Zusicherung nur 24 945,96 DM, die Betriebskosten hingegen 4249,38 DM betragen; außerdem sei in den zugesicherten Einnahmen ein unberechtigter Zinssatz von jährlich 312 DM für Mieterdarlehen enthalten gewesen.

Das LG hat durch Teilurteil die Bekl. zur Zahlung von 19 609,27 DM verurteilt. Das OLG hat diesen Anspruch auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. verneint den auf § 463 S. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch. Es ist der Auffassung, die ver­traglichen Erklärungen der Bekl. zur Höhe der damaligen Mieteinnahmen und Betriebskosten des Hausgrundstücks hätten sich nicht auf „Eigenschaften" im Sinne dieser Vorschrift bezogen, weil sich aus diesen Angaben bei einem der Mietpreisbindung unterliegenden und auf Kostenmieten beschränkten Haus nicht unmittelbar eine bestimm­te Ertragsfähigkeit ergebe; der Reinertrag aus der Vermietung von Sozialwohnungen sei zudem so gering, dass er für einen Käufer keine Rolle spiele. — Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

II. Wie das BerGer. nicht verkennt, kann der Mietertrag eines Hausgrundstücks eine zusicherungsfähige Eigenschaft gem. § 459 II BGB sein. Das entspricht allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Senat, WM 1965, 272; RGZ 134, 83 [86]; 132, 76 [78]; RG, Recht 1916 Nr. 216; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 53;. RGRK, 12. Aufl., § 459 Rdnrn. 23, 26). Voraussetzung ist, dass die Ertragsangabe Aufschluss über die Ertragsfähigkeit gibt; denn die Ertragsfähigkeit ist ein Umstand, der sich nach der Verkehrsan­schauung auf die Wertschätzung eines Hausgrundstücks auswirkt und daher für den Käufer von besonderem Interesse ist. Das gilt entgegen der Meinung des BerGer. nicht nur für den Kauf eines freifinanzierten Mietshauses; die Ertragsfähigkeit kann auch beim Erwerb eines im sozialen Wohnungsbau errichteten und daher mietpreisgebundenen Hauses ein wertbildendes Merkmal und mithin eine Eigenschaft des Kaufobjekts sein (so der Fall in der genannten Senatsentscheidung, WM 165, 272). Der im Berufungsurteil hervorgehobene Umstand, dass sich bei einem öffentlich geförderten Haus der Mietzins nicht nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten richtet, ändert nichts daran, dass auch ein solches Haus einen von der Ertragshöhe beeinflussten Marktpreis hat. Für den Käufer mag in diesem Falle, wie das BerGer. annimmt, die Wertbeständigkeit der Kapitalanlage und die Aussicht auf eine nach Ende der Mietpreisbindung mögliche Mietzinserhöhung im Vordergrund seiner Überlegungen stehen. Die Frage, in welcher Höhe das ihm angebotene Hausgrundstück Mieterträge abwirft, ist hierbei jedoch nicht bedeutungslos. Da die gesetzliche Kostenmiete nicht bloß die tatsächlichen Ausgaben des Bauherrn erfasst, sondern zu einem bestimmten Anteil auch eine Verzinsung des von ihm bereitge­stellten Eigenkapitals berücksichtigt ist auch bei der Vermietung von Sozialwohnungen eine gewisse — wenngleich be­grenzte — Rendite gewährleistet. Diese Rendite des Bauherrn (und ursprünglichen Vermieters) ist nicht gleichzusetzen mit derjenigen, die dem Käufer zufließt; denn seine Gewinnerwartung hängt davon ab, was ihm von den Mieteinnahmen nach Abzug der Bewirtschaftungs­kosten im Verhältnis zu dem eingesetzten Kaufpreiskapital monatlich oder jährlich als Reinertrag verbleibt. Die vom Verkäufer angegebe­nen Mieteinkünfte und Betriebskosten sind daher für den Käufer we­sentliche Faktoren zur Ermittlung seiner voraussichtlichen Rendite. Deren Höhe aber ist für den Kaufentschluss, zumal wenn der Käufer unter mehreren Häusern zu wählen hat, in der Regel mitbestimmend und oft ausschlaggebend. Selbst eine geringfügige Rendite — hier vom BerGer. ohne Berücksichtigung der vertraglich angegebenen Mieteinnahmen und Betriebskosten mit 1,3% des Kaufpreiskapitals errechnet — kann ins Gewicht fallen, da es jedenfalls einen erheblichen Unter­schied macht, ob der Käufer aus den Mieten überhaupt einen Gewinn zu erwirtschaften oder ob er ohne jede Rendite bleibt und vielleicht sogar einen Verlust hinnehmen muss.

Als Eigenschaft des Hausgrundstücks sind die angegebenen Miet­einnahmen entgegen der Auffassung des BerGer. auch dann anzuse­hen, wenn daraus nicht unmittelbar, sondern erst bei Einbeziehung weiterer Faktoren die Höhe des Reinertrages zu entnehmen ist. Maß­gebend ist allein, dass dem Käufer Mieteinkünfte in bestimmter Höhe zugesichert werden; denn auf dieser Grundlage kann er sich eine Vor­stellung machen, ob aus dem Objekt — in welchem Umfang auch immer — ein Gewinn zu erzielen ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen einem freifinanzierten und einem öffentlich geförderten Mietshaus. In dem einen wie dem anderen Falle stellt der Mietzins lediglich den Bruttoertrag dar, aus dem sich jeweils erst nach Abzug aller anfallenden Kosten der Nettoertrag errechnen lässt. Dass im sozia­len Wohnungsbau die Mieten nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsberechnung bemessen sind, betrifft nur die Art und Höhe der Mietpreisbildung. Auch ohne Kenntnis dieser Wirtschaft­lichkeitsberechnung ist der Käufer in der Lage, aus den ihm angegebe­nen Mieteinnahmen seine Rendite abzuschätzen, zumal wenn ihm — wie hier — auch noch die laufenden Betriebskosten genannt worden sind. Wie er die in die Mieten eingehenden Kostenfaktoren ermittelt und ob er sie im Einzelnen richtig einschätzt, ist dabei nicht von Be­lang. Er vermag jedenfalls von sich aus zu kalkulieren, welche Bela­stungen ihm — über die angegebenen Betriebskosten hinaus — erwach­sen und was dann von dem Bruttoertrag voraussichtlich als Rendite übrigbleiben wird. Die Höhe der Mieteinnahmen ist daher auch für den Käufer eines mietpreisgebundenen Hauses der Maßstab, an dem er seine Gewinnerwartung ausrichtet.

Soweit das BerGer. meint, sich für seine gegenteilige Ansicht auf eine Rechtsprechung des BGH stützen zu können (vgl. die im Beru­fungsurteil angeführten Urteile des I. Zivilsenats, NJW 1977, 1538; WM 1974, 51; NJW 1970, 653 = LM § 276 [Fb] BGB Nr. 5), ist verkannt, dass sich diese Entscheidungen auf Umsatz-, Bilanz- und Ertragsangaben beim Unternehmenskauf beziehen. Wenn im Rahmen eines solchen Kaufes den Ertragsangaben des Verkäufers nicht ohne weiteres ein Aussagewert über die künftige Ertragsfähigkeit beigemes­sen wird, so beruht das auf der Erwägung, dass die Entwicklung eines Wirtschaftsunternehmens untrennbar mit der Person des Inhabers, mit seinem Arbeitseinsatz und seinem Ansehen, also mit objektiv unwäg­baren Umständen, verbunden ist (vgl. auch BGHZ 69, 53 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 5 = NJW 1977, 1536). Damit sind jedoch die Ertragsverhältnisse eines Hausgrundstücks in der Regel nicht ver­gleichbar. Hier sind die für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegebenen Mieteinnahmen, gerade auch im Anwendungsbereich des Wohnungsbindungsgesetzes, ein sicherer Wertmesser für die künf­tige Ertragsfähigkeit, da sich der einmal festgesetzte Mietzins nur noch in dem Maße verändern kann, wie sich die auf die Mieter umlegungsfähigen Bewirtschaftungskosten ändern. Wird deshalb vorn Verkäufer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks der nach der Kosten­miete bemessene Mietertrag angegeben, so kann darin die Zusiche­rung einer Eigenschaft gern. § 459 II BGB auch dann liegen, wenn der Käufer den künftigen Reinertrag erst anhand der die Mietzinshöhe bestimmenden Berechnungsfaktoren ermitteln kann.

III. Das BerGer. hat — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — nicht erörtert, ob die Erklärungen der Bekl. in § 4 des Kaufvertrages als eine verbindliche Zusicherung der bezeichneten Mieteinkünfte und (damaligen) Betriebskosten zu verstehen waren und ob gegebenenfalls die Zusicherung falsch war. Diese Prüfung muss der Tatrichter nach­holen. Sollte sich hiernach ergeben, dass dem Hausgrundstück eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, so würde bei der dann gebotenen Prü­fung der Tragweite des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses (§ 2 des Vertrages) die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, die sich mit der Auswirkung von Freizeichnungsklauseln auf zugesicherte Ei­genschaften befasst (vgl. etwa BGHZ 50, 200 = LM § 463 BGB Nr. 14 = NJW 1968, 1622; BGHZ 57, 292 = LM FuttermittelG Nr. 1 = NJW 1972, 251). Falls das BerGer. zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Mieteinnahmen und Betriebskosten nicht als Eigenschaften des Grundstücks zugesichert waren, so würde sich die Frage stellen, ob insoweit ein zur Minderung berechtigender Sachmangel nach '§ 459I BGB vorlag. Das ist zu verneinen. Der Ertrag eines Grundstücks beeinflusst zwar dessen Wertschätzung, so dass er sich als Eigenschaft i. S. des § 459 II BGB darstellen kann; er ist aber nicht ein Mangel, der seine Ursache in der Beschaffenheit des Grundstücks oder in den da­von ausgehenden rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zur Um­welt hat. In welcher Höhe Erträge erzielt werden, ergibt sich nicht aus dem Hausgrundstück als solchem. Maßgebend dafür sind die besonde­ren Verhältnisse, die im Einzelfall mit der Vermietung verknüpft sind. Es handelt sich daher um einen Umstand, der erst durch entsprechende vertragliche Zusicherung Bedeutung erlangt (vgl. RGZ 67, 86 [87]; Staudinger-Honsell, § 459 Rdnr. 37).