Minderung

Minderung — Herstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch Herabsetzung des Leistungsentgelts (Kaufpreises, Rechnungs­betrages) entsprechend der Gebrauchswertminde­rung der nicht qualitätsgerechten Leistung (Mangel). Der Anspruch auf Minderung ist je nach Rege­lung eine Garantieforderung (so nach Zivil­gesetzbuch und Vertragsgesetz) oder ein Anspruch der Gewährleistung. Die Minderung ist auf einen Schadenersatzanspruch wegen der Qualitätsver­letzung nicht anzurechnen. Minderung kann neben der Nachbesserung gefordert werden, soweit diese nicht zur vollen Gebrauchsfähigkeit führt. Erfor­dern eine Nachbesserung oder eine Ersatzlei­stung zu wissenschaftlich-technischen oder In­vestitionsleistungen einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand, so kann im Geltungs­bereich des Vertragsgesetzes nur Minderung verlangt werden. Außenhandelsbetriebe sind zur Minderung nur verpflichtet, soweit sie ihrerseits vom auslän­dischen Partner Minderung fordern können.