Mitbenutzungsrecht an Grundstücken

Mitbenutzungsrecht an Grundstücken — vertraglich oder durch Rechtsvorschrift begründetes Recht, ein Grundstück, das durch einen anderen genutzt wird, in bestimmter Weise mitzubenutzen. Es gibt das vorübergehende Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. zur Lagerung von Baumaterial, zum Aufstellen von Baugerüsten u. a.) und das ständige Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. Wege- oder Über- fahrtrecht). Das Mitbenutzungsrecht an Grundstücken berechtigt den Mitbenutzer meist zu einem aktiven Tun; es kann jedoch auch die Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Nutzer (z. B. Unterlassung der Bebauung mit einem Gebäude) beinhalten. — Vorübergehende Mitbenutzungsrecht an Grundstücken können mündlich vereinbart werden. Dauernde Mitbenutzungsrecht an Grundstücken erfordern einen schriftlichen Vertrag zw. Grundstücksnutzer und Mitbenutzungsberechtig­ten. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zu dauernden Mitbenutzungsrecht an Grundstücken generell und zu vorüber­gehenden Mitbenutzungsrecht an Grundstücken nur erforderlich, wenn durch sie Rechte des Eigentümers beeinträchtigt werden. Ein ständiges Wege- oder Überfahrtrecht kann mit Zustimmung des Grundstückseigen­tümers im Grundbuch eingetragen werden; Grundstücksbelastung. — Die Begrün­dung bestimmter Mitbenutzungsrecht an Grundstücken (z. B. notwendiges Wege- oder Überfahrtrecht) kann erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Für die Mitbenut­zung von Grundstücken zur Durchführung staat­licher oder wirtschaftlicher Maßnahmen (insbes. der Nachrichtenübermittlung sowie der Energie­ oder Wasserwirtschaft) gelten bes. Rechtsvor­schriften. Danach wird das Mitbenutzungsrecht an Grundstücken vertraglich, an­derenfalls durch Entscheidung des Rates des Kreises begründet. Vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches waren im Bürgerlichen Gesetzbuch Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit) und in landesrechtlichen Bestimmungen Anwende­rechte, Hammerschlagsrechte u. a. Mitbenutzungsrecht an Grundstücken geregelt. Bestehende (in der Regel im Grundbuch eingetra­gene) Dienstbarkeiten gelten mit dem vereinbarten Inhalt weiter.