Miteigentum, Anteilseigentum

Miteigentum, Anteilseigentum In Ländern ist „Miteigentum" eine spezifische Form des Beteiligungssystems. Dieses „Miteigentum" wird auf der Grundlage von Vereinbarungen zw. Unternehmen und Lohnarbeitern durch einbehaltene Lohnan­teile sowie durch unternehmensspezifische Formen der Gewinn- und Ertragsbeteiligung (Gratifika­tionen, Gutschriften u. ä.), ferner auch durch die Anwendung von Investivlöhnen gebildet. Die Urheber dieser Form der „Beteiligung" von Lohn­arbeitern an „ihrem" Unternehmen bezeichnen diese Beziehungen als „Miteigentum" und die be­teiligten Lohnarbeiter als „Miteigentümer", um darüber hinwegzutäuschen, dass dadurch nur die Form der Ausbeutung verändert wird. Die Ver­fechter des „Miteigentums" behaupten, dass das „Miteigentum" die Eigentumslosigkeit der Lohn­arbeiter überwinde, der einseitigen Verteilung des Eigentums an Produktionsmitteln in der Ge­sellschaft entgegenwirke, den Gegensatz von Kapital und Arbeit aufhebe und diese „Miteigen­tümer" fester an das System der „freien Markt­wirtschaft" binde. In der Praxis ändert sich nichts am Ausbeutungsverhältnis. „Miteigentum" gibt keinerlei individuelles oder kollektives Verfü­gungsrecht der Arbeiter  über das Produktions­mitteleigentum der betreffenden Unternehmen.. Mitunter ist der „Miteigentümer" lediglich am Gewinn oder Verlust des jeweiligen Unterneh­mens in Höhe seines „Miteigentums" beteiligt. Weder den Gewerkschaften noch dem Betriebsrat wird eine Interessenvertretung der „Miteigen­tümer` eingeräumt. Theorie und Praxis des „Mit­eigentums" sind auch in den Plänen und Konzep­tionen der Vermögensbildung der Arbeiter ent­halten. „Miteigentum" ist keine Lösung der Eigen­tumsfrage in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. Die notwendige grundlegende Ver­änderung der Eigentumsverhältnisse ist nur durch die Schaffung gesellschaftlichen Eigentums und die Übernahme der politischen Macht durch die Arbeiterklasse zu erreichen. gemeinschaft­liches Eigentumsrecht mehrerer Eigentümer (Eigentum, gemeinschaftliches), das anteils­mäßig aufgeteilt ist. Jeder Miteigentümer ist be­rechtigt, unter Wahrung der Interessen der anderen Beteiligten das Objekt des Miteigentums so zu nutzen, wie es zw. den Miteigentümern vereinbart ist. Erzielte Er­träge stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihres Anteils zu. Anteilsmäßig sind auch die Aufwendungen für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des Miteigentums zu tragen. Die Verwaltung steht grundsätzlich allen Miteigentümern gemeinsam zu. Jeder Miteigentümer kann aber über seinen Anteil selbständig verfügen, jedoch nur insoweit, wie die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Jeder Miteigentümer kann alle Ansprüche aus dem Miteigentum selbständig gegenüber Dritten geltend machen, die Herausgabe jedoch nur an alle Miteigentümer ver­langen. Bei Aufhebung des Miteigentum bzw. Anteilseigentum, die grundsätzlich jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann, ist die Art der Teilung zw. den Miteigentümern zu ver­einbaren.