Miteigentum, Anteilseigentum
Miteigentum, Anteilseigentum — In Ländern ist „Miteigentum" eine spezifische Form des Beteiligungssystems. Dieses „Miteigentum" wird auf der Grundlage von Vereinbarungen zw. Unternehmen und Lohnarbeitern durch einbehaltene Lohnanteile sowie durch unternehmensspezifische Formen der Gewinn- und Ertragsbeteiligung (Gratifikationen, Gutschriften u. ä.), ferner auch durch die Anwendung von Investivlöhnen gebildet. Die Urheber dieser Form der „Beteiligung" von Lohnarbeitern an „ihrem" Unternehmen bezeichnen diese Beziehungen als „Miteigentum" und die beteiligten Lohnarbeiter als „Miteigentümer", um darüber hinwegzutäuschen, dass dadurch nur die Form der Ausbeutung verändert wird. Die Verfechter des „Miteigentums" behaupten, dass das „Miteigentum" die Eigentumslosigkeit der Lohnarbeiter überwinde, der einseitigen Verteilung des Eigentums an Produktionsmitteln in der Gesellschaft entgegenwirke, den Gegensatz von Kapital und Arbeit aufhebe und diese „Miteigentümer" fester an das System der „freien Marktwirtschaft" binde. In der Praxis ändert sich nichts am Ausbeutungsverhältnis. „Miteigentum" gibt keinerlei individuelles oder kollektives Verfügungsrecht der Arbeiter über das Produktionsmitteleigentum der betreffenden Unternehmen.. Mitunter ist der „Miteigentümer" lediglich am Gewinn oder Verlust des jeweiligen Unternehmens in Höhe seines „Miteigentums" beteiligt. Weder den Gewerkschaften noch dem Betriebsrat wird eine Interessenvertretung der „Miteigentümer` eingeräumt. Theorie und Praxis des „Miteigentums" sind auch in den Plänen und Konzeptionen der Vermögensbildung der Arbeiter enthalten. „Miteigentum" ist keine Lösung der Eigentumsfrage in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung. Die notwendige grundlegende Veränderung der Eigentumsverhältnisse ist nur durch die Schaffung gesellschaftlichen Eigentums und die Übernahme der politischen Macht durch die Arbeiterklasse zu erreichen. gemeinschaftliches Eigentumsrecht mehrerer Eigentümer (Eigentum, gemeinschaftliches), das anteilsmäßig aufgeteilt ist. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, unter Wahrung der Interessen der anderen Beteiligten das Objekt des Miteigentums so zu nutzen, wie es zw. den Miteigentümern vereinbart ist. Erzielte Erträge stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihres Anteils zu. Anteilsmäßig sind auch die Aufwendungen für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des Miteigentums zu tragen. Die Verwaltung steht grundsätzlich allen Miteigentümern gemeinsam zu. Jeder Miteigentümer kann aber über seinen Anteil selbständig verfügen, jedoch nur insoweit, wie die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Jeder Miteigentümer kann alle Ansprüche aus dem Miteigentum selbständig gegenüber Dritten geltend machen, die Herausgabe jedoch nur an alle Miteigentümer verlangen. Bei Aufhebung des Miteigentum bzw. Anteilseigentum, die grundsätzlich jeder Miteigentümer jederzeit verlangen kann, ist die Art der Teilung zw. den Miteigentümern zu vereinbaren.

