Mitschuldeinwand
Mitschuldeinwand - Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, das BerGer. habe nicht genügend gewürdigt, dass der für den Kl. bestimmte Gurt als nichtautomatischer Dreipunktgurt sich von demjenigen des Erstbekl., einem so genannten Hosenträgergurt, in der Handhabung unterschieden habe und dass sich daher der Kl. nicht nach den Handgriffen des Fahrers beim Anlegen seines Gurtes habe richten können. Dieser Einwand widerspricht der Tatsache, dass auch nicht-automatische Dreipunktgurte keine besonderen Schwierigkeiten beim Anlegen verursachen und allenfalls ein Nachstellen der Gurtlänge entsprechend der Körpergröße des jeweiligen Insassen erfordern. Hätte sich der Kl. nicht in der Lage gesehen, diesen Gurt richtig zu handhaben, so wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Bekl. einweisen zu lassen, zumal er bemerken konnte, dass dieser von seinem Gurt Gebrauch machte. Zu der von der Revision hervorgehobenen Annahme des Kl., der für ihn bestimmte Gurt sei gebrauchsunfähig, hatte dieser keinen Anlass.
Hält somit das angefochtene Urteil in seinen grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Mitschuld den Rügen der Revision stand, so muss es dennoch aufgehoben werden. Das BerGer. konnte nämlich darüber, ob der Kl. seine Verletzungen deshalb erlitten hatte, weil er nicht angeschnallt gewesen war, nicht ohne Klärung der Ursachen dieser Verletzungen und vor allem der Frage entscheiden, ob der Kl. infolge des Aufpralls des Kraftfahrzeugs auf die Feldaufmauerung durch die Windschutzscheibe geschleudert worden ist. Dazu ist aber die Hilfe eines Sachverständigen unumgänglich.
Das BerGer. ist sich zwar dessen bewusst gewesen, dass bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten Mitschuldeinwand der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen muss, dass der Verletzte in der Tat nicht angeschnallt war, sondern auch zu beweisen hat, dass dieses Versäumnis die Verletzungen — ganz oder doch zum Teil — verursacht hat. Insoweit verbleibende Zweifel gehen, wie immer beim Einwand des Mitverschuldens auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen. Das BerGer. hat jedoch geglaubt, die zwischen den Parteien streitige Frage auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen entscheiden zu können, weil sich hier der Bekl. auf die Regeln des Anscheinsbeweises stützen könne. Das beanstandet jedoch die Revision des Kl. mit Recht.
Zwar kann sich auch in Fällen der hier zu entscheidenden Art der Unfallverantwortliche auf einen durch die Erfahrung nahe gebrachten Anschein der Ursächlichkeit berufen. Dies setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, der je nach Lage des konkreten Falles zu bejahen oder zu verneinen ist. Dafür können die von Verkehrssachverständigen in den letzten Jahren erarbeiteten typischen Gruppen von Unfallverläufen eine nützliche Hilfe sein, wie etwa die geprägten verschiedenen „Beschädigungskategorien", auf welche sich das BerGer. stützt.
Im Streitfall hat nun der Bekl. behauptet, der Kl. habe seine Verletzung deshalb erlitten, weil er beim Aufprall durch die Windschutzscheibe über die Motorhaube des Kraftwagens nach vorne herausgeschleudert worden sei. Träfe dies zu, so würde wohl die Erfahrung dafür sprechen, dass er seine Schnittverletzungen im Gesicht und die Luxation seines Hüftgelenks nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen; das drängt sich insbesondere deshalb auf, weil der neben ihm sitzende Bekl. beim Aufprall nur ganz geringe Verletzungen davon getragen hatte, offenbar deshalb, weil er den Gurt angelegt hatte. Der Kl. hatte aber bestritten, hinausgeschleudert worden zu sein. Er will seine Schnittwunden durch Aufprall auf die zersplitternde Windschutzscheibe und die Verrenkung seines Hüftgelenks dadurch erlitten haben, dass er beim Aufprall mit seinem Sitz heftig nach vorne geschleudert worden sei. Welcher der beiden zwischen den Parteien streitigen Geschehensabläufe sich ereignet hatte, hat das BerGer. offen gelassen. Dies hätte es aber, wenn es sich auf einen typischen Unfallverlauf stützte, klären müssen. Insofern hatten sich sowohl der Bekl. wie der Kl. auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen, der an Hand des eigentlichen Unfallverlaufs, des Aufpralls auf die Mauer in jenem Straßengraben, und aufgrund des Zustands des Fahrzeugs nach dem Aufprall den Geschehensablauf klären könne. Das wird das BerGer. nachzuholen haben und nach Anhörung von Sachverständigen aufgrund der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der von diesem vernommenen Zeugen entscheiden müssen, ob der Bekl. den ihm obliegenden Beweis erbracht hat.
Der Kl. hat hilfsweise geltend gemacht, er würde auch dann, wenn er sich angeschnallt gehabt hätte, dieselben Verletzungen davon getragen haben, vor allem die Verrenkung seines Hüftgelenkes. Ob das wirklich der Fall gewesen wäre, wird sich ohne Anhörung von Sachverständigen gleichfalls nicht klären lassen. Freilich ist es Sache des Kl., diese seine Replik auf den Mitschuldeinwand des Bekl. nachzuweisen. Insofern beruft er sich nicht bloß auf einen hypothetischen Kausalverlauf; auch bedeutet sein Vorbringen nicht, dass er den Ursachenzusammenhang bestreitet; vielmehr macht er geltend, ihm dürfe sein mitwirkendes Verschulden deshalb nicht nach den Grundsätzen der §§ 254, 242 BGB angerechnet werden, weil er auch dann, wäre er dem Gebot des § 21 a StVO nachgekommen, in ähnlich schwerer Weise verletzt worden wäre.
Die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass sowohl der Kl. wie auch die Bekl. mit ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil im Ergebnis Erfolg haben. Jede der Parteien kann durch die Verfahrensweise des BerGer. in ihren Rechten verletzt sein. Die erneute Verhandlung und die dabei notwendige Beweiserhebung eröffnet für sie die Möglichkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Freilich stellt das Teilanerkenntnisurteil des LG die Grenze dar, über die hinaus die Mitschuldquote des Kl. nicht erhöht werden darf.

