Monopolmissbrauch

Es kann offen bleiben, ob entsprechend der im neueren Schrifttum vertretenen Auff. der Begriff der guten Sitten. i. S. des § 138 Satz 1 BGB jedenfalls insoweit objektiv zu bestimmen ist, als die missbräuchliche Ausnutzung einer durch Monopolstellung gewährten Handlungsmöglichkeit in Frage steht. Keinesfalls muss im Falle des Monopolmissbrauchs ein Verschulden auf den Verstoß gegen die guten Sitten bezogen oder eine verwerfliche Gesinnung festgestellt werden. Es genügt vielmehr, dass das Monopolunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die maßgeblichen Tatumstände gekannt hat, die die Handlung bei objektiver Würdigung als, einen Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Dass diese Voraussetzungen bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt gegeben wären, bedarf vor allem mit Rücksicht darauf, dass die entscheidenden Tatumstände im wesentlichen in der Einflusssphäre der Bekl. lagen, keiner weiteren Begründung. Die Ausführungen des BerGer., dass die Preisabreden von beiden Parteien „frei ausgehandelt" worden seien, könnten allerdings deshalb erheblich sein, weil dadurch der objektive Tatbestand des Monopolmissbrauchs entfallen könnte. Das BerGer. weist mit Recht darauf hin, dass in einem solchen Falle im Allgemeinen die Gewähr dafür besteht, dass beide Vertragspartner ihre Interessen wahrnehmen, und der geschlossene Vertrag dann eine gerechte Ordnung der beiderseitigen Beziehungen schafft. Unter den Umständen des vorliegenden Falles stünden derartige Überlegungen jedoch in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem vom BerGer. festgestellten und unterstellten Sachverhalt, insbes. dazu, dass am Ende dieser Verhandlungen das Ergebnis stünde, dass die Bekl. ihre Monopolstellung missbräuchlich ausgenutzt und dadurch einen um 13,41% überhöhten Gewinn erzielt hätte. Das BerGer. bleibt bei seiner Beurteilung in einer formalen Betrachtungsweise stehen. Es beachtet nicht, dass bei dem von ihm unterstellten Sachverhalt für die Kl. — trotz des für die Bekl. bestehenden Kontrahierungszwanges nach § 6 Abs. 1 EnergG eine wirklich freie Verhandlungsmöglichkeit im Rahmen der Preisvereinbarungen nicht bestehen konnte. Die Tatsachen, aus denen. das BerGer. schließt, die Parteien hätten die Stromlieferungsverträge frei ausgehandelt, ergeben nur, dass die Kl. willentlich auf die Vertragsangebote der Bold. eingegangen ist und sie angenommen hat. Dass die Kl. im echten Sinne hätte verhandeln können, ist daraus nicht zu entnehmen. Dem steht auch entgegen, dass die Kl. wegen der Monopolstellung der Bekl. nicht die Möglichkeit hatte, die von der Bekl. geforderten Preise mit einem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis zu vergleichen und die Bekl. ihre Preisgestaltung nicht durchsichtig gemacht hat. Die Kl kannte weder, die Ankaufspreise noch die sonstigen Kostenfaktoren der Bekl., so dass sie auch nicht in der Lage war, deren Preisforderungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Da ihr außerdem nicht bekannt war, dass die Bekl. den Kreiswerken gestattet hatte, im Stadtgebiet G. fünf Sonderabnehmer unmittelbar — zu eigenen, günstigeren Bedingungen — zu beliefern, musste sie bei Abschluss der Verträge auch der Auffassung sein, dass für sie keine Möglichkeit bestand, auf andere Anbieter auszuweichen. Entgegen der Auffassung des BerGer. sind die von den Parteien getroffenen Preisabreden nicht preisrechtlich genehmigt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Bescheiden der Preisbehörde. Die. Preisbehörde hat die Preise allerdings als unbedenklich bezeichnet. Ob daraus entnommen werden kann, dass die Bekl. bei der Preisgestaltung nicht, wie das BerGer. meint, „in sittlich verwerflicher Gesinnung" gehandelt hat, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Prüfung der Preisbehörde nicht unter dem Gesichtspunkt des Monopolmissbrauchs erfolgt ist. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen; denn aus den vor stehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ein Monopolmissbrauch eine moralische Qualifikation des Handelns nicht erforderlich ist, vielmehr die Kenntnis der Tatumstände genügt, aus denen sich der Verstoß gegen die guten Sitten ergibt. In den Verlautbarungen der Preisbehörde kann deshalb kein Argument gegen die Sittenwidrigkeit der Preisgestaltung der Bell. gesehen werden. Die vom LG bejahte und vom BerGer. offen gelassene Frage, ob der Sittenwidrigkeit der Umstand entgegensteht, dass die Bekl. die aus den Stromlieferungsverträgen mit der Kl. erzielten Gewinne der Allgemeinheit ihrer Abnehmer habe zugute kommen lassen, ist ebenfalls zu verneinen. Denn auch ein erlaubter Zweck kann einem Verhalten nicht die Sittenwidrigkeit nehmen. Bei dem vom BerGer. unterstellten Sachverhalt wären somit die in den Stromlieferungsverträgen festgesetzten Preise der Bekl. sittenwidrig überhöht und damit die Stromlieferungsverträge selbst nichtig. Das BerGer. durfte deshalb nicht offen lassen, ob das Vorbringen der Kl., das den Vorwurf des Monopolmissbrauchs begründen würde, zutrifft. Dies bedarf vielmehr der Prüfung. Zu diesem Zweck muss das angef. Urt. aufgehoben und die Sache an das BerGer. zurückverwiesen werden.