Muster

Muster für Beschlüsse über die Veränderungssperre und deren Bekanntmachung

1. Veränderungssperre und Bekanntmachung nach §16 Abs. 2 Satz 1

Satzung der Stadt... vom... über eine Veränderungssperre im Stadtbezirk... Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung vom B. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4. 1993 in Verbindung mit §... der Gemeindeverordnung vom... hat der Gemeinderat der Stadt... am... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Für das in §2 der Satzung bezeichnete Gebiet besteht eine Veränderungssperre.

§ 2 Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke... im Stadtgebiet... oder der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke im Stadtbezirk..., die von folgenden Straßen umgrenzt sind...2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dargestellt im Lageplan des... Amtes der Stadt... im Maßstab... vom..., der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist2.

§ 3 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des §28 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

1 Einzusetzen sind die insoweit nach jeweiligem Landesrecht geltenden Vorschriften.

2 Zutreffendes ist einzusetzen, Nichtzutreffendes ist zu streichen.

b) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen;

c) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchst, a sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 5 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung...3 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in §2 dieser Satzung genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise: Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach §215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des §18 Abs.2 Satz2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von... oder von aufgrund der GO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser

3 Einzusetzen sind die nach Maßgabe des jeweiligen Landes- bzw. Ortsrechts geltenden Bekanntmachungsformen.

Satzung ist nach §... der GO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb von... seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.

4. Erforderlich ist die Unterschrift des nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Gemeindeorgans.

2. Veränderungssperre und Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2

Satzung der Stadt... vom... über eine Veränderungssperre im Stadtbezirk... Aufgrund der §§14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung vom B. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4. 1993 in Verbindung mit §... der Gemeindeordnung vom...2 hat der Gemeinderat der Stadt... am... für das Gebiet...2 eine Veränderungssperre beschlossen.

Die Veränderungssperre wird im... Amtstraße während der Dienststunden... zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit der Bekanntmachung... tritt die Veränderungssperre in Kraft.

1 Einzusetzen sind die insoweit nach jeweiligem Landesrecht geltenden Vorschriften.

2 Einzusetzen ist eine schlagwortartige Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre.

3 Ggf. ist auch die Zimmer-Nr. einzusetzen.

4 Ggf. Angabe der Zeiten für den Publikumsverkehr.

5 Einzusetzen sind die nach Maßgabe der jeweiligen Landes- bzw. Ortsrechts geltenden Bekanntmachungsformen.

6 Erforderlich ist die Unterschrift des nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Gemeindeorgans.