Musterschutz

Musterschutz — Rechtsschutz für Muster der in­dustriellen Formgestaltung (Muster, industriel­les). Der Musterschutz dient der Entwicklung und. Herstel­lung von Erzeugnissen, die die Arbeits- und Le­bensbedingungen der Werktätigen verbessern und die sozialistische Lebensweise fördern, indem er das Schöpfertum bei der industriellen Form­gestaltung stimuliert, die Rechte der Formgestalter sichert und die breite Benutzung industrieller Muster in der sozialistischen Gesellschaft gewähr­leistet. Musterschutz wird gewährt, wenn das Muster mit gestalterischem Fortschritt neu und als Vorlage für die Produktion geeignet ist. Musterschutz wird nicht gewährt, wenn das Muster Grundsätze der sozialistischen Moral verletzt oder ausschl. funktionell oder tech­nisch-konstruktiv bedingt ist. Der Musterschutz wird vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen nach Wahl des Anmelders durch einen Urheberschein oder ein Patent gewährt. Wurde das Muster in einem volkseigenen Betrieb, einer sozialistischen Ge­nossenschaft oder einer staatlichen oder sonstigen sozialistischen Einrichtung erarbeitet, kann nur ein Urheberschein beantragt werden. Dieser berech­tigt den sozialistischen Staat und alle sozialisti­schen Betriebe und Einrichtungen zur Benutzung des Musters. Der Patentinhaber hat dagegen das ausschließliche Recht zur Benutzung. Bei wider­rechtlicher Benutzung kann er vom Verletzer Unterlassung und Schadenersatz fordern. Mit Erteilung des Urheberscheines wird das Recht des Urhebers auf Benutzung festgestellt, wenn das Muster außerhalb sozialistischer Betriebe, Ge­nossenschaften oder Einrichtungen entstanden ist. Die Laufdauer von Urheberscheinen und Patenten beträgt 15 Jahre. Ein Patent kann auf Antrag des Inhabers in einen Urheberschein umgewandelt werden. Der Urheberschein gewährt dem Urheber einen Anspruch auf moralische und materielle Anerkennung. Bei Benutzung in wird eine einmalige Vergütung durch den erstbenutzen­den Betrieb gezahlt. Für alle Rechtsstreitigkeiten über die Urheberschaft oder Patentinhaberschaft sowie wegen widerrechtlicher Benutzung ist das Bezirksgericht Leipzig, für Vergütungsstreitig­keiten eine Schlichtungsstelle zuständig.