Nachbesserung

Nachbesserung — Herstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch Beseitigung des Mangels der nicht qualitätsgerechten Leistung. Der Anspruch auf Nachbesserung ist je nach Regelung eine Garantieforderung oder ein Anspruch der Gewähr­leistung. I. allg. ist die Nachbesserung volkswirtschaftlich günstiger als eine Ersatzleistung oder Min­derung und wird daher bevorzugt, soweit be­rechtigte Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben. Erfordert die Nachbesserung von wissenschaftlich- technischen Leistungen oder von Investitionen einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Auf­wand, kann nur Minderung gefordert werden. Die Nachbesserung hat innerhalb festgelegter Fristen zu erfolgen. Von einer Qualitätsverletzung betroffene Betriebe können bei Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen selbst nachbessern, wenn ihnen dies unter Wahrung volkswirtschaft­licher Belange sachgemäß möglich ist oder wenn sich der andere Partner mit der Nachbesserung oder Ersatz­leistung in Verzug befindet.