Nachnahme

Nachnahme — 1. im Eisenbahnverkehr Betrag, mit dem der Absender eine Sendung be­lasten darf, wobei dieser Betrag bei der Abliefe­rung der Sendung durch die Empfangsabfertigung vom Empfänger eingezogen und sodann dem Absender ausgezahlt wird. Im Expressgutverkehr wird die Nachnahme von der Empfangsabfertigung durch die Post überwiesen, im Güterverkehr durch die Versandabfertigung nach Eingang der Einzah­lungsbestätigung von der Empfangsabfertigung. Die Belastung eines Gutes mit Nachnahme ist grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wertes des Gutes zulässig. Die Beförderungsbedingungen schließen die Möglichkeit der Nachnahmebelastung zum Teil aus (z. B. im internationalen Verkehr). Nachnahme haben insbes. für den Versandhandel Bedeutung. — 2. Zusatzleistung für Postsendungen (Brief- und Kleingutsendungen). Postsendungen mit der Zusatzleistung Nachnahme werden unter gleichzeitiger Ein­ziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) bis zur Höhe ausgehändigt. Der Absender hat der Post­sendung eine ausgefüllte und freigemachte Postanweisung oder Zahlkarte bzw. einen aus­gefüllten und freigemachten Einzahlungsauftrag zur Übermittlung des eingezogenen Nachnah­mebetrages beizufügen. Dieser Betrag wird dem auf der Postanweisung oder Zahlkarte oder dem Einzahlungsauftrag angegebenen Empfänger über­mittelt.