Nachtrag

Im Haftpflichtrecht ist in den oben angeführten Entscheidungen dahingestellt geblieben, ob der Versicherungsnehmer auch dann Deckung verlangen kann, wenn er nach der Weigerung des Versicherers, Deckung zu gewähren, leichtfertig oder fahrlässig Zahlung geleistet hat. Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht. Dafür, dass die Bekl. leichtfertig oder fahr- lässig gehandelt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ihr könnte allerdings ein die Ersatzpflicht der Kl. ausschließendes Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn sie die Zahlung geleistet hätte, ohne der Kl. Mitteilung vom Verlangen der Firma R. zu machen. Das hat die Bekl. aber mit Schreiben v. 29. 5. 1962 getan, indem sie die Beträge, um die es geht, genau aufgeschlüsselt hat. Die Kl. hat, wie schon erwähnt, im Antwortschreiben v. 14. 6. 1962 die Freistellung abgelehnt. Wenn das BerGer. an anderer Stelle ausführt, es könne kaum einem Zweifel unterliegen, dass die Bekl. auf eine ihr zumutbare Anfrage beider Kl. jedenfalls auch die Vereinbarungen des „Nachtrags" zum Vergleich mitgeteilt erhalten hätte, so widerspricht das dem unstreitigen Sachverhalt. Ob die Bekl. von dem „Nachtrag" Kenntnis erlangt hatte, hat das BerGer. nicht festgestellt. Es muss daher zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass die Firma R. der Bekl. nicht nur den Vergleich, sondern auch den „Nachtrag" übersandt hat. Indessen wäre der Bekl. selbst bei Kenntnis des „Vergleichs" mit dem „Nachtrage nicht als Fahrlässigkeit anzulasten, dass sie an die Firma R. Zahlung geleistet hat. Der „Vergleich" als solcher ergänzte, wie unstreitig ist, nur die Nr 2. Abs. 3 des Protokolls, indem er den im Protokoll offen gelassenen Umfang der Lizenzgebühren festlegte, die in der Zeit nach Abschluss des Protokolls erwuchsen. Der Auff., dass der Vergleich für sich noch keinen Verzieht der Firma R. auf Lizenzgebühren enthielt, scheinen auch die Kl. und die Firma R. gewesen zu sein. Die Kl. trägt im Schriftsatz v. B. 1. 1964 selbst vor, der von ihr zugezogene Rechtsanwalt Dr. K. habe festgestellt, dass die in den Vertragsverhandlungen getroffene Stundungsabrede im Vertrag versehentlich nicht festgelegt worden sei. Deshalb sei die Stundungsabrede, da man den Vertrag nicht habe ändern wollen, gesondert niedergelegt und unterzeichnet worden.

Der „Nachtrag" enthielt seinem Wortlaut nach allerdings den Verzicht der Firma R. auf Schadensersatzansprüche für Lieferungen auf Grund von Bestellungen, die bis zum 12. 10. 1960 bei der Kl. eingegangen waren. Dem „Vergleich" und dem „Nachtrage" lag aber die Übereinkunft zugrunde, dass die Firma R. grundsätzlich Lizenzgebühren für 500000 Feldflaschen erhalten solle. Der Verzicht der Firma R. auf Schadensersatzansprüche hatte deshalb zur Bedingung, dass die Lizenzgebühren für 500000 Feldflaschen aus Lieferungen, die auf Bestellungen nach dem 12. 10. 1960 zurückgingen, bis zum 30. 6. 1964 bezahlt worden waren. Die Kl. hat aber selbst keine Zahlungen geleistet. Wenn sie trotzdem einen Verzicht der Firma R. auf Schadensersatzansprüche für zustande gekommen hält, so beruht das offenbar darauf, dass sie die von der Bekl. geleistete Zahlung als Erfüllung der Bedingung ansieht. Das aber enthält einen Widerspruch in sich. Die Kl. kann grundsätzlich nicht den Vorteil des Verzichts für sich in Anspruch nehmen, es aber ablehnen, der Bekl. die Aufwendungen zu vergüten, die erforderlich waren, um den Verzicht überhaupt erst herbeizuführen. So stellte sich die Sachlage auch für die Bekl. dar, sofern sie Kenntnis vom „Nachtrag" zum Vergleich erhalten haben sollte. Daran, dass der Firma R. auf jeden Fall ein Anspruch auf Lizenzgebühren für 500000 Feldflaschen — abzüglich der von der Firma R. selbst gelieferten — zustand, konnte ihr ein ernsthafter Zweifel nicht kommen und brauchte es auch nicht. Sie handelte mithin nicht fahrlässig, wenn sie, nachdem die Kl. sich ihrerseits geweigert hatte, die Frage, ob der Firma R. Ansprüche aus Patentverletzungen auch gegen die Bekl. zustanden, zu klären, die von der Firma R. gegen sie erhobene Forderung auf Zahlung von Lizenzgebühren für  313400 Feldflaschen befriedigte. Das gilt um so mehr, als die Kl. selbst in ihrem Schreiben v. 14. 6. 1962 auch ihrerseits keine Einwendungen gegen die im Schreiben der Bekl. v. 29. 5. 1962 mitgeteilte Berechnung der Lizenzgebührenforderung der Firma R. erhoben und mit keinem Wort einen angeblichen Verzicht der Firma R. auf diese Forderung erwähnt hatte.

Die Bekl. hat daher wirksam mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die Kaufpreisforderung der Kl. aufgerechnet.