nachwirkende Treupflicht

Die nachwirkende Treupflicht verbietet es dem ausgeschiedenen Geschäftsführer einer GmbH, einen vor seiner Abberufung ge­schlossenen Vertrag der GmbH zur Durchführung auf eigene Rech­nung an sich zu ziehen; die GmbH kann in diesem Fall verlangen, dass er den Vertrag als auf ihre Rechnung ausgeführt gelten läßt. 
Zum Sachverhalt: Die beiden Bekl. sind Textilkaufleute. Sie haben mit den Eheleuten G die kl. GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrags „der Ex- und Import, insbesondere mit den osteuropäischen Staaten, die Herstellung und der Vertrieb von Texti­lien aller Art" sein sollte. In § 8 des Vertrags wurde ein Wettbewerbsverbot für sämtliche Gesellschafter aufgenommen, und zwar auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Kl. Alle Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Nach einigen Monaten sind die Bekl. als Gesellschafter der Kl. ausgeschieden. Unmittelbar vor ihrem Ausschei­den hielten sie und die Eheleute G eine Gesellschafterversammlung ab, in der beschlossen wurde, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesell­schaftsverhältnis ausgeglichen seien, ausgenommen Regressansprüche die sich aus drei Verträgen mit der Firma T ergeben könnten. Diese drei Verträge haben die Bekl. auf eigene Rechnung ausgeführt. In diesen Fällen haben die Parteien gestritten, ob es sich dabei um Verträge handelt, die die Kl. als Vertragspartnerin der Tabgeschlossen hat oder in die sie eingetreten ist. Sie behauptet das und ist infolgedessen der Ansicht, der aus diesen Geschäften von den Bekl. erzielte Erlös stehe ihr zu. Dementsprechend verlangt sie Auskunft über die Abwicklung dieser Verträge sowie Heraus­gabe der sie betreffenden Unterlagen. Das LG hat antragsgemäß zur Auskunfterteilung und zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt. Ihre Revi­sion führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. stellt fest, dass die Kl. bei drei Verträgen Vertragspartner der Firma T gewesen ist. Die Bekl. hätten unstreitig diese Verträge auf eigene Rechnung durchgeführt. Sie hätten jedoch nicht bewiesen, dass sie im Einvernehmen mit der Kl, an deren Stelle getreten seien. Daher hätten sie - bewusst - ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen seien. Gemäß § 687 II, §§ 666, 667 BGB seien sie infolgedessen verpflichtet, über die Verträge Auskunft zu erteilen und die darüber vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Der Revision ist zuzustimmen, dass das BerGer. mit dieser Würdi­gung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft und die Frage, ob die Bekl. mit der eigennützigen Ausführung der Lieferungsverträge ein „fremdes Geschäft" i. S. des § 687 II BGB geführt haben, nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichts­punkten geprüft hat.
1. Gleichgültig, ob die Bekl. die Verträge mit der Firma T formell auf sich haben umschreiben lassen oder nicht: Für sie waren es „fremde" Geschäfte, sofern sie verpflichtet waren, in deren Abwick­lung durch die Kl. nicht einzugreifen. Eine solche Verpflichtung hatten sie ohne weiteres, solange sie Geschäftsführer der Kl. waren. Denn der Geschäftsführer darf, auch wenn ihm das ausdrücklich nicht verboten ist, im Geschäftszweig der GmbH keine Geschäfte für eigene Rech­nung machen (st. Rspr., vgl. u. a. BGHZ 49, 30 [31] = NJW 1968, 396 = MDR 1968, 123 = JZ 1968, 70 = BB 1967, 1394; Urt. d. Senats v. 26. 10. 1964 — II ZR 127/62 = WM 1964, 1320 [1321] unter III 1 a; v. 24. 11. 1975 — II ZR 104/73 = NJW 1976, 797 = LM § 26 BGB Nr. 18 = MDR 1976, 380 = BB 1976, 271 = WM 1976, 77 zu II 1), und erst recht darf er die Vollziehung bereits von der GmbH abge­schlossener Verträge weder durch Abwicklung auf eigene Rechnung noch sonst irgendwie beeinträchtigen oder vereiteln. Den aus dem Amt und seinem Dienstvertragsverhältnis ausgeschiedenen Geschäfts­führer trifft zwar ein allgemeines Wettbewerbsverbot nicht mehr. Denn er hat die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH nicht mehr zu fördern, und er ist auch nicht, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, etwa generell gehalten, durch eigene geschäftliche Zu­rückhaltung wirtschaftliche Nachteile der GmbH zu vermeiden. Seine Handlungsfreiheit geht aber trotz Beendigung seines Dienstverhältnis­ses nicht so weit, dass er Verträge, die die GmbH während seiner Amtszeit abgeschlossen hatte, an sich ziehen dürfte. Im allgemeinen Vertragsrecht werden vielfach nachvertragliche Pflichten insoweit an­genommen, als der eine Vertragspartner nach Beendigung des Ver­tragsverhältnisses jedenfalls solche Handlungen zu unterlassen hat, durch die er die Vorteile, die er dem anderen durch den Vertrag zu gewähren hatte, diesem wieder entziehen würde. Dieser Rechtsge­danke ist auch auf den ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführer anzu­wenden. Ihm, der während seiner Dienstzeit die anvertrauten Belange der Gesellschaft zu fördern hatte, kann nicht gestattet sein, die auf­grund dieser seiner Rechtspflicht zustande gebrachten oder erhaltenen Vermögens- und Rechtspositionen der GmbH nach seinem Ausschei­den zu beeinträchtigen und damit die Ergebnisse aus der Erfüllung seiner Dienstpflichten nachträglich wieder abzubauen. Insoweit wirkt seine der Gesellschaft geschuldete Treupflicht als Unterlassungspflicht über die Vertragsbeendigung hinaus fort. Die Rechtsstellung der Kl. als Partnerin der Verträge mit der Firma T war eine solche Position, in die einzugreifen den Bekl. nach alledem grundsätzlich verwehrt gewe­sen ist. Wenn sie die Verträge dennoch an sich gezogen haben, kann die Kl. — nicht anders als bei einem Wettbewerbsverstoß während der Amtszeit der Bekl. — verlangen, dass sie die Geschäfte als für Rechnung der, Kl. durchgeführt gelten lassen. Anders wäre es, wenn sie „im Einvernehmen mit der Kl." gehandelt hätten. Das hat aber das BerGer, nicht festzustellen vermocht. Von seinem Ausgangspunkt ist daher rechtlich gegen seine Annahme nichts einzuwenden, dass die Kl. zur Klärung ihrer Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten von den Bekl. zunächst Auskunft über die Verträge und Herausgabe der ent­sprechenden Unterlagen verlangen könnte.
2. Darauf, dass die Kl. ihr Einverständnis nicht erklärt hat, würde es jedoch nicht ankommen, wenn sie die Absicht, die Verträge durchzufüh­ren, fallengelassen hätte, sei es, dass sie diese nicht mehr durchführen wollte, sei es, dass sie es nicht konnte. Hierfür könnte zunächst sprechen, dass sich die Kl., soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, nach dem Aus­scheiden der Bekl. um, eine Abwicklung der Verträge gar nicht mehr be­müht hat. Der Zusatz zum Gesellschafterbeschluss über das Ausscheiden der Bekl., nach dem die getroffenen Vereinbarungen nicht für etwaige Regressansprüche der Firma T gelten sollten, könnte ebenfalls darauf hin­deuten, dass an eine Vertragserfüllung durch die Kl. nicht mehr gedacht war. Darüber hinaus hatten die Bekl. schon im ersten Rechtszuge vorgetra­gen, dass die Kl. zur Finanzierung der Geschäfte mit der T gar nicht in der Lage gewesen sei und diese Verträge nach ihrem Ausscheiden nicht mehr hätte durchführen können. In der Berufungsbegründung hatten sie weiter dazu ausgeführt, alle Beteiligten seien sich im Zeitpunkt ihres Ausschei­dens darüber klar gewesen, dass das ursprüngliche Konzept der KI. „ge­storben" sei und hieraus allenfalls noch Regressansprüche resultieren könn­ten. Trifft dieser Sachverhalt ganz oder teilweise zu, dann kann daraus zu folgern sein, dass aus tatsächlichen Gründen irgendwelche schutzwerten In­teressen der KI. nicht mehr berührt worden sind, als die Bekl. die Ge­schäfte an sich zogen. Konnten aber Interessen der Kl. nicht verletzt wer­den, bestand auch keine Treupflicht der Bekl., die eigene Durchführung der Geschäfte zu unterlassen; diese wären dann auch keine Geschäfte i. S. des § 687 II BGB gewesen, deren Erlös der Kl. zustünde. Die Verurtei­lung der Bekl. lässt sich daher nach dem derzeitigen Streitstand nicht auf­rechterhalten, es bedarf vielmehr zur Entscheidung des Rechtsstreits noch einer Auseinandersetzung mit diesem Parteivortrag durch den Tatrichter. Hierbei wird allerdings noch folgendes zu berücksichtigen sein: Nach dem Vortrag der Kl. scheint es zwar unstreitig zu sein, dass sie in bezug auf die T-Verträge untätig geblieben ist oder sie völlig hat fallen lassen. Die Kl. hat aber dort weiter vorgetragen, die Bekl. hätten ihrem Mitgesellschafter erklärt, dass die weitere Durchführung der Gesellschaft keinen Zweck habe, außer den drei von der Firma T erteilten Aufträgen keine weiteren durchgelaufen seien und selbst diese Verträge wegen Lieferungsschwierig­keiten nicht erfüllt werden könnten. Diesen Erklärungen hätten die Mitge­sellschafter vertraut, deshalb die Ausscheidensvereinbarung mit den Beld. geschlossen und hinsichtlich jener Verträge allenfalls noch an Regressan­sprüche gedacht. Träfen diese Behauptungen zu, hätten die Bekl. also ihren Mitgesellschaftern die Undurchführbarkeit der Verträge vorgespiegelt, dann könnten sie sich nicht darauf berufen, dass die Kl. diese nicht weiter verfolgt habe. Die von der KI. erhobenen Ansprüche könnten dann nur noch unbegründet sein, wenn die Bekl. zu beweisen vermöchten, dass die Verträge für die Kl. aus finanziellem Unvermögen undurchführbar und deshalb schutzwerte Interessen der Kl., die sie zu beachten gehabt hätten, nicht mehr im Spiele waren. Damit der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft werden kann und die Parteien Gelegenheit zur Vervollständigung ihres Sachvor­trags, gegebenenfalls auch zu weiteren Beweisanträgen haben, ist die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen.