Namenspapier, Rektapapier

Namenspapier, RektapapierWertpapier, in dem eine bestimmte Person namentlich als Berechtigter bezeichnet ist. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch Abtretung und Übergabe des Papiers. Für die Rechtsstellung des Erwerbers gelten die allg. Grundsätze der Rechtsnachfolge, d. h., er erwirbt das Recht grundsätzlich nur in dem Umfange, wie es dem früheren Berechtigten zu­stand, und muss sich, anders als beim Indossament von Orderpapieren, gegen den früheren Berechtigten bestehende Einwände entgegenhalten lassen. Namenspapier kraft Gesetzes sind z. B. Sparbücher. Als Namenspapier können z. B. Konnossemente (sog. Rektakonnossemente), Ladescheine und La­gerscheine ausgestellt werden. Gesetzliche Order­papiere, z. B. der Wechsel, können durch eine sog. negative Orderklausel oder Rektaklausel in Namenspapier umgewandelt werden. Als Namensobligation be­zeichnet man solche Namenspapier, in denen eine Zahlungs­verpflichtung festgelegt ist.