Naturalverbindlichkeiten
1. Wenn eine Bank, die Gewinne aus Differenzgeschäften schuldet, diese dem bei ihr geführten Girokonto des Gläubigers gutschreibt, entstehen nur Naturalverbindlichkeiten.
2. Durch die Anerkennung des Saldos eines Girokontos entsteht keine klagbare Forderung, wenn in dem Saldo nur Gewinne aus Differenzgeschäften enthalten sind.
3. Auch die Anlage eines aus Differenzgeschäften herrührenden Giroguthabens auf einem Festgeldkonto bei derselben Bank erzeugt keine klagbare Verbindlichkeit für den Gläubiger.
Zum Sachverhalt: Der Kl. erhebt Anspruch auf Guthaben, die sich auf einem Girokonto und einem Festgeldkonto bei der bekl. Bank befanden, die 1974 die Schalter schloss. Die beiden Konten hatte der KI., der damals Devisenhändler bei einer schweizerischen Bank war, unter dem Namen seiner Schwiegermutter K im Jahre 1973 bei der Bekl. eröffnet. In der Folge kamen zwischen dem Kl. und der Bekl., ebenfalls unter dem Namen der Schwiegermutter, acht Devisentermingeschäfte zustande. Sämtliche Geschäfte endeten mit einem Verlust für die Bekl. Die Gewinne des Kl. wurden zunächst dem Girokonto gutgeschrieben und sodann, neben anderen Einlagen des Kl., teilweise auf dem Festgeldkonto angelegt. Das Guthaben auf dem Girokonto bestand ausschließlich aus Gewinnen aus den Devisentermingeschäften. Aus dem Festgeldkonto stammten etwa die Hälfte nicht aus Devisengeschäften. Diesen Betrag anerkannte die Bekl. im Vergleichsverfahren und zahlte den der Vergleichsquote entsprechenden Anteil aus. Den Restbetrag und das Guthaben auf dem Girokonto stornierte die Bekl., weil der Kl. keinen Anspruch auf die Gewinne habe. Der KI. verlangt unter Berücksichtigung der Vergleichsquote Zahlung des streitigen Betrages. Die Bekl. hat im Wesentlichen eingewandt, die Devisentermingeschäfte seien gern. § 138 BGB nichtig, weil der KI. mit ihren ungetreuen Devisenhändlern zusammengewirkt habe, die den Geschäften zu Lasten der Bekl. marktabweichende Kurse zugrunde gelegt hätten.
Das LG hat der Klage stattgegeben; das BerGer. hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kl. Ansprüche aus eigenem Recht gegen die Bekl. zustehen. Zu den Erörterungen des BerGer. über die vom Kl. hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Frau K bestand kein Anlass mehr, nachdem im Berufungsrechtszug unstreitig geworden war, dass nach dem Willen der Vertragschließenden der Kl. der Vertragspartner der Bekl. war und nicht die nur zum Schein vorgeschobene Frau K. Gern. § 117 II BGB kommen daher nur unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in Betracht.
II. Entgegen der Ansicht des BerGer. ergibt sich nicht schon aus dem Vortrag des Kl. die Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Der Kl. hat behauptet, er habe geplant, bei der Bekl. ein Bankkonto zu eröffnen, da er als deutscher Staatsangehöriger aus familiären Gründen sich häufig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Anlässlich eines Gesprächs habe der Chefdevisenhändler der Bekl., D, ihm angeboten, Devisengeschäfte über das geplante Kontokorrentkonto laufen zu lassen. Da er bei der schweizerischen Bank für den gesamten Devisenhandel mit der Bundesrepublik Deutschland zuständig gewesen sei, habe er seine privaten Devisengeschäfte nur mit äußerster Diskretion abwickeln können Seine Arbeitgeberin würde nämlich die Bankverbindung zur Bekl. nicht akzeptiert haben und Dritte hätten die Möglichkeit gehabt, aus seinen Transaktionen Rückschlüsse auf die zu erwartende Geschäftspolitik seines Hauses zu ziehen. Deshalb habe D vorgeschlagen, die Bankverbindung unter dem Namen eines „Strohmannes" zu führen, was dann auch geschehen sei. Das BerGer. schließt daraus, durch diese Vereinbarung hätten der Bekl. Vorteile im Wettbewerb mit der schweizerischen Bank zufließen sollen, indem ihr die Möglichkeit verschafft worden sei, Einblick in die Devisenpolitik dieses Wettbewerbs zu nehmen. Der Bekl. sei es deshalb darauf angekommen, gerade den Kl. als spekulierenden Kunden zu gewinnen. Dieses Verhalten verstoße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und sei sittenwidrig. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen, die das BerGer. aus dem Vortrag des Kl. zieht, sind nicht möglich. Der IC1. hat damit nur darlegen wollen, dass er der wahre Vertragspartner der Bekl. und Frau K lediglich vorgeschoben worden war. Dass die Bekl. gerade den Kl. als Kunden gewinnen und damit sich Einblick in die Geschäftspolitik der schweizerischen Bank hat verschaffen wollen, folgt daraus nicht. Es liegt auch ganz fern, dass die Beteiligten, falls sie eine solche Absicht gehabt hätten, dazu einen derart umständlichen, unsicheren und unpraktischen Weg gewählt hätten. Dass solche Zwecke mit den Geschäften nicht verfolgt sein können, ergibt sich zudem aus dem vom BerGer. unter Verletzung von § 286 ZPO nicht gewürdigten Vortrag des Kl., er habe bei den einzelnen Devisengeschäften bis auf zwei Ausnahmen nicht selbst mitgewirkt, die Angebote seien jeweils von der Beld. ausgegangen; er selbst sei stets einige Tage später von Frau K über die Einzelheiten der Geschäfte unterrichtet worden. Davon abgesehen, hat sich auch nach dem Vorbringen der Beld. das Zusammenwirken des Kl. mit ihren Angestellten nicht gegen die schweizerische Bank gerichtet, sondern diese haben mit dem Kl. zusammengearbeitet, um die Bekl. zu schädigen. Die Begründung des BerGer. trägt somit die Abweisung der Klage nicht.
III. Das klagabweisende Berufungsurteil kann nach dem derzeitigen Stande des Rechtsstreits auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.
1. Das BerGer. hat — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — bislang nicht festgestellt, ob — wie die Bekl. behauptet — der Kl. im ein verständlichen Zusammenwirken mit dem Devisenhändler D die Bekl. geschädigt hat, in dem dieser den Devisengeschäften vereinbarungsgemäß zum Nachteil der Bekl. marktabweichende Kurse zugrunde legte. Hierauf kann es allerdings im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ankommen, zumal die von der Bekl. im einzelnen dargelegten Kursabweichungen den Gedanken nahelegen, dass es sich in Wirklichkeit gar nicht um echte Risikogeschäfte, sondern um verkappte Zuwendungen an den Kl. handelt.
2. Ohne weitere tatsächliche Feststellungen kann bislang auch nicht davon ausgegangen werden, die Forderungen des Kl. aus den Devisengeschäften seien nicht klagbare Naturalverbindlichkeiten. Bei den verbuchten Devisengeschäften hat es sich - jedenfalls der Form nach - um sogenannte verdeckte Differenzgeschäfte gehandelt, bei denen der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis eines Geschäftes und dem des Gegengeschäftes von dem einen oder anderen Teil geleistet werden sollte. Solche Geschäfte sind als Differenzgeschäft i. S. von § 764 BGB anzusehen, wenn durch sie - wie hier - anstelle der vereinbarten Leistung aus den Schwankungen des Marktes Gewinn erzielt werden soll (vgl. BGHZ 58, 1 [2] = LM vorstehend Nr. 2 = NJW 1972, 382). Dennoch kann die Bekl. den Differenzeinwand aus §§ 762, 764 BGB nicht ohne weiteres erheben, weil er, wenn der Vortrag des Kl. richtig ist, durch § 58 BörsG ausgeschlossen ist. Gern. § 96 I BörsG gelten die für den Börsenterminhandel mit Wertpapieren getroffenen Bestimmungen des Gesetzes auch für ausländische Zahlungsmittel. Nach der Behauptung des Kl. haben die Geschäfte mit der Bekl.' übliche Devisentermingeschäfte zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um sogenannte inoffizielle Börsentermingeschäfte, da es an den Börsen in der Bundesrepublik Deutschland einen amtlich zugelassenen Devisenterminhandel nicht gibt (vgl. Franke, Betr 1975, 1542; Lüer, WM Sonderbeil. Nr. 1/77, S. 7; Schwark, BörsG, § 96 Anm. 5). Die für ein Börsentermingeschäft notwendige Beziehungen zu einem Terminmarkt, der es ermöglicht, jederzeit ein völlig gleiches Gegengeschäft abzuschließen (vgl. Senat, WM 1965, 766) liegt bei den üblichen Devisentermingeschäften vor. Solche Geschäfte werden vor allem im Telefonhandel außerhalb des amtlichen Verkehrs an den Devisenbörsen gehandelt. Der inländische Devisenterminhandel steht dabei regelmäßig in Verbindung mit den internationalen Handelsplätzen und Terminmärkten, die jederzeit den Abschluss eines Gegengeschäfts ermöglichen (vgl. Franke, Betr 1975, 1542; Lüer, WM Sonderbeil. Nr. 1/77, S. 7; Schwark, Einl. §§ 50 bis 70 Anm. 11, § 92 Anm. 5).
Die unterstellten Devisentermingeschäfte sind gern. § 53 BörsG verbindlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Börsentermingeschäft verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertragschließende Vollkaufleute beteiligt sind. Diesen stehen gern. § 53 II Nr. 2 BörsG Personen gleich, die im Inland zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. Dies war unstreitig beim Kl. der Fall. Der Umstand, dass die Geschäfte gern. § 53 BörsG verbindlich sind, besagt indessen noch nicht, dass gegen sie grundsätzlich auch der Differenzeinwand nicht erhoben werden könnte. Gern. § 58 BörsG ist dieser Einwand lediglich für offizielle Börsentermingeschäfte, die gern. § 53 BörsG verbindlich sind, ausgeschlossen. Gegen inoffizielle Börsentermingeschäfte kann er dagegen erhoben werden, wenn es sich um Differenzgeschäfte handelt. Dies gilt indessen nicht für Börsentermingeschäfte in Devisen. Nach § 96 111 BörsG kann bestimmt werden, dass die Vorschrift des § 58 BörsG auch auf Börsentermingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, Anwendung findet. Von dieser Ermächtigung hat die Reichsregierung durch die Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 17. 3. 1925 (RGB1 I, 20) Gebrauch gemacht. An der Weitergeltung der Verordnung gern. Art. 123 GG bestehen keine Zweifel (ebenso Franke, Betr 1975, 1542 Fußn. 31; Schwark, § 96 Anm. 5). Danach sind die inoffiziellen Börsentermingeschäfte in Devisen hinsichtlich des Differenzeinwandes den offiziellen Börsentermingeschäften gleichgestellt worden. Der Einwand ist also ausgeschlossen, wenn die Vertragschließenden — wie hier — börsentermingeschäftsfähig sind.
IV. Es kommt sonach für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die weiteren Einwendungen der Bekl. an, die das BerGer. bislang nicht geprüft hat. Deshalb muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen werden. Aufgrund der Sachdarstellung der Bekl., dass den Devisengeschäften mit dem Kl. marktabweichende Kurse zugrunde gelegt worden seien, könnte — wenn sich daraus nicht ohnehin ergibt, dass solche Geschäfte gar nicht getätigt worden sind (vorstehend III 1) — Anlass zur Prüfung der Frage bestehen, ob die Geschäfte überhaupt zu einem Terminmarkt im erörterten Sinne in Beziehung standen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, würde es sich nicht um Börsentermingeschäfte, sondern allenfalls um sogenannte verdeckte Differenzgeschäfte gern. § 764 BGB gehandelt haben. Dies hätte zur Folge, dass das Börsengesetz nicht anzuwenden und deshalb der Differenzeinwand gern. §§ 764, 762 BGB zulässig wäre. Diesem gegenüber würde der Einwand, die Bekl. habe ihre Schuld aus den Geschäften erfüllt (§ 762 1 2 BGB), nicht durchdringen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Bekl. die aus den Devisengeschäften geschuldeten Gewinne nicht durch Gutschrift auf dem Girokonto des Kl. endgültig geleistet. Die Gutschrift auf dem Girokonto ist ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden. Die Bank, die Gewinne aus Differenzgeschäften schuldet und diese dem bei ihr geführten Girokonto des Gläubigers gutschreibt, bewirkt dadurch lediglich eine Ersatzerfüllung, indem sie zum Zwecke der Erfüllung eine neue Verbindlichkeit vereinbart. Dabei handelt es sich aber gern. §§ 764, 762 11 BGB wieder nur um eine Naturobligation. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gutschriften inzwischen in ein Saldoanerkenntnis eingegangen sind. Die Anerkennung eines Saldos erzeugt keine klagbare Forderung, soweit in ihm das Ergebnis klagloser Geschäfte enthalten ist (vgl. RGZ 132, 218 m. w. Nachw.). Da über das Girokonto des Kl. unstreitig nur Gewinne aus den Devisengeschäften verbucht worden sind, sind etwaige Saldoanerkenntnisse insgesamt nicht verbindlich. Die Bekl. könnte also der Klage, soweit diese auf das Guthaben des Girokontos gestützt ist, den Differenzeinwand mit Erfolg entgegenhalten. Das gleiche gilt für die noch streitige Forderung auf das Guthaben des Festgeldkonto S. Es handelt sich dabei ebenfalls unstreitig um Beträge, die vorn Girokonto umgebucht worden sind, also aus Gewinnen aus den Devisengeschäften herrühren. Durch die Vereinbarung, diese Gelder auf einem Festgeldkonto anzulegen, konnte keine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung der Bekl. bei Fälligkeit begründet werden. Denn ebenso wenig wie ein aus unwirksamen Börsentermingeschäften herrührender Debetsaldo eines Kontokorrents als rechtlich wirksame Grundlage dienen kann für eine Vereinbarung, dass der Saldobetrag als Darlehen geschuldet werden solle (RG, JW 1902, 369; RG, BankA XIV, 417 [418]), kann das aus unverbindlichen Differenzgeschäften herrührende Guthaben des Bankkunden rechtlich wirksame Grundlage einer Vereinbarung sein, durch die, wie bei der Festgeldanlage, eine schuldrechtliche Rückzahlungsverpflichtung der Bank begründet werden soll. Die Schuld aus einem Differenzgeschäft ist erst erfüllt i. S. von §§ 764, 762 12 BGB, wenn das Schuldverhältnis endgültig und unbedingt gelöst ist und keine weitere persönliche Verbindlichkeit des Schuldners zurückbleibt (vgl. Seibert, in: RGRK, 12. Aufl., § 762 Anm. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

