Nebenabreden und Zusicherungen

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxe einen Mangel darstellen kann.

Zum Sachverhalt: Am 12. 6. 1972 kaufte der Kläger von dem Beklagten - einem Gebrauchmagenhändler - einen erstmalig am 30. 8. 1968 zugelassenen Pkw Mercedes 200 D 8 gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung zum Preise von 8790 DM zzgl. 75 DM Zulassungskosten. Er unterzeichnete dabei einen ihm von dem Beklagten vorgelegten formularmäßigen Auftrag, an den er 4 Wochen lang gebunden war und der als angenommen galt, wenn der Beklagte ihn nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt hatte. In den auf dem Formular aufgedruckten Auftragsbedingungen heißt es u. a.: Nebenabreden, nachträgliche Änderungen dieses Auftrages und etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers . . .

Käufer erklärt, dass die Art der Benutzung des Pkw durch die Vorbesitzer für ihn ohne Bedeutung ist . . .

Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind . . . nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinaus gehen .

Vereinbarungsgemäß fand am folgenden Tage eine Probefahrt statt, bei der jedoch nicht der Kläger, sondern ein Angestellter des Beklagten den Pkw fuhr. Während der Beklagte sich anschließend verpflichtete, die bei der Fahrt zutage getretenen, im einzelnen aufgeführten Mängel zu beseitigen, unterzeichnete der Kläger seinerseits eine ihm vorgelegte Erklärung, nach der die Probefahrt zu seiner Zufriedenheit ausgefallen sei. Am 19. 6. 1972 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben, der in einer formularmäßigen Abnahme-Erklärung die Übernahme des Fahrzeugs in einwandfreiem Zustand mit Kraftfahrzeugpapieren bestätigte.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm arglistig verschwiegen, dass der Pkw zuvor nahezu 4 Jahre ununterbrochen als Taxe eingesetzt gewesen sei und es sich zudem um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, hat der Kläger den Kaufvertrag angefochten und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Zahlung von 8865 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen; zudem ergebe sich - so meint der Kläger - eine Rückzahlungspflicht auch aus dem Umstand, dass der Pkw nach den Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen B. angesichts einer Laufleistung von mindestens 322000 km nur noch einen Wert von etwa 1000 DM gehabt habe und der Kaufvertrag mithin wegen Wuchers nichtig sei. Der Beklagte beruft sich demgegenüber in erster Linie auf den Gewährleistungsausschluss. Überdies habe er den Kläger vor Übergabe des Fahrzeugs davon unterrichtet, dass es sich um eine Taxe gehandelt habe. Von einem angeblichen Unfall des Pkws, den er selbst für 7200 DM erworben habe, sei ihm nichts bekannt gewesen.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: II. 1. Wie der V. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 16. 3. 1973 (BGHZ 60, 319 = LM vorstehend Nr. 33) im Anschluss an die Rechtsprechung des RG (RGZ 135, 339 [346]; 161, 330 [337]) und in weitgehender Übereinstimmung mit dem Schrifttum (BGH, aa0, S. 321; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 462 Anm. 4) ausgeführt hat; begründen fahrlässige Nichtangaben eines Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Nichtangabe auf Mängel öder nur auf sonstige, für den Kaufentschluss maßgebliche Eigenschaften der Kaufsache bezieht (BGH, aaO, S. 322). Die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Kaufsache bestimmt sich vielmehr abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines sog. Mangelfolgeschadens - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459ff. BGB. Ihre Rechtfertigung findet diese Regelung in dem Umstand, dass die Gewährleistungsvorschriften insoweit, als. sie den Verkäufer für die Brauchbarkeit der Sache und für zugesicherte Eigenschaften auch ohne Verschulden haften lassen, den Käufer im Interesse des Erwerbs einer seinen Vorstellungen entsprechenden Kaufsache besonders günstig stellen und er es daher im Rahmen eines sachgerechten Interessenausgleichs , hinnehmen muss, wenn seine Rechte gegenüber dem seinerseits an einer sicheren und schnellen Abwicklung des Kaufs interessierten VerkäuferS auf bestimmte Ansprüche begrenzt; werden (BGH, aaO, S. 322).

2. Ein derartiger Fall der fahrlässigen Nichtangabe des Verkäufers über Eigenschaften, der Kaufsache liegt hier vor. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei der jahrelangen Vorbenutzung des Pkws als Taxe und der damit in der Regel verbundenen, über das Normale hinausgehenden Fahrleistung - unbeschadet der unten (s. 2a) noch zu prüfenden Frage, ob, insoweit auch ein Mangel vorlag -um. eine Eigenschaft der Kaufsache, die für den Kaufentschluss grundsätzlich von erheblicher Bedeutung werden kann und zu deren Offenlegung der Beklagte daher sowohl in seiner Eigenschaft als Fachhändler wie auch als Inhaber des Kraftfahrzeugbrief es dem Kläger gegenüber verpflichtet war (RGZ 62, 149; 151, 361, 366). Auf die fahrlässige Nichtangabe, einer solchen Eigenschaft kann aber der Käufer Schadensersatzansprüche jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht stützen.

3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, sich demgegenüber auf frühere Entscheidungen des erkennenden Senats berufen zu können, in denen, ein Schadensersatzanspruch in vergleichbaren Fällen bejaht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass sowohl in dem Urteil vom 25. 3. 1958 -vai. ZR 48/57 = LM § 459 Abs. 1 BGB Nr. 5= NJW 1958, 866 [Ls.j) als auch in dem Urteil vom 31. 1. 1962 - VIII ZR 120/60 -- LM § 276 [11}. BGB Nr. 5 = NJW 1962, 1196) - die außerdem zitierte Entscheidung vom 28. 4. 1971 (VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749 = NJW 1971, 1795, = LM § 123 BGB .Nr. 42) ist insoweit nicht einschlägig- der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und teilweise auf- Frage des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt und daraus der erkennende Senat die Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen, neben der Gewährleistung stehenden Neben;. pflicht hergeleitet hatte, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslöste.

An dieser besonderen Sachlage fehlt es hier. Zwar stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest, dass der die Probefahrt durchführende Angestellte des Beklagten die ausdrückliche Frage der Mutter des Klägers, ob der Pkw früher als Taxe eingesetzt gewesen sei, in Gegenwart des Klägers verneint habe. Vielmehr könnte in ihr allenfalls die Zusicherung, einer Eigenschaft der Kaufsache (§ 459 II BGB) gesehen werden. Auf eine solche zumindest objektiv unrichtige Zusicherung könnte der Kläger jedoch Ansprüche deswegen nicht stützen, weil der Beklagte in den zum Vertragsinhalt gemachten Auftragsbedingungen ein Einstehen müssen für mündliche, über den schriftlichen Kaufantrag hinausgehende Zusicherungen von Verkaufsangestellten ausdrücklich abbedungen hatte. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er trägt vielmehr den schutzwürdigen Belangen des Verkäufers Rechnung, sich gegen unkontrollierbare Angaben seiner Verkaufsangestellten und die sich in diesem Zusammenhang für ihn u.U. ergebenden Beweisschwierigkeiten abzusichern, und stellt andererseits den Käufer , schon deswegen nicht rechtlos, weil dieser durch eine schriftliche Bestätigung in dem ohnehin schriftlich abgefassten Kaufvertrag mündliche Erklärungen der Verkaufsangestellten unschwer verbindlich machen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. 10. 1967- VIII ZR 76/65 = WM1967, 1197 NJW 1968, 32ff. = LM § 127 BGB Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten die Berufung auf diese Schriftformklausel aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben verwehrt wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. 6. 1975- VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895, 897 NJW 1975, 1693 = LM vorstehend Nr. 37), sind nicht ersichtlich.

Auf die Erklärung des Verkaufsangestellten des Beklagten kann sich der Kläger mithin nicht berufen. Der bloße Umstand, dass der Beklagte als fachkundiger Verkäufer es fahrlässig verabsäumt hat, von sich aus auf die Vorbenutzung des Pkws als Taxe hinzuweisen, stellt aber noch keine Verletzung einer besonderen, sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Auskunfts- oder Beratungspflicht dar.

III. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts hält mithin einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aber auch die Hilfserwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

1. Das Berufungsgericht sieht in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag einen Kauf auf Probe (§ 495 BGB), bei dem die Billigung des Kaufgegenstandes nach Durchführung der Probefahrt im Belieben des Klägers gelegen habe. Diese Auslegung ist zwar rechtlich möglich und im Hinblick darauf, dass die Probefahrt zeitlich erst nach der Erteilung des - seinem Wortlaut nach für den Kläger sofort bindenden - Auftrags (Kaufangebot) stattfinden sollte, sogar naheliegend. Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger in Unkenntnis über die Vorbenutzung des Pkws als Taxe gelassen habe, die Billigung nach Durchführung der Probefahrt und damit den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Kaufvertrag (§ 495 I 2 i. V. mit § 162 II BGB) wider Treu und Glauben herbeigeführt, erweist sich jedoch als von Rechtsfehlern beeinflusst. Auf die ausdrückliche Erklärung des Verkaufsangestellten des Beklagten kann der Kläger sich, wie oben dargelegt, nicht berufen. In der lediglich fahrlässigen Nichtangabe des Umstandes, dass der Pkw jahrelang als Taxe eingesetzt war, liegt aber allein noch keine treuwidrige Herbeiführung des Eintritts der Bedingung (§ 162 II BGB).

2. Das Berufungsgericht hat schließlich hilfsweise auch erwogen, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung (§§ 459ff. BGB) ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Es hat diese Frage trotz des in den Auftragsbedingungen des Beklagten enthaltenen umfassenden Gewährleistungsausschlusses bejaht und den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wandlung (§ 462 BGB) für begründet erachtet, sofern -was noch aufzuklären sei - der Kläger den Pkw nicht am 19. 6. 1972 in Kenntnis der Art der Vorbenutzung als Taxe vorbehaltlos übernommen habe (§ 464 BGB). Dazu ist folgendes zu bemerken:

a) Das Berufungsgericht geht, ohne zu diesem Punkt allerdings nähere Ausführungen zu machen, ersichtlich als selbstverständlich davon aus, dass eine frühere langjährige Benutzung eines Gebrauchtwagens als Taxe einen Mangel im Sinne des § 459 BGB darstellt. Diese Auffassung ist in dieser. Allgemeinheit nicht unbedenklich. Zwar handelt es sich, wie oben dargelegt, um eine für den Kaufentschluss bedeutsame Eigenschaft, über deren Vorhandensein der Verkäufer den Käufer grundsätzlich vor Vertragsabschluss zu unterrichten hat. Ob diese Eigenschaft zugleich die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch mindert (§ 459 I 1 BGB), hängt dagegen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab Hier hatten die Parteien für einen 4 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einem Kaufpreis von 8790 DM einen Preis vereinbart, der nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Privatsachverständigen B. vom 22. 6. 1972 mehr als zwei Drittel des damaligen Neupreises (13000 DM) betrug. Angesichts einer solchen Preisgestaltung konnte der Kläger und musste der Beklagte redlicherweise davon ausgehen, dass - trotz der im Gebrauchtwagenhandel nicht zuschließenden Risiken - der verkaufte Pkw in etwa eine Laufleistung aufwies, wie sie bei Kraftwagen in einem derartigen Zeitraum üblich ist. Unter diesem besonderen Blickwinkel und angesichts des Umstandes, dass erfahrungsgemäß ein Pkw, der 4 Jahre ununterbrochen als Taxe eingesetzt war, eine wesentlich höhere Laufleistung und damit einen stärkeren Abnutzungsgrad als ein normal benutzter Gebrauchtwagen aufweist, lässt der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der mehrjährige ununterbrochene Einsatz des Pkws in einem Taxenunternehmen stelle im vorliegenden Fall einen zur Wandlung rechtfertigenden Mangel dar, auch unbeschadet der bisher nicht geprüften tatsächlichen Fahrleistung einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Wandlung des Kaufvertrages scheitert auch nicht an dem Gewährleistungsausschluss. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob angesichts der Rechtfertigung für einen im Gebrauchtwagenhandel ausnahmsweise für zulässig erachteten umfassenden Gewährleistungsausschluss (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. 10. 1969- VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29 = LM § 138 [Bb] BGB Nr. 26) der hier vereinbarte Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen - wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung meint - solche Mängel nicht erfasst, die für den Verkäufer aus dem Kraftfahrzeugbrief ersichtlich sind. Jedenfalls würde der Beklagte, der sich durch einen nur flüchtigen Blick in den ihm zumindest zeitweise vorliegenden Kraftfahrzeugbrief über die frühere Zulassung des Pkws unterrichten konnte, mit einer Berufung auf den Gewährleistungsausschluss schon deswegen rechtsmissbräuchlich handeln, weil er seinerseits dem Kläger eine Einsichtnahme in den Brief vor und während der Vertragsverhandlungen nicht gewährte (§ 242 BGB).

c) Schließlich könnte der Beklagte sich auch nicht auf die in den Auftragsbedingungen enthaltene Klausel berufen, für den Käufer sei die Art der Benutzung des Pkws durch die Vorbesitzer ohne Bedeutung., Es mag dahinstehen, ob eine derartige Klausel überhaupt bei interessengemäßer Auslegung eine jahrelange Vorbenutzung als Taxe umfasst; denn wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, bleiben formularmäßige Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie sachlich nicht zu beanstanden wären, dann unberücksichtigt, wenn sie im Einzelfall unüblich und für den ihnen Unterworfenen überraschend sind (vgl. Senatsurteil vom 8. 10. 1975 - ZR 81/74 .= LM § 537 BGB Nr. 21 = WM 1975, 1203 m. w. Nachw.). Das aber ist hier der Fall. Die umstrittene Klausel befindet, sich in einem Abschnitt, der die Frageader Fahrzeugprüfung durch den TÜV (§ 29 StVZO) und insbesondere die Übernahme der in diesem Zusammenhang u. U. anfallenden Kosten regelt. Sie schließt sich dabei unmittelbar an eine Bestimmung an, die sich mit der Gefahrtragung für etwaige Unfälle auf der vom Verkäufer durchzuführenden Fahrt zum Landeskraftverkehrsamt Berlin befasst. An dieser Stelle aber würde auch ein aufmerksamer Leser eine so bedeutsame und für ihn einschneidende Klausel über die Maßgeblichkeit der Vorbenutzung des Kraftfahrzeugs für etwaige Gewährleistungsansprüche schlechthin nicht vermuten. Sie wird daher von dem Unterwerfungswillen des Käufers nicht erfasst und ist mithin auch nicht Vertragsinhalt geworden (vgl. Senatsurteil aaO., S. 1206).

d) Dagegen hängt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung wegen Wandlung des Kaufvertrages davon, ab, ob er die Abnahmeerklärung vom 19. 6. 1972 in Kenntnis des Mangels, auf den er nunmehr unter Vorlage es Kraftfahrzeugbrief es hingewiesen worden sei, vorbehaltlos unterzeichnet hat (§ 464 BGB). Das war vom Beklagten unter Beweisantritt behauptet, vom Kläger dagegen bestritten worden. Zu diesem Punkt bedarf mithin der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung.