Nebenpflichten
Verletzt der Verkäufer vertragliche Nebenpflichten, die darauf gerichtet sind, die praktische Bewährung von zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache sicherzustellen (hier: Anleitung von Personal des Käufers bei Verwendung des verkauften Materials), so unterliegen Ansprüche des Käufers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten der kurzen Verjährung.
Zum Sachverhalt: Die Kl. verlangt von der Bekl. den Ersatz für Schäden, die ihr im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung eines Kessels für eine Verzinkungsanlage an die Firma S entstanden sind Anfang 1977 verhandelte die Kl. mit der Firma S über die Herstellung eines Verzinkungskessels. Die Firma S legte Wert darauf, dass die Innenwandung des Kessels eine sogenannte Aufpanzerungsschweißung erhielt, wobei ein bestimmtes Schweißmaterial der Bekl. verwenden werden sollte. Da die KL die von der Firma S gewünschte Art und den Umfang der Aufpanzerung bislang noch nicht durchgeführt hatte, zog sie einen fachkundigen Angestellten der Bekl. zur Beratung hinzu. Nachdem die Beld. der KI. Zusagen hinsichtlich der Haltbarkeit und Eignung des Materials für die geplante Verarbeitung gemacht und sich bereit erklärt hatte, einen Mitarbeiter zur Anleitung abzustellen, nahm die Kl. den Auftrag der Firma S an. Die Bekl. belieferte die Kl. im April 1977 mit dem zur Aufpanzerung erforderlichen Material. Im September 1977 lieferte die Kl. den Verzinkungskessel an die Firma S aus. Am 17. 10. 1977 trat ein Querriss in der Kesselwand auf, der dazu führte, dass größere Mengen flüssigen Zinks ausliefen. Eine Reparatur des Kessels war nicht möglich. Die Firma S nahm die KI. daraufhin auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl. zahlte an die Firma S den Kaufpreis mit den angefallenen Zinsen in Höhe von 176000 DM zurück. Eine weitere Zahlung in Höhe von 47099,30 DM erfolgte auf den von der Firma S geltend gemachten Sachschaden. Nachdem die Kl. aufgrund von Sachverständigengutachten erfahren hatte, dass als Ursache für den Riss im Verzinkungskessel das von der Bekl. gelieferte Schweißdrahtmaterial in Betracht käme, zeigte sie dies der Beld. mit Schreiben vom 1. 2. 1978 unverzüglich an. Die Bekl. lehnte jede Ersatzpflicht ab. Daraufhin erwirkte die Kl. am 2. 6. 1978 einen Mahnbescheid über 200000 DM. Mit der Behauptung, dass sich der eingetretene Schaden auf mindestens 369987,84 DM belaufe, hat die Kl. von der Beld. zunächst Schadensersatz in Höhe von 200000 DM verlangt. Die Bekl. bestreitet den Anspruch und macht die Einrede der Verjährung geltend. Mit der Widerklage begehrt sie die Feststellung, dass der Kl. über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus wegen des Schadens an dem für die Firma S hergestellten Verzinkungskessel kein Schadensersatzanspruch zustehe.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das BerGer. hat dagegen dem Klagebegehren entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Revision ist nur insoweit angenommen worden, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat die Widerklage der Bekl. mit der Begründung abgewiesen, es habe nicht festgestellt werden können, dass der KI. wegen des Schadens an dem für die Firma S hergestellten Verzinkungskessel über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zustehe.
II. Die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage beanstandet die Revision mit Recht.
1. Allerdings stehen der Kl. aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften des von der Bekl. gelieferten Materials über die eingeklagte Forderung hinaus weitere Schadensersatzansprüche zu, weil der Schadens- umfang 200000 DM übersteigt. Das BerGer. hat festgestellt, dass die Kl. der Firma S den Kaufpreis mit den angefallenen Zinsen in Höhe von 176 000 DM zurückerstattet hat und dass auf den eingetretenen Schaden eine weitere Zahlung in Höhe von 47099,30 DM an die Firma S geleistet worden ist. Ob der Kl. darüber hinaus Schäden entstanden sind, ist in den Tatsacheninstanzen offengeblieben. Aufgrund des im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalts steht jedoch fest, dass die Schadensersatzansprüche der Kl. die eingeklagten 200000 DM übersteigen. Der Feststellungswiderklage kann daher nicht antragsgemäß stattgegeben werden.
2. Auch die von der Bekl. gegenüber den weitergehenden Schadensersatzansprüchen der Kl. erhobene Einrede der Verjährung kann nicht dazu führen, dass der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben ist, weil die Verjährung die Schadensersatzansprüche der Kl. nicht beseitigt, sondern nur zur Folge hat, dass die Bekl. die Leistung verweigern kann (§ 222 I BGB).
a) Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das BerGer. übersehen, dass die weitergehenden Schadensersatzansprüche, deren sich die Kl. berühmt, verjährt sind. Die Verjährung der vertraglichen Ansprüche der Kl. richtet sich nach § 477 BGB und nicht nach § 195 BGB, weil der von ihr behauptete Schaden auf das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des gelieferten Materials und möglicherweise auf die Verletzung von kaufvertraglichen Nebenpflichten zurückzuführen ist, die mit dem Sachmangel in engem Zusammenhang stehen.
Nach den Feststellungen des BerGer. war das von der Bekl. gelieferte Material für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, nämlich die Aufpanzerung größerer Stahlplatten für Verzinkungskessel, nicht geeignet, weil es die erforderliche Dehnungsfähigkeit nicht besaß und deshalb reißen musste.
Die aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaften entstandenen Schäden hat die Bekl. nach Gewährleistungsrecht zu ersetzen, für das die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB gilt. Soweit die Bekl. nicht nur das Material geliefert, sondern vereinbarungsgemäß einen ihrer Ingenieure abgestellt hat, der das Personal der Kl. bei der Handhabung der Schweißgeräte und des Materials anleiten sollte und diese Anleitung unvollständig oder fehlerhaft war, folgen daraus keine Ansprüche, für die eine andere als die kurze Verjährung nach § 477 BGB eingreifen kann. Das BerGer. hat insoweit festgestellt, dass die Kl. den Auftrag der Firma S erst angenommen und die Bekl. mit der Lieferung des Schweißdrahtmaterials beauftragt hat, nachdem die Bekl. entsprechende Zusicherungen über die Haltbarkeit und Eignung des Materiats gemacht und darüber hinaus zugesagt hatte, einen ihrer Ingenieure zur Beratung der Kl. abzustellen. Die Anleitung der Arbeiter der Kl. durch einen Angestellten der Bekl. stellt danach nur eine von der Bekl. im Rahmen ihrer Zusicherung übernommene Nebenpflicht dar, bei der Verarbeitung des gelieferten Materials für die praktische Bewährung der zugesicherten Eigenschaften Sorge zu tragen. Wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, bezog sich die Zusicherung der Bekl. sowohl darauf, dass das Material allgemein zur Aufpanzerung geeignet war, als auch darauf, dass bei Befolgung ihrer „Gebrauchsanweisung" der von der Firma S bestellte Kessel mit dem Material ordnungsgemäß aufgepanzert werden konnte. Bei dieser Sachlage gilt auch für etwaige Ansprüche der Kl., die sich aus falscher Beratung durch einen Angestellten der Bekl. ergeben könnten, die kurze Verjährung des § 477 BGB (vgl. Senat, NJW 1965, 148 = LM vorstehend Nr. 7; WM 1977, 1027 = LM § 433 BGB Nr. 49). Jedenfalls scheidet bei dem vom BerGer. rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt die Annahme eines Beratungsvertrages und eine sich daraus ergebende Haftung nach den allgemeinen Vorschriften und mit anderer Verjährungsregelung aus (dazu Senat, LM § 276 [Hb] BGB Nr. 15 = WM 1971, 74 = NJW 1971, 187 [L]).
b) Zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, dass die gesetzliche Verjährungsfrist des § 477 BGB aufgrund der von der Bekl. gegebenen unselbständigen Garantiezusage erst mit der Entdeckung des Mangels begann, d. h. zu dem Zeitpunkt, als die K,1. die von ihr behaupteten Mängel im vollen Umfang erkannt hatte (Senat, NJW 1979, 645 = LM vorstehend Nr. 29 = WM 1979, 302). Da es nach den Feststellungen des BerGer. zumindest bis zum 1. 2. 1978 an der Kenntnis der Kl. fehlte, dass als Ursache für den Riss in der Kesselwand ein Mangel des von der Bekl. gelieferten Materials in Frage kam, begann die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der Kl. am 1. 2. 1978.
c) Durch den am 2. 6. 1978 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist die Verjährung nur in Höhe der Klageforderung unterbrochen worden (Senat, NJW 1978, 1058 = LM § 261 b ZPO Nr. 22 = WM 1978, 1021). Für den die Klageforderung übersteigenden Teil des Anspruchs der KI. lief die Verjährungsfrist weiter. Ein Fall des § 477 III BGB liegt nicht vor. Auch die Verteidigung der Kl. gegen die negative Feststellungswiderklage hat die Verjährung des die Klageforderung übersteigenden Anspruchs nicht unterbrochen (st. Rspr.: RGZ 153, 37'5 [380] m. w. Nachw.: BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975 m. w. Nachw.). Die Schadensersatzansprüche der KI. sind damit — soweit sie nicht Gegenstand der Klage sind — mit Ablauf des 1. 8. 1978 verjährt gewesen.
3. Die Verjährung führt nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche der KI., sie gibt aber der Bekl. ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 1 BGB). Der Anspruch bleibt erfüllbar (§ 222 II BGB) und unter Umständen zur Aufrechnung geeignet (§ 390 S. 2 BGB). Die Verjährung rechtfertigt daher nur die Feststellung der Schuldner sei berechtigt, die Leistung zu verweigern (BGH, LM § 222 BGB Nr. 8 = WM 1968, 1253). Sie enthält ein Weniger gegenüber der von der Bekl. begehrten Feststellung, der Kl. stehe ein weitergehender Anspruch nicht zu. Da in der Feststellung, die Bekl. sei berechtigt, die Leistung zu verweigern, weder eine Veränderung des Streitgegenstandes noch eine Änderung der Art der beantragten Entscheidung (Feststellung) liegt, kann sie das Gericht in Einklang mit § 308 ZPO treffen, ohne dass es einer Auslegung des Klageantrages bedürfte.

