Nichtabnahme

Nichtabnahme — Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber infolge pflichtwidriger Verweigerung der Abnahme des Leistungs­gegenstandes. Die Nichtabnahme tritt ein, wenn mit der pflichtwidrigen Abnahmeverweigerung die Ver­tragserfüllung durch den Auftraggeber eindeutig und endgültig abgelehnt wird und der Auftragneh­mer auf die Vertragserfüllung verzichtet (indem er z. B. Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung berech­net) oder sie nicht fordern kann (weil die Partner z. B. zur Vertragsaufhebung verpflichtet waren). Bei Nichtabnahme tritt die Nichterfüllung mit Zugang der Erklärung des Auftraggebers beim Auftragnehmer ein. Liegen die Voraussetzungen der Nichtabnahme nicht vor, so bewirkt die Ablehnung der Abnahme einen Abnahmeverzug des Auftraggebers.