Nichterfüllung

Nichterfüllung — i. allg. Nichterbringen der ge­schuldeten Leistung, bei Verträgen über Ware-Geld-Austausch das Nichterbringen der Hauptleistung des Auftragnehmers oder die Nichtabnahme dieser Leistung durch den Auftrag­geber (das Nichterbringen anderer Leistungen ist bei solchen Verträgen eine sonstige Pflichtverlet­zung). Die Nichterfüllung kann sich auf den gesamten Leistungsumfang oder einen Teil desselben (teil­weise Nichterfüllung) erstrecken. Sie tritt z. B. ein, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich (Unmög­lichkeit) ist oder wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Fixtermins (Fixgeschäft) erbracht wird oder wegen des Verbotes eines zuständigen staat­lichen Organs nicht erbracht werden darf. Der Rücktritt des Auftraggebers wegen Verzuges des Auftragnehmers ist nach Vertragsgesetz der Nichterfüllung durch den Auftragnehmer gleichgestellt. Bei Nichterfüllung hat der vertragsverletzende Partner dem anderen Schadenersatz, bei entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Festlegung auch Vertragsstrafe zu zahlen. Die Nichterfüllung staatlicher Planauflagen durch einen Betrieb berechtigt die Bank, Kreditsank­tionen anzuwenden. Bei Nichterfüllung ausgewählter Planauflagen erfolgt die Zuführung zum Prä­mienfonds nicht in voller Höhe.