Normung

Normung — i. allg. zusammengefasste Bez. für das Festlegen von Vereinheitlichungen auf den unter­schiedlichsten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens. Die Ergebnisse der Normung werden Normen genannt. Im Recht führt die Normung zu Rechts­normen, d. h. zu Rechtsvorschriften, zu einzelnen Rechtssätzen, die meist in Gesetzen, in Paragra­phen oder Artikeln ausgedrückt sind, in der Wirt­schaft vor allem zu Aufwandsnormen (Arbeits­normen, Arbeitsnorm, technisch begründete], Materialverbrauchsnormen und normativen Festlegungen über den materiellen Verschleiß der Arbeitsmittel) sowie von Bestandsnormen (,R Vorratsnorm) und Kapazitätsausnutzungsnormen (R Kapazität, Ausnutzung der). Die Aufwands­normung hat das Ziel, durch Ausarbeiten, Ein­führen, Kontrollieren und Überarbeiten von Fest­legungen, die den erforderlichen Aufwand an le­bendiger und vergegenständlichter Arbeit je Mengeneinheit des Erzeugnisses bzw. je Lei­stungseinheit oder je Produktionsstätte bei Ge­währleistung der geplanten Arbeitsergebnisse unter den jeweils bestmöglichen technischen, tech­nologischen, arbeitsmedizinischen, arbeitspsycho­logischen u. a. Bedingungen enthalten, zur sozialistischen Planung, zur Leitung und Organisation der gesellschaftlichen Produktion und Arbeit sowie zur Anwendung ökonomischer Stimuli beizutra­gen. Damit wirkt die Aufwandsnormung auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Sen­kung der Selbstkosten, auf die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse u. a. ein.